Urteil des BGH vom 16.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 94/08
vom
27. August 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag der Schuldner vom 25. August 2008, die Vollziehung
des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Warendorf vom
11. April 2008 (2 K 38/06) und des Beschlusses des Landgerichts
Münster vom 23. Juni 2008 (5 T 341/08) auszusetzen, wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom
16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsver-
steigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom
18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom
22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008
und machte diesen Termin durch Veröffentlichung im Justizportal des Bundes
) öffentlich bekannt. In dem Versteigerungstermin
blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amts-
gericht erteilte ihnen mit Beschluss vom gleichen Tage den Zuschlag. Die sofor-
tige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich ihre von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. Sie be-
antragen, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
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II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Er ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbe-
schlusses auszulegen und als solcher zulässig. Ziel der Schuldner ist es, die
drohende Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses zu verhindern. Das ist mit
einer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts vom
23. Juni 2008 nicht zu erreichen, da das Landgericht darin die sofortige Be-
schwerde der Schuldner zurückgewiesen hat. Ihr Rechtsschutzziel können die
Schuldner nur mit einer Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses
des Amtsgerichts vom 11. April 2008 erreichen. Das ist im Rechtsbeschwerde-
verfahren nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO möglich (BGH, Beschl.
v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Senat, Beschl. v. 31. Oktober
2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
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2. Der Antrag ist aber unbegründet.
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a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach
pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen
und die drohenden Nachteile für die Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-
zuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 und Senat, Beschl. v. 31. Oktober
2007, jeweils aaO). Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlus-
ses, der – wie hier – durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird
regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem
Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten
bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und
die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO
S. 1659; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007 aaO S. 96).
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b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-
ziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Es muss im Rechtsbe-
schwerdeverfahren zwar geklärt werden, ob das elektronische Informations-
und Kommunikationssystem nur durch Rechtssatz oder, wofür allerdings insbe-
sondere die Differenzierung in §§ 6 und 7 EGZVG spricht, auch durch Anwei-
sung der Landesjustizverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 Fall 2 ZVG bestimmt
werden kann. Es ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich,
weshalb den Schuldnern größere Nachteile drohen als der Gläubigerin und der
Ersteherin. Die Schuldner müssen bei Vollziehung des Zuschlags zwar das von
ihnen bewohnte Haus räumen. Das ist aber ein mit dem Zuschlag notwendig
verbundener Nachteil. Dass die Schuldner eine andere Wohnung nicht finden,
eine andere Wohnung auch unter Berücksichtigung der ihnen dann zustehen-
den Ansprüche auf staatliche Unterstützung nach § 29 SGB XII nicht finanzie-
ren oder einen Wohnungswechsel wegen der Erkrankung des Schuldners A.
Z. nicht durchführen könnten, haben sie nicht dargelegt. Den Nachteilen
der Schuldner stehen gewichtige Nachteile der Ersteher gegenüber. Diese
müssen das vergleichsweise hohe Gebot von 2/3 des festgestellten Verkehrs-
werts finanzieren oder auf die Verzinsung der gebotenen Summe verzichten
und die Lasten des Hauses tragen; sie hätten bei einer Aussetzung der Vollzie-
hung des Zuschlagsbeschlusses dafür keinen Ausgleich durch Nutzungsvortei-
le. Die Entrichtung des Gebots wird die Schuldner zudem in großem Umfang
von ihren Verbindlichkeiten befreien. Ohne nähere Darlegungen lässt
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sich deshalb nicht feststellen, dass den Schuldnern bei Vollziehung des Zu-
schlagsbeschlusses größere Nachteile drohen als den Erstehern.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -