Urteil des BGH vom 24.10.2002

CPU-Klausel Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES V OLKES
URTEIL
I ZR 3/00
Verkündet am:
24. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
ja
BGHR : ja
CPU-Klausel
UrhG a.F. § 32; UrhG § 69d Abs. 1; AGBG §§ 8, 9 Bm, Ck (BGB n.F. § 307 Bm,
Ck)
a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf be-
grenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern
von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig
macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie
für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann
Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen
erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Soft-
ware nicht auswirkt.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
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Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang
oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsemp-
fänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Beste-
hen der Forderung.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 – I ZR 3/00 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-
ben, als der Klage mit dem Feststellungsantrag stattgegeben worden
ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 17. Dezember 1998 auch im
Umfang der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird auch mit den Fest-
stellungsanträgen abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte stellt die Software „AD/Advantage“ her. Mit formularmäßig ge-
staltetem Lizenzvertrag vom 21./31. März 1994 räumte sie der Klägerin eine nicht
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ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz an diesem Programm, das sie als
System bezeichnet, ein. § 1 des Vertrags lautet:
1.1 Lizenzerteilung
... [Die Beklagte] erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche (einfache) und nicht
übertragbare Lizenz für die Nutzung und den Gebrauch der Systeme, die in der Anla-
ge I aufgeführt sind.
Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht des Kunden beginnt nach Lieferung/Installation
zu dem im Systemverzeichnis vereinbarten Zeitpunkt.
1.2 Umfang der Lizenz
Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der ver-
einbarten Hardware gemäß Systemverzeichnis (Anlage I) zu benutzen. Die zusätzli-
che Nutzung auf weiteren Rechnern erfordert jeweils den Abschluß eines separaten
Systemverzeichnisses. Dasselbe gilt bei Verwendung anderer Rechner mit größerer
Kapazität (sog. Upgrades). In beiden Fällen finden sodann die jeweils aktuellen Li-
stenpreise ... [der Beklagten] Anwendung. Bereits gezahlte anfängliche Lizenzgebüh-
ren werden in voller Höhe zugunsten des Kunden angerechnet.
In dem Systemverzeichnis (Anlage I) sind der Installationsort („H. AG“)
und die Zentraleinheit sowie für den Störungsfall eine Ausweicheinheit – jeweils
mit Typen- und Seriennummer des Prozessors (Central Processing Unit = CPU) –
angegeben. Als Lizenzbeginn ist der 31. März 1994 genannt. Ferner ist dort fest-
gelegt, daß sich die Nutzung auf vier Entwickler und 128 Endanwender bezieht.
Als Entgelt wurde eine anfängliche Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM sowie
jährliche Erneuerungsgebühren in Höhe von 31.500 DM vereinbart. Die Laufzeit
des Vertrages betrug ein Jahr und sollte sich – falls keine Kündigung erfolgte –
stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Parteien schlossen außerdem zwei Zusatzvereinbarungen ab. In der Zu-
satzvereinbarung I wurde ergänzend bestimmt, daß „eine zukünftige Erhöhung der
Entwickleranzahl auf max. 10 und ein Ausbau der Endanwender auf max. 256 ...
durch eine anteilmäßige Anpassung der jährlichen Erneuerungsgebühr abgegol-
ten“ werde. Die Zusatzvereinbarung II enthält insofern eine Abweichung, als die
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Klägerin das Recht haben sollte, eine bisherige Fassung sowie die Neufassung
des Systems bis zu drei Jahre parallel anzuwenden. Ferner heißt es dort:
Der Kunde ist sich jedoch bewußt, daß die Installation des neuen Systems auf einem
anderen Rechner als vereinbart (§ 1 Nr. 1.2) ggfs. eine weitere Lizenz erfordert.
Im Frühjahr 1996 ersetzte die Klägerin die im Systemverzeichnis aufgeführte
Hardware durch neue, leistungsstärkere Rechner. Aufgrund einer Programmsper-
re war die Software „AD/Advantage“ auf dem neuen Rechner und der neuen Aus-
weicheinheit nicht lauffähig. Mit Hilfe eines von der Beklagten am 11. März 1996
mitgeteilten Paßwortes konnte die Klägerin das Programm auf dem neuen Rech-
ner nutzen, allerdings nur zeitlich begrenzt bis 30. April 1996; nach diesem Zeit-
punkt wäre eine integrierte Programmsperre aktiviert worden. Am 12. März 1996
übersandte die Beklagte der Klägerin ein neues Systemverzeichnis, das wegen
der erfolgten Aufrüstung auf den (leistungsfähigeren) Rechner zu vereinbaren sei.
Danach sollte für die Nutzung des Programms eine anfängliche Lizenzgebühr von
278.000 DM und eine jährliche Erneuerungsgebühr von 41.700 DM gezahlt wer-
den. Mit Schreiben vom 26. April 1996 übersandte die Klägerin, die auf das Pro-
gramm angewiesen war und bei der im Falle einer Programmsperre Produktions-
ausfälle drohten, der Beklagten unter Protest die von ihr unterzeichnete (am
30. April 1996 von der Beklagten gegengezeichnete) Zusatzvereinbarung. In dem
Schreiben heißt es:
Demgegenüber gehen wir davon aus, daß Sie vertraglich verpflichtet sind, uns vorbe-
haltlos die Programmnutzung zu ermöglichen. Wie Sie wissen, sind wir auf die Nut-
zung des Programms im vertragsgemäßen Umfange angewiesen und nicht in der La-
ge, kurzfristig eine Ausweichlösung bereitzustellen. Auf die gravierenden Folgen eines
Programmausfalls haben wir Sie ausdrücklich hingewiesen. ...
Wir weisen darauf hin, daß es nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich au-
ßerordentlich fragwürdig ist, uns am Gebrauch des von uns erworbenen Programms
mit dem Ziel zu hindern, einen Vermögensvorteil für Ihr Haus zu erlangen. Wir müs-
sen uns deshalb alle Rechte vorbehalten.
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Daraufhin ermöglichte die Beklagte der Klägerin eine Nutzung bis
30. September 1996, machte aber die Mitteilung eines weiteren Paßwortes, das
die Nutzung bis zum Ende der vertraglich bereits fest vereinbarten Nutzungszeit
(Ende März 1997) ermöglichen sollte, von der Zahlung der unter Vorbehalt verein-
barten zusätzlichen Gebühr abhängig. Die Klägerin zahlte daraufhin den gefor-
derten Betrag (278.000 DM zzgl. 15% MwSt. = 319.700 DM) und teilte der Be-
klagten gleichzeitig folgendes mit:
Da die Nutzung der von uns von Ihnen erworbenen Software durch eine Programm-
sperre ab dem 1. Oktober 1996 blockiert wird, sehen wir uns zur Zahlung gezwungen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die in unserem Begleitschreiben zum
Vertrag vom 26./30. April 1996 von uns formulierten Vorbehalte weiterhin bestehen.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsan-
spruchs.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, mit der sie die Änderungs-
vereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten
hat, u.a. die Rückzahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM. Sie hat vor-
getragen, daß sie durch die Drohung der Beklagten, das Programm zu sperren, in
eine unzumutbare Zwangslage geraten sei. Ihr habe auch ohne Änderung des Li-
zenzvertrages ein Recht zugestanden, die Software auf dem neuen Rechner zu
nutzen. Sie habe die lizenzierte Software auf dem neuen Rechner mit keiner grö-
ßeren Kapazität als zuvor eingesetzt; durch eine sogenannte logische Partition sei
gewährleistet, daß die vereinbarte Beschränkung auf maximal vier Entwickler, auf
128 Endanwenderplätze und auf die bisherige Rechenkapazität von 106 MIPS
(Million Instructions per Second) nicht überschritten werde.
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – bean-
tragt,
1. die Beklagte zur Zahlung von 319.700 DM zuzüglich 4% Zinsen seit
18. März 1997 an die Klägerin zu verurteilen;
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2. festzustellen, daß § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des zwischen den Parteien am
21./31. März 1994 abgeschlossenen Lizenzvertrages über die Nut-
zung der Software AD/Advantage unwirksam ist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengut-
achtens stattgegeben (LG Frankfurt a.M. CR 1999, 147). In der Berufungsinstanz
hat die Klägerin zu ihrem Feststellungsantrag noch einen Hilfsantrag gestellt, der
auf die Feststellung gerichtet ist, daß sie nach dem Lizenzvertrag berechtigt sei,
die fragliche Software ohne Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren auf anderen als
den ursprünglich vorgesehenen Rechnern einzusetzen, sofern sie durch geeignete
technische Maßnahmen sicherstelle, daß mit dem Rechnerwechsel keine über
den vereinbarten Rahmen hinausgehende Nutzung der Software verbunden sei,
und sofern sie der Beklagten über den tatsächlichen Umfang der Nutzung regel-
mäßig Auskunft erteile.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach den Hauptanträgen in dem
hier wiedergegebenen Umfang bestätigt (OLG Frankfurt a.M. CR 2000, 146).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-
weisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der (weite-
ren) Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM bejaht, weil die entsprechende Lei-
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stung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
Außerdem hat es die sog. CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des Vertrages vom
21./31. März 1994 für unwirksam erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ob die Klägerin die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen einer
widerrechtlichen Drohung wirksam habe anfechten können, könne offenbleiben.
Denn die Klägerin habe ihre Erklärung vom 26. April 1996, die die Beklagte durch
eine Drohung erzwungen habe, unter einem – aus Anlaß der Zahlung noch einmal
wiederholten – Vorbehalt abgegeben. Mangels einer wirksamen Willenserklärung
von seiten der Klägerin sei daher die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996
über die weiteren Lizenzgebühren nicht zustande gekommen. Die Beklagte könne
sich auch nicht auf den Lizenzvertrag berufen, der die Nutzung der Software nur
auf einem bestimmten Rechner gestatte und die Nutzung der Software auf einem
leistungsstärkeren Rechner sinngemäß von der Zahlung einer höheren – sich aus
den jeweils aktuellen Listenpreisen ergebenden – Lizenzgebühr abhängig mache.
Denn die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der das Programm nur auf
einem bestimmten Rechner eingesetzt werden dürfe, sei nach § 9 AGBG unwirk-
sam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben zumindest partiell unangemessen benachteilige.
CPU-Klauseln in urheberrechtlichen Nutzungsverträgen hätten den Sinn,
dem Hersteller eine angemessene zusätzliche Vergütung für den Fall zu sichern,
daß der Kunde das ihm überlassene Programm auf einem leistungsstärkeren als
dem im Vertrag vorgesehenen Rechner einsetze. Dies entspreche dem Grund-
satz, daß der Urheber tunlichst an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke
angemessen zu beteiligen sei. Dennoch führe eine solche Klausel zu einer unan-
gemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn sie auch dann eingreife,
wenn der Nutzer – wie im Streitfall – die größere Leistungsfähigkeit nicht nutze,
sondern den neuen Rechner so einrichte, daß die Software unter vergleichbaren
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Bedingungen eingesetzt werde. In einem solchen Fall könne die Beklagte sich
nicht auf ein Partizipationsinteresse stützen, es verbleibe nur das Kontrollinteres-
se, das jedoch im Hinblick auf mögliche weniger einschneidende Mittel eine ent-
sprechend weitgehende Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen nicht rechtfertige. Der Annahme der Unwirksamkeit der CPU-Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im beschriebenen Umfang stehe auch euro-
päisches Recht, namentlich die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, nicht entgegen.
Aber selbst wenn die Klausel wirksam sei und ein Anspruch der Beklagten
auf Abschluß einer ergänzenden Preisvereinbarung bestünde, könne dieser An-
spruch dem Rückforderungsverlangen nicht entgegengehalten werden. Denn die
Beklagte habe nicht dargetan, wie sich der von ihr geforderte Lizenzbetrag rech-
nerisch ermittele. Ihre aktuellen Listenpreise habe sie nicht vorgelegt, so daß auch
nicht nachvollzogen werden könne, ob sie die bereits gezahlte Gebühr angerech-
net habe. Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu, weil die Klä-
gerin die Software der Beklagten nicht schuldhaft widerrechtlich genutzt habe. Die
Klägerin hafte auch nicht nach Bereicherungsrecht, da sie durch die – im Umfang
unveränderte – Nutzung der Software auf dem neuen Rechner nicht bereichert
sei.
Schließlich sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zwar richte sich die-
ser Antrag an sich nur gegen die Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1, die die Beschrän-
kung auf einen bestimmten Rechner betreffe. Auch wenn eine solche Festlegung
auf einen Rechner nicht stets unwirksam sei, wirke sie im Streitfall doch mit dem
weiteren Klauselinhalt zusammen. Die Beschränkung der Nutzung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sei daher unzulässig, wenn sie auch in einem Fall wie dem
vorliegenden gelten solle, in dem zwar ein leistungsstärkerer Rechner eingesetzt,
dessen Kapazität aber nicht ausgeschöpft worden sei.
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II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur
zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage mit dem Fest-
stellungsantrag. Im übrigen ist die Revision der Beklagten nicht begründet.
1.
:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten
verwendete sogenannte CPU-Klausel nicht unwirksam. Insbesondere bedeutet sie
für den Lizenznehmer keine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 2
AGBG; diese Bestimmung, der im neuen Recht § 307 Abs. 2 BGB entspricht, fin-
det auf das Schuldverhältnis der Parteien Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB). Auch § 69d Abs. 1 UrhG steht der beanstandeten Klausel nicht entge-
gen.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in Rede
stehenden Verwendungsbeschränkungen nach § 8 AGBG (= § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB n.F.) der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen.
Zwar sind bloße Leistungsbeschreibungen der AGB-rechtlichen Kontrolle entzo-
gen. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Lei-
stung fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften
unberührt. Anders verhält es sich dagegen mit Klauseln, die das Hauptleistungs-
versprechen einschränken oder verändern (vgl. BGHZ 100, 157, 173 m.w.N.). Bei
der in Rede stehenden Verwendungsbeschränkung handelt es sich um eine der-
artige, das Leistungsversprechen einschränkende Ausgestaltung der Nutzungs-
möglichkeiten. Sie geht über eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes hin-
aus und ist damit der AGB-rechtlichen Kontrolle zugänglich.
b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob derartige
Verwendungsbeschränkungen schuldrechtlich vereinbart werden können, nicht
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davon abhängig gemacht, ob auch das urheberrechtliche Nutzungsrecht nach der
– hier noch anzuwendenden (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG) – Bestimmung des § 32
UrhG a.F. (= § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.) entsprechend beschränkt eingeräumt
werden könnte. Der Klägerin sind durch den Lizenzvertrag Nutzungsrechte einge-
räumt worden, und zwar unabhängig davon, welche Benutzungshandlungen im
einzelnen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte tangieren. Auch wenn Nut-
zungsrechte inhaltlich begrenzt eingeräumt werden, ist urheberrechtlich doch nur
eine Beschränkung auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und
damit klar abgrenzbare Nutzungsformen möglich (BGHZ 145, 7, 11 – OEM-Ver-
sion, m.w.N.; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 8;
Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor §§ 31 ff. UrhG
Rdn. 21 ff. u. § 31 UrhG Rdn. 16; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl.,
S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544). Daher
kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht nicht in der Weise beschränkt einge-
räumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten Rech-
ner gestattet ist (vgl. Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl., Rdn. 1006;
Polley, CR 1999, 345, 347; Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG
Rdn. 31; Schuhmacher, CR 2000, 641, 646). Hiervon unabhängig ist aber die
schuldrechtliche Vereinbarung weiterer Beschränkungen, wie sie im Streitfall in
Rede steht.
c)
Die beanstandete Klausel enthält entgegen der Auffassung der Revisi-
onserwiderung kein Verbot des Programmeinsatzes auf anderen Rechnern, son-
dern – wie bereits das Berufungsgericht angenommen hat – lediglich eine Rege-
lung, die den Einsatz auf weiteren oder leistungsstärkeren Rechnern von der Ver-
einbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht. Anders
als das Berufungsgericht meint, führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners; insbesondere weicht sie nicht von wesent-
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lichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nicht
wesentliche Rechte, die sich für den Vertragspartner aus der Natur des Vertrages
ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Frage, ob das
von der Beklagten beanspruchte zusätzliche Entgelt angemessen ist, ist dabei der
AGB-rechtlichen Kontrolle nach § 8 AGBG entzogen.
aa) Die Angemessenheit von formularmäßig vereinbarten Vertragsklauseln,
die den Verwender im Umgang mit der gelieferten oder überlassenen Software
beschränken, sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem ob es sich um Pro-
gramme handelt, die gegen eine Einmalzahlung verkauft werden (vgl. dazu OLG
Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 182 = CR 1994, 398), oder um Programme, die für
eine beschränkte Zeit im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (meist „Lizenz-
vertrag“ genannt) vermarktet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, in wel-
chem Umfang dem Verwender für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Soft-
ware urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen (vgl. § 69d
Abs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 1 und 2 UrhG). In jedem Fall haben die Hersteller kom-
plexer, hochpreisiger Computerprogramme mit zahlenmäßig begrenzten Einsatz-
möglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, daß sie die Nutzung ihrer Soft-
ware im einzelnen nachvollziehen und kontrollieren können. Es begegnet daher
keinen Bedenken, daß sie ihre Software nicht verkaufen – was eine Erschöpfung
des Verbreitungsrechts zur Folge hätte (vgl. BGHZ 145, 7 – OEM-Version) –, son-
dern bemüht sind, ihre Nutzer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen an sich
zu binden und die Umstände der – zeitlich begrenzten – Verwendung der Software
im einzelnen vertraglich zu regeln (vgl. Marly aaO Rdn. 173 ff.).
bb) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß CPU-Klauseln in
Software-Lizenzverträgen den Sinn haben, den Mißbrauchsgefahren vorzubeugen
und dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzliche Vergütungen
zu sichern. Anders als körperliche Gegenstände, die verkauft oder vermietet wer-
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den, kann die in dem Computerprogramm liegende geistige Leistung mit geringem
Aufwand vervielfältigt und verbreitet und damit der Umfang der Nutzung um ein
Vielfaches erhöht werden. Um den damit verbundenen Mißbrauchsgefahren zu
begegnen, ist es nicht unangemessen, daß die Beklagte den Einsatz der von ihr
lizenzierten Software immer nur auf einem näher bezeichneten Rechner zuläßt
und dafür Sorge trägt, daß der Einsatz der Software auf anderen Rechnern ihrer
Mitwirkung bedarf. Derartige Klauseln dienen damit dem Zweck, den Urheber tun-
lichst angemessen an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen.
Vor diesem Hintergrund können Vertragsklauseln, die die Verwendung derartiger
Software zunächst an einen bestimmten Rechner binden, die Verwendung eines
anderen Rechners aber nicht ausschließen, sondern im Falle des Einsatzes eines
anderen oder weiterer Rechner die Mitwirkung des Lizenzgebers erforderlich ma-
chen, nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden (vgl. H. Schmidt
in Lehmann [Hrsg.], Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen,
2. Aufl., Teil XV Rdn. 74; Lehmann in FS Schricker, 1995, S. 543, 559 f.;
W. Nordemann, CR 1996, 5, 8 f.; Chrocziel, CR 2000, 146 f.; Schricker/Loewen-
heim aaO § 69d UrhG Rdn. 14; tendenziell strenger Marly aaO Rdn. 1007; Polley,
CR 1999, 345, 353; anders Schuhmacher, CR 2000, 641, 649 f.; Haberstumpf,
GRUR Int. 1992, 715, 722; ders. in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil II Rdn. 165).
Freilich ist bei einer solchen Bindung des Programmeinsatzes an einen be-
stimmten Rechner zu berücksichtigen, daß der Verwender in der Lage bleiben
muß, die Hardware zu erneuern und einzelne Rechner gegen andere, leistungs-
stärkere auszutauschen (vgl. H. Schmidt in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil XV
Rdn. 74). Die angegriffene Klausel schränkt den Verwender in dieser Hinsicht je-
doch nicht übermäßig ein. Denn er bleibt in der Lage, einen Rechner gegen ein
neues Gerät auszutauschen oder den Einsatz der lizenzierten Software zu erwei-
tern. Er muß sich lediglich auf eine Anpassung der Lizenzgebühren einstellen,
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wenn der neue Rechner eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist oder wenn sonst
der Umfang der Nutzung erweitert wird.
cc) Das Berufungsgericht hat die Klausel für unangemessen erachtet, weil
sie dem Nutzer auch verbietet, einen stärkeren Rechner einzusetzen, dessen Lei-
stung bei der Anwendung des Programms durch technische Maßnahmen auf dem
früheren Niveau gehalten wird. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Bei der logischen Partition, durch die die Klägerin die Leistungsstärke des
neuen Rechners quasi drosselt, handelt es sich um eine Maßnahme, die allein im
Verantwortungsbereich des Nutzers liegt und darüber hinaus – wie das Beru-
fungsgericht dem Sachverständigengutachten entnommen hat – jederzeit rück-
gängig gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vertragsbe-
dingungen der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen Anwendung finden und auch
für Kunden Geltung beanspruchen, bei denen sich der Verdacht eines Mißbrauchs
eher aufdrängt als bei der Klägerin. Zwar kann sich der Lizenzgeber im Vertrag
Maßnahmen – wie etwa Auskunftspflichten und Kontrollbefugnisse – ausbedingen,
um eine derartige künstliche Beschränkung des Nutzungsumfangs zu überwa-
chen. Es kann ihm aber nicht zur Pflicht gemacht werden, in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine solche komplizierte Regelung zu wählen. Es ist nicht
unangemessen, wenn der Lizenzgeber statt dessen die Notwendigkeit der Verein-
barung einer zusätzlichen Lizenzgebühr bereits an die Möglichkeit knüpft, die
Software auf dem neuen Rechner intensiver zu nutzen, ohne sich auf eine Aus-
einandersetzung mit dem Lizenznehmer darüber einzulassen, ob die erweiterten
Nutzungsmöglichkeiten auch tatsächlich ausgeschöpft werden.
dd) Schließlich verstoßen die Vertragsbedingungen der Beklagten entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen das – auch im kaufmänni-
schen Verkehr zu beachtende – Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG), nach dem
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der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, die Rechte
und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzu-
stellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185). Zunächst ist unschädlich,
daß die Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorse-
hen, daß statt des bisherigen ein weniger oder gleich leistungsstarker Rechner
zum Einsatz kommen soll. Denn den Vertragsbedingungen läßt sich bei verständi-
ger Würdigung ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu
einem solchen Wechsel nicht von der Zahlung einer höheren Lizenzgebühr ab-
hängig machen kann. Dagegen ist es für den Lizenznehmer nicht ohne weiteres
erkennbar, welche Lizenzgebühren auf ihn zukommen, wenn er den bisherigen
durch einen leistungsfähigeren Rechner ersetzt. Auch hierin liegt indessen keine
unangemessene Benachteiligung. Indem die vertragliche Regelung für den Fall
eines Wechsels der Hardware Vorsorge trifft, kommt sie den Bedürfnissen des Li-
zenznehmers entgegen. Dabei liegt die Ungewißheit über die für den Einsatz auf
einem leistungsfähigeren Rechner zu zahlende Lizenzgebühr darin begründet,
daß beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht
sagen können, welche Art von Rechner als Ersatz in Betracht kommen wird. Im
Hinblick auf die Vielzahl der Möglichkeiten ist zu diesem Zeitpunkt eine weiterge-
hende Konkretisierung durch den Lizenzgeber als Verwender der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht möglich. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und
verständlich zu formulieren, besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (vgl.
BGHZ 112, 115, 119; BGH, Urt. v. 3.6.1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114,
3116).
d) Der beanstandeten Vertragsklausel steht auch § 69d Abs. 1 UrhG nicht
entgegen. Zwar enthält diese Bestimmung einen vertraglich nicht abdingbaren
zwingenden Kern, der Verwendungshandlungen betrifft, die für die vertragsgemä-
ße Verwendung des Programms unerläßlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 –
- 16 -
I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 – Programmfehlerbeseiti-
gung, m.w.N.). Jedenfalls solange der Vertrag – wie im Streitfall – eine Nutzung
auf einem etwa als Ersatz angeschafften Rechner nicht ausschließt, kann sich die
Unwirksamkeit einer CPU-Klausel nicht aus § 69d Abs. 1 UrhG ergeben (vgl.
Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rdn. 34 ff.).
e) Der Feststellungsantrag ist danach unbegründet. Der Hilfsantrag geht ins
Leere, weil mit ihm lediglich ein Gesichtspunkt zur gesonderten Prüfung gestellt
worden ist, der bereits im Rahmen des Hauptantrags – oben unter II.1.c)cc) – zu
prüfen war.
2.
:
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage mit dem Zah-
lungsantrag für begründet erachtet. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB (condictio indebiti) ein Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt
gezahlten Betrages in Höhe von 319.700 DM zu.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das von den Parteien
am 26. und 30. April 1996 unterzeichnete „Systemverzeichnis“ keine wirksame
vertragliche Zusatzvereinbarung enthält, weil die Klägerin ihre Zustimmung zu die-
ser Vertragsergänzung ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgegeben hat. Die An-
nahme des Berufungsgerichts, daß eine unter einem solchen Vorbehalt stehende
Willenserklärung von vornherein unwirksam ist (§ 116 Satz 2 BGB), läßt einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision tritt dieser Beurteilung nicht ent-
gegen.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen nicht allein auf die Zusatz-
vereinbarung vom 26./30. April 1996 als möglichen Rechtsgrund für die Zahlung
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des Betrags von 319.700 DM abgestellt. Denn „ohne rechtlichen Grund“ hätte die
Klägerin nur geleistet, wenn auf seiten der Beklagten auch kein Rechtsgrund für
das Behaltendürfen bestünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1980 – V ZR 153/79, NJW
1981, 1601, 1602; BGHZ 132, 198, 206). Ein solcher Rechtsgrund könnte darin
liegen, daß die Klägerin aufgrund des ursprünglichen Lizenzvertrages vom
21./31. März 1994, insbesondere aufgrund der Regelung in § 1 Nr. 1.2 dieses
Vertrages, verpflichtet gewesen wäre, für die Verwendung der Software auf dem
neuen, leistungsstärkeren Rechner die zusätzlich zu vereinbarende Lizenzgebühr
zu zahlen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch
im Ergebnis zutreffend verneint.
aa) Dabei hat sich das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht darauf ge-
stützt, daß die sogenannte CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 des Lizenzvertrages nach
§ 9 Abs. 2 AGBG unwirksam gewesen sei. Wie sich aus den Ausführungen zum
Feststellungsantrag (oben unter II.1.) ergibt, bestehen gegen die Gültigkeit der
Klausel keine durchgreifenden Bedenken, so daß die Beklagte an sich berechtigt
war, die Zustimmung zur Nutzung der Software auf dem neuen, leistungsstärkeren
Rechner vom Abschluß einer zusätzlichen Lizenzvereinbarung und von der Zah-
lung einer zusätzlichen Lizenzgebühr abhängig zu machen.
bb) Der Vortrag der Beklagten läßt jedoch – worauf das Berufungsgericht mit
einer Hilfserwägung ebenfalls abgestellt hat – eine substantiierte Darlegung des
von ihr geforderten Entgelts vermissen. Ein solcher Vortrag wäre erforderlich ge-
wesen, weil aufgrund des von der Klägerin ausgesprochenen Vorbehalts die Be-
klagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Verpflichtung zur er-
gänzenden Zahlung trifft.
Ein Vorbehalt, wie ihn die Klägerin bei Unterzeichnung der Zusatzvereinba-
rung und erneut bei der Zahlung des zusätzlich geforderten Lizenzbetrages erklärt
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hat, kann unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner
lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich al-
so die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern.
Der Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, daß von der Zahlung keinerlei
Rechtswirkung, insbesondere auch keine Erfüllungswirkung, ausgeht. Ein solcher
Vorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zur
Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangs-
vollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, daß im späteren
Rückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen
des Anspruchs trifft (vgl. BGHZ 86, 267, 269; 139, 357, 367 f.). Um einen solchen
Vorbehalt handelt es sich im Streitfall. Die Klägerin hat durch ihre Vorbehaltserklä-
rungen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa nur von
einer unklaren Rechtslage ausging und sich deswegen eine Rückforderung vorbe-
halten wollte, sondern daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Zwangssitua-
tion – bei einer Programmsperre drohte ein Ausfall bei ihrer Produktion von Trevi-
ra-Fäden – die Zusatzvereinbarung unterzeichnete und die entsprechenden Zah-
lungen leistete.
Die Beklagte hat nicht dargetan, wie sie zu den geforderten Lizenzbeträgen
von 278.000 DM (Einmalzahlung) und 41.700 DM (jährliche Erneuerungsgebühr)
gelangt ist. Nach dem Vertrag sollte sie im Falle des Einsatzes der Software auf
einem neuen, leistungsstärkeren Rechner berechtigt sein, die Lizenzgebühr an-
hand ihrer jeweils aktuellen Listenpreise zu berechnen und der Klägerin die Diffe-
renz zwischen diesem höheren Listenpreis und der bereits gezahlten anfänglichen
Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM in Rechnung zu stellen. Zutreffend hat das
Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte nichts zu den im Frühjahr
1996 aktuellen Listenpreisen vorgetragen hat. Sie hat lediglich darauf verwiesen,
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daß der geforderte Betrag von 319.700 DM (= 278.000 DM + 15% MwSt.) die in
der Industrie übliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software auf einem sol-
chen Rechner darstelle. Abgesehen davon, daß nach dem Lizenzvertrag auf die
Listenpreise der Beklagten und nicht auf die sonst übliche Lizenzgebühr abzu-
stellen war, war dieser Vortrag unbehelflich. Denn an anderer Stelle hatte die Be-
klagte vorgetragen, bei der in Rechnung gestellten Lizenzgebühr sei die frühere
Einmalzahlung von 210.000 DM bereits in Abzug gebracht. Unter diesen Umstän-
den hätte die Beklagte, um ihre Forderung zu belegen, aufzeigen müssen, daß ei-
ne Einmallizenzgebühr in Höhe von 488.000 DM (zzgl. MwSt.) ihrer damals aktu-
ellen Preisliste entsprach; denn nur dann hätte sich rechnerisch der geforderte
Betrag ergeben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht ange-
nommen, daß die Beklagte nicht hinreichend zur Berechtigung der Höhe ihrer Zu-
satzforderung vorgetragen hat.
c)
Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erhaltenen Zahlung liegt
auch nicht in einem urheberrechtlichen Schadensersatz- oder Bereicherungsan-
spruch der Beklagten. Den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß
die Klägerin durch die Nutzung der Software zu irgendeinem Zeitpunkt das beste-
hende Urheberrecht an dem überlassenen Programm verletzt hätte. Wie bereits
dargelegt (oben unter II.1.b), kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht – unbe-
schadet einer schuldrechtlich wirkenden Begrenzung – nicht in der Weise be-
schränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem be-
stimmten Rechner gestattet ist. Abgesehen davon hat die Klägerin die Software
nie unerlaubt eingesetzt. Sie konnte das Programm jeweils nur mit Hilfe eines
Paßwortes nutzen, das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist.
Damit erfolgte die Nutzung jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, so daß eine
Urheberrechtsverletzung auch aus diesem Grund ausscheidet.
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III. Danach ist die Revision hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückzuwei-
sen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie dagegen Erfolg; insofern ist die
Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Der Fest-
stellungsantrag ist in den Vorinstanzen – von den Parteien unbeanstandet – mit
10.000 DM bewertet worden, so daß der Teilerfolg der Revision kaum zu Buche
schlägt. Durch den Feststellungsantrag sind ebenso wie durch den bereits vom
Berufungsgericht abgewiesenen weiteren Antrag keine zusätzlichen Kosten ent-
standen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert