Urteil des BGH vom 08.07.2008

BGH (antrag, pflichtverteidiger, stpo, verteidiger, wahlverteidiger, hauptverhandlung, zustellung, verteidigung, frist, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 436/08
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gemäß § 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008,
mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden
ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen
den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.
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Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revisi-
on sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil ne-
ben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist
nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidi-
gung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG
Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil
nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger
Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Haupt-
verhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entspre-
chend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur
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Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon
deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. eben-
falls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander