Urteil des BGH vom 03.06.2014

BGH: übereinstimmung, kostenverteilung, billigkeit, rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K V R 2 9 / 1 4
vom
3. Juni 2014
in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange-
legenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tra-
gen. Die Beteiligte und die Beigeladenen tragen ihre im Rechtsbe-
schwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die
Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH,
Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kosten-
verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller
Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist
nicht geboten.
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000
€ festgesetzt.
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2014 - VI-2 Kart 4/12 (V) -
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