Urteil des BGH vom 25.02.2010

BGH (paranoide schizophrenie, einstellung des verfahrens, stgb, hauptverhandlung, behandlung, unterbringung, anklageschrift, krankenhaus, strafkammer, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 596/09
vom
25. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 19. August 2009 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten mit der
Anklageschrift vom 26. Februar 2009 eine gefährliche Körper-
verletzung (Fall III 2. der Urteilsgründe) zur Last gelegt wird.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-
se zur Last.
3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährli-
chen Körperverletzung in drei Fällen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfä-
higkeit zum Zeitpunkt der Taten freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge ge-
stützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Ver-
fahrens im Fall III 2. der Urteilsgründe.
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I.
1. Der Angeklagte leidet seit seinem 15. Lebensjahr an einer paranoid-
halluzinatorischen Psychose und hat sich seit mehr als zehn Jahren regelmäßig
stationären psychiatrischen Behandlungen unterzogen. In dem Zeitraum von
Juli 2007 bis zum November 2008 wurde der Angeklagte im Abstand von
14 Tagen mit Depotspritzen behandelt, die für einen stabilen Zustand sorgten.
Als der Angeklagte diese Behandlung im Frühjahr 2008 vernachlässigte, kam
es zu einem Selbstmordversuch und zu einer mehrere Wochen dauernden sta-
tionären psychiatrischen Behandlung. In der Zeit von November 2008 bis Janu-
ar 2009 wurde die Behandlung mit Depotspritzen erneut unterbrochen. Seit sei-
nem letzten Klinikaufenthalt im Februar 2009 befindet sich der Angeklagte in
regelmäßiger ambulanter Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und erhält
im Abstand von 14 Tagen Depotspritzen.
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2. Zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht
folgende Feststellungen getroffen:
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Fall III 1. der Urteilsgründe (Anklageschrift vom 19. Februar 2008):
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Bei dem Versuch, sich nach einer Fahrausweiskontrolle in der U-Bahn
der Feststellung der Personalien zu entziehen, zog der Angeklagte ein Kü-
chenmesser aus der Tasche und „fuchtelte damit wild herum.“ Dabei nahm er
Verletzungen der ihn verfolgenden Fahrausweisprüfer billigend in Kauf. Er ver-
letzte einen von ihnen an der Hand und einen anderen am Oberarm. In den Ur-
teilsgründen werden zum Tattag widersprüchliche Angaben gemacht. So wird
zum einen das Datum 27. August 2007 und zum anderen das Datum 12. Feb-
ruar 2008 genannt. Im Rahmen der Feststellungen zur Person und zur Schuld-
fähigkeit wird dagegen mitgeteilt, dass der Angeklagte die Tat in dem Zeitraum
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von November 2008 bis Februar 2009, in dem er nicht behandelt wurde, be-
ging.
Fall III 2. der Urteilsgründe (Anklageschrift vom 26. Februar 2009):
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Während eines Aufenthalts in einer Spielhalle wurde der Angeklagte ge-
genüber der Spielhallenaufsicht aggressiv und warf einen Glasaschenbecher
auf die Theke, an der der Zeuge F. stand. Der Zeuge wurde durch einen Glas-
splitter an der Nase verletzt. Der Angeklagte hätte dies vorhersehen können
und müssen.
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3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil "jedenfalls"
nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte aufgrund seiner zu
den jeweiligen Tatzeitpunkten virulenten paranoiden Schizophrenie nicht in der
Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen. Die Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB hat das Landgericht abgelehnt, weil von dem Angeklagten "bei si-
chergestellter Medikation keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht", und nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behandlung des Angeklagten derzeit
sichergestellt sei.
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II.
Das Urteil hat insgesamt keinen Bestand.
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1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall III 2. der Urteilsgrün-
de freigesprochen hat, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren in entspre-
chender Anwendung von § 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem
wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Dieses Verfahrenshindernis ist - unbe-
schadet der Frage, ob die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf den
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Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, von Amts wegen zu berücksichtigen
(vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.N.).
Das Landgericht hat die ihm im Hinblick auf die bei ihm bereits anhängi-
ge Sache 85 Js 2688/07 (Anklageschrift vom 19. Februar 2008) vorgelegte Sa-
che 85 Js 119/09 (Anklageschrift vom 26. Februar 2009) erst in der Hauptver-
handlung am 19. August 2009 "durch Kammerbeschluss" zur Hauptverhandlung
zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Verbindung zu der bereits an-
hängigen Sache beschlossen. Dies war rechtsfehlerhaft.
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Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 9. Juni
2009, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1
GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung
nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Gro-
ße Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei
Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptver-
handlung in reduzierter Besetzung durchführt (Senat, Beschluss vom 2. No-
vember 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267).
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2. Auch der Freispruch wegen der Vorwürfe der gefährlichen Körperver-
letzung in zwei Fällen (III 1. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die Be-
schränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenaus-
spruch ist unwirksam. Die Feststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für
die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht des-
halb nicht die isolierte Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 63 StGB für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl.
BGH Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259). Es
ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, als
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seine paranoide Schizophrenie virulent war,weil er nicht mit Depotspritzen be-
handelt wurde. Sowohl der in den Urteilsgründen als Tattag genannte 27. Au-
gust 2007 als auch der 12. Februar 2008 fallen in den Zeitraum, in dem der An-
geklagte nach den Feststellungen im Abstand von 14 Tagen mit Depotspritzen
behandelt wurde.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-
des hin:
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1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63
StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB oder die des § 21
StGB zweifelsfrei festgestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR
40/86; Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.w.N.). Auf die Feststellung, dass
eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen sei, kann die An-
ordnung der Maßregel nicht gestützt werden, weil damit weder die Vorausset-
zungen des § 20 StGB noch die des § 21 StGB festgestellt sind, denn eine
verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn
sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. De-
zember 2009 - 4 StR 437/09; Fischer aaO, jew. m.w.N.). Ist das nicht der Fall,
wird der neue Tatrichter, sofern die paranoide Schizophrenie des Angeklagten
zur Tatzeit virulent war, auch die Frage einer (sicheren) erheblichen Verminde-
rung seiner Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben.
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2. Im Falle einer ohne Behandlung bestehenden Gefährlichkeit wird die
Notwendigkeit einer Unterbringung gemäß § 63 StGB entgegen der Auffassung
der Strafkammer in der Regel nicht durch minder einschneidende Maßnahmen
außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben. Vorrangig
wird eine Minderung der Gefährlichkeit durch flankierende Maßnahmen bei der
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Frage der Vollstreckung, nicht aber bei der Frage der Anordnung einer frei-
heitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu beachten sein
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260
m.N.).
Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Tepperwien
Ernemann Mutzbauer