Urteil des BGH vom 09.11.2012

BGH: rechtliches gehör, zustandekommen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 184/11
vom
9. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 9. November 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
19. Juli 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von den Klägern als verletzt
gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die
Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht
aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der
Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend
zur Kenntnis genommen.
Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liegt darin nicht. Die Glaubwür-
digkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Klä-
gern und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekom-
men des von der Zeugin P. für die Kläger abgeschlossenen Vertrages un-
streitig ist. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere
Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.
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Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5060/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 503/10 -
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