Urteil des BGH vom 27.10.2005
BGH (hauptsache, verfügung, aufhebung, zpo, zeitpunkt, vorinstanz, widerruf, eintritt, rechtsanwaltschaft, zulassung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 88/04
vom
27. Oktober 2005
in dem Verfahren
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Der  Bundesgerichtshof,  Senat  für  Anwaltssachen,  hat  durch  den  Präsidenten
des  Bundesgerichtshofs  Professor  Dr.  Hirsch,  Richter  am  Bundesgerichtshof
Dr. Ganter,  Richterin  am  Bundesgerichtshof  Dr.  Otten,  Richter  am  Bundesge-
richtshof  Dr.  Ernemann  sowie  die  Rechtsanwälte  Dr.  Schott,  Dr.  Frey  und
Dr. Wosgien am 27. Oktober 2005 beschlossen:
Die  Antragstellerin  hat  die  Kosten  beider  Rechtszüge  zu  tra-
gen  und  der  Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-
gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der  Geschäftswert  für  das  Beschwerdeverfahren  wird  auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwältin  bei  dem  Amts-  und  Landgericht  D.           zugelassen.  Mit  Verfügung
vom  25. Mai  2004  hat  die  Antragsgegnerin  die  Zulassung  wegen  Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof  zurückgewiesen.  Dagegen  hatte  die  Antragstellerin  sofortige  Be-
schwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstelle-
rin  nachgewiesen,  daß  die  in  der  Widerrufsverfügung  aufgeführten  Forderun-
gen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ver-
anlasst sind.
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Bei  einer  noch  anhängigen  Klage  handelt  es  sich  um  einen  Haftungsfall,  bei
dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.
Die  Antragsgegnerin  hat  daraufhin  den  Widerrufsbescheid mit Verfügung vom
29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und
beantragt,  der  Antragstellerin  die  Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat
die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
II.
Mit  der  Aufhebung  der  Widerrufsverfügung  hat sich die Hauptsache er-
ledigt.  Die  Kostenentscheidung  ergibt  sich  aus  der  entsprechenden  Anwen-
dung  von  § 91 a  ZPO,  § 13 a  FGG.  Sie  sind  der  Antragstellerin  aufzuerlegen,
weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum
Zeitpunkt
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des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Hirsch                   Ganter                            Otten                         Dr. Ernemann
Schott                          Frey                          Wosgien
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 66/04 -