Urteil des BGH vom 27.10.2005

BGH (hauptsache, verfügung, aufhebung, zpo, zeitpunkt, vorinstanz, widerruf, eintritt, rechtsanwaltschaft, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 88/04
vom
27. Oktober 2005
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesge-
richtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien am 27. Oktober 2005 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-
gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwältin bei dem Amts- und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung
vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Be-
schwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstelle-
rin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderun-
gen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ver-
anlasst sind.
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Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei
dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom
29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und
beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat
die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-
ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwen-
dung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen,
weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum
Zeitpunkt
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des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Hirsch Ganter Otten Dr. Ernemann
Schott Frey Wosgien
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 66/04 -