Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (antragsteller, zpo, rechtsmittel, telefax, 1995, bestand, fürsorgepflicht, form, umstand, berufungsschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 24/05
vom
2. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. März 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 5. September 2005 nachgesuchte Pro-
zesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichern
Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2
ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1
ZPO als unzulässig verworfen. Die den Anforderungen der §§ 519, 78 ZPO
nicht genügende, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufungs-
schrift ging erst am 5. August 2005, und damit nach Ablauf der bis zum 30. Juli
2005 laufenden Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein. Die Fristversäum-
nis war auch dort aus den oben bereits genannten Gründen nicht unverschul-
det. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Schreiben
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- nicht fristwahrend - am 30. Juli 2005 per Telefax beim Landgericht München I
eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, lediglich verpflich-
tet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm einge-
reicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmit-
telgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW
1995, 3173, 3175). Diese Vorgabe hat das Landgericht erfüllt. Eine darüber hi-
nausgehende Fürsorgepflicht des Landgerichts, den Antragsteller nach Erhalt
des Telefax über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das
beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 O 22381/03 -
OLG München, Entscheidung vom 05.09.2005 - 23 U 4064/05 -