Urteil des BGH vom 06.07.2004

BGH (rechtliches gehör, aufforderung, begründung, rüge, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 7/04
vom
21. September 2004
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 21. September 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Senats-
beschluß vom 6. Juli 2004, die keine neuen Gesichtspunkte
aufzeigt, sondern sich in unsachlichen Angriffen auf die Be-
rufungsrichter erschöpft, wird zurückgewiesen. Soweit die
Klägerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör damit begründen, sie seien vom Senat nicht
ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert worden, ihre
am 21. April 2004 angebrachten Prozeßkostenhilfegesuche
zu begründen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Prozeßbe-
vollmächtigter hat mit Schreiben vom 19. Mai 2004 die Ge-
richtsakten zurückübersandt, "damit über die Prozeßko-
stenhilfeanträge entschieden werden kann". Damit hat er
zum Ausdruck gebracht, daß eine Begründung der Prozeß-
kostenhilfegesuche nicht beabsichtigt war. Ein weiteres
Zuwarten mit der Entscheidung über den 6. Juli 2004 hin-
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aus oder sogar eine Aufforderung mit Fristsetzung unmittel-
bar gegenüber den Klägerinnen, ihre Anträge zu begrün-
den, war damit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl