Urteil des BGH vom 11.05.2001

BGH (beschwerde, zpo, kirchhof, ergebnis, streitwert, gesetzwidrigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 74/01
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
am 11. September 2001
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2001
wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 5.000 DM.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen
nach § 91a ZPO (BGH, Beschl. v. 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209).
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen
greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch die
angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht verletzt.
Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt
des fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Ganter Kayser