Urteil des BGH vom 22.06.2009

BGH (stpo, freiheitsstrafe, stgb, aufhebung, tochter, schuldspruch, erheblichkeit, begründung, berlin, könig)

5 StR 168/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2008 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6 bis III. 8 der
Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit hat die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen;
b) das vorbezeichnete Urteil dementsprechend im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklag-
te des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf
Fällen und der gefährlichen Körperverletzung in drei
Fällens schuldig ist und gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in acht Fällen – jeweils begangen an seiner (Adoptiv-)Tochter
(Einzelstrafen jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe) – und wegen gefährli-
cher Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes in drei Fällen (Einzelstra-
fen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
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1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-
walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len III. 6 bis III. 8 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs seiner
Tochter verurteilt worden ist. Insoweit tragen die Feststellungen, dass er sie
„an den Oberschenkeln“ bzw. „im Bereich der Oberschenkel“ streichelte, „um
sich sexuell zu erregen“ den Schuldspruch nicht (vgl. BGH NStZ 2001, 370).
Zur Begründung der erforderlichen äußeren Erheblichkeit (§ 184g Nr. 1
StGB; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 184g Rdn. 7) der sexuellen Handlung
wären nähere Feststellungen über Art und Intensität des Streichelns notwen-
dig gewesen.
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2. Aus den verbliebenen moderaten Einzelfreiheitsstrafen ist eine
neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2982),
ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue
Feststellungen dürfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden,
sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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Brause Schaal Schneider
Dölp König