Urteil des BGH vom 27.10.2010

BGH (besitz, gabe, stpo, nachteil, strafzumessung, nachprüfung, lasten, verurteilung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 380/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
a l i a s :
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei
Fällen schuldig ist.
2. Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorgenannte Ur-
teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von Be-
täubungsmitteln in den Fällen II. 7 und II. 10 der Urteilgründe
entfällt.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Be-
täubungsmitteln sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargeleg-
ten Gründen rechtsfehlerhaft und müssen entfallen; der Senat hat die Schuld-
sprüche entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewer-
tung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann
ausgeschlossen werden; im Fall II. 10 ist, soweit dies den ungenau und miss-
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verständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann, offenbar
eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Auf die Hinweise des Generalbundesanwalts, wonach zahlreiche ange-
klagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim Landgericht anhän-
gig sind, weist der Senat hin.
3
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott