Urteil des BGH vom 07.05.1999

BGH (besetzung des gerichts, stpo, hauptverhandlung, besetzung, gkg, strafkammer, beginn, mitwirkung, behandlung, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 490/99
vom
22. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 7. Mai 1999 und die sofortigen Beschwer-
den der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vor-
bezeichneten Urteils werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung
beim Landgericht Koblenz vom 11. und vom 17. Februar 1999
entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erho-
ben werden.
Gründe:
1. Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nach-
prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bezüglich der An-
geklagten S. A. beträgt entsprechend dem verkündeten Urteilstenor
ein Jahr.
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2. Mit ihren sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des
Urteils machen die Angeklagten geltend, daß ihnen zu Unrecht die Kosten des
Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die Hauptverhandlung ha-
be am 11. und 17. Februar 1999 in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Ge-
richts stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 2
StPO), jedoch nicht begründet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da-
nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465
Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig-
keitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere not-
wendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auf-
erlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus-
gegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.
In dem Beschluß vom 26. Oktober 1998, mit dem die Jugendkammer des
Landgerichts Koblenz das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer die-
ses Landgerichts eröffnete, wurde gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung ei-
nes dritten Richters bestimmt. Die 4. große Strafkammer verhandelte am
11. und 17. Februar 1999 gleichwohl mit zwei Berufsrichtern, stellte allerdings
zu Beginn des zweiten Verhandlungstages die falsche berufsrichterliche Be-
setzung fest und begann am 18. Februar 1999 die Hauptverhandlung neu mit
drei Berufsrichtern.
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Die beiden ersten Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung
hätten vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wären
diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhe-
bung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl.
BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG;
vgl. u.a. BGH NStZ 1989, 191; BGH, Beschluß vom 21. April 1998 - 4 StR
115/98). Die den Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß