Urteil des BGH vom 27.01.2010

BGH (verhältnis zu, vvg, haftpflichtversicherer, haftpflichtversicherung, mieter, versicherungsschutz, wesentlicher grund, versicherungsnehmer, regress, klausel)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 50/09
Verkündet
am:
27.
Januar
2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März
2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zi-
vilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2008
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten
als Haftpflichtversicherer von Mietern Ersatz von ihrem Versicherungs-
nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der
Mieter am 4. Oktober 2004 entstandenen Brand verursacht wurden.
Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
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Den Schaden am Hausrat der Mieter hat deren Hausratversicherer regu-
liert.
Die Klägerin stützt ihren nur noch auf Ausgleich des hälftigen Zeit-
wertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 11.370,68 € auf die
nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil
vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend
anwendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1
VVG a.F.).
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Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach
Ziffer 4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den Regressverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Scha-
denereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung
ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Regressverzichts der Kläge-
rin gegenüber den Mietern nach dem Abkommen seien erfüllt, weil diese
den Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt hätten und von ihrem
Hausratversicherer entschädigt worden seien. Davon abgesehen könne
die Klägerin keine Kosten für die Beseitigung von Schäden an Heizungs-
anlagen und Glasschäden erstattet verlangen, weil insoweit der Aus-
schluss in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR eingreife. Der Anspruch sei auch
gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.370,68 € nebst Zin-
sen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-
gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision er-
strebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils
des Landgerichts. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin
einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in
der zuerkannten Höhe hat.
I. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche
in Ziffer 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den
Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Der Senat folgt der
vom Berufungsgericht (VersR 2009, 1656) vertretenen Ansicht nicht,
nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil
und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch
den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressver-
zicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese
Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie
des Ausschlusses in Ziffer 4.2 BBR nicht hinreichend.
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1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist
der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169,
86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der
Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984
- VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts-
fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist
das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden
Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei-
en der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsur-
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teil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Er-
gebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haft-
pflichtversicherers.
bb) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mie-
ter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversiche-
rung mitversichert, wie das Landgericht richtig erkannt hat (aaO
S. 1689). Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Re-
gressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversiche-
rung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interes-
senlage (OLG Bamberg VersR 2007, 1651, 1652; LG Köln VersR 2008,
1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg,
BB 1982, 900 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f.,
14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsver-
tragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des
Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch we-
gen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein Aus-
gleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. ge-
gen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das
Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung
zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
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b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von
2002 je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Zif-
fer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis
zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 €
übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress
nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich
aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haft-
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pflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bieten würde, weil der
Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 aus-
geschlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-
nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des
RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-
gress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Be-
reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte
(BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998,
966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112;
Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg
aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht
aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der
Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsach-
schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag
von 150.000 € subsidiär sein soll.
2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den
haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer 4.2 BBR abgewehrt
und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Aus-
schlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-
sam, weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem
wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unange-
messen benachteiligt.
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a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 BBR wird dem Versicherungsnehmer
- abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzli-
che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohngebäuden, Wohnungen
und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden
gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum
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angewiesen. Leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können
ein existenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemie-
tete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die
Regel, die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre frag-
lich (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz
wird durch Ziffer 4.2 BBR eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.).
Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten,
wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer
im Wege des Regressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeu-
tung einer einfachen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschrän-
kenden Subsidiaritätsabrede.
b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung
geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
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aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer 4.2 BBR wird der Ver-
sicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht.
Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung ge-
stellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekann-
tes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Re-
gress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA
ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen
seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten,
wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversi-
cherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der
vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im
Verhältnis zu Ziffer 4.2 BBR auch von spezialisierten Versicherungsjuris-
ten nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf
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das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Parteien
des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Um-
fang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt,
r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010
Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b
RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche
Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, son-
dern auch inhaltlich unangemessen.
bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA be-
gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch
keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie
die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der
Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens
häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewesen
sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversiche-
rer, auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in
Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressan-
spruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und
Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann
etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit
beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder
- wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung
wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidi-
aritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwi-
schen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes
Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei ei-
ner Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsan-
spruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer sei-
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nen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.;
Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119
Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht sel-
ten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversiche-
rern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz
bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudever-
sicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzu-
nehmen, dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch ge-
genseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung
gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters
unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007,
10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539,
1541).
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidie-
renden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz
bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine
der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Aus-
gleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter,
VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59
VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6
Rdn. 88).
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3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die
Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rund-
schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur
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Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be-
deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die
Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben
den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen,
weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht
hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-
versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Ja-
nuar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon
geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
II. Die von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüsse für
Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR
greifen nicht durch. Wie bei Risikoausschlüssen üblich, hat die Beklagte
deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
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Die ins Blaue hinein ausgesprochene Vermutung der Beklagten,
die Rechnung über eine Stahlzarge laut Anlage K 18 könne etwas mit
zerbrochenem Fensterglas zu tun haben, ist abwegig. Darauf hat schon
das Berufungsgericht hingewiesen.
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Die Rechnungen des Heizungsbauers G. (K 15 und K 16) sind
ebenfalls in die Ausgleichsrechnung einzubeziehen. Sie betreffen die Er-
neuerung eines Heizkörpers in der Mietwohnung zuzüglich Nebenarbei-
ten. Der Schaden an einem Heizkörper ist kein Schaden an einer Hei-
zungsanlage i.S. der Ausschlussklausel. Unter einer Heizungsanlage ist
bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlüssen (vgl. Se-
natsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a)
nur das Gerät zu verstehen, das die Wärme erzeugt, nicht aber die Heiz-
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körper in den Wohnräumen. Dafür spricht auch, dass in der Klausel auch
Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen genannt sind.
Deshalb kann offen bleiben, ob nach dem Zweck der Klausel (vgl. Späte,
Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 47 m.w.N.) Schäden durch Brand da-
von erfasst werden und - falls ja - die Klausel dann einer Kontrolle nach
§ 307 BGB standhielte.
III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht
die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB,
sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem Aus-
gleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch
des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus
dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren
würde (so auch OLG Karlsruhe VersR 2008, 639, 641 m.w.N.). Mit Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Miet-
recht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsan-
spruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechts-
fortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzun-
gen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch
verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird.
Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjähren, wäre er
praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versi-
cherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder
sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl
- wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung
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des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden ha-
ben kann.
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.04.2008 - 16 O 468/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.03.2009 - 10 U 565/08 -