Urteil des BGH vom 18.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 75/07
vom
18. Oktober 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG §§ 85a, 97 Abs. 1
Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein un-
wirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zu-
rückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wort-
laut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - V ZB 75/07 - LG Potsdam
AG
Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Dem Beteiligten zu 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. November
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens beträgt 150.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang
dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 2. Der Ver-
kehrswert des Objekts wurde auf 345.100 € festgesetzt.
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Der erste Versteigerungstermin blieb mangels Abgabe von Geboten er-
gebnislos. Das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und später auf Antrag
der Beteiligten zu 1 fortgesetzt.
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In dem folgenden Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter
der Beteiligten zu 1 ein Gebot von 150.000 € ab. Das Vollstreckungsgericht
versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG.
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Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, weil nach
seiner Meinung das Gebot unwirksam ist und deshalb habe zurückgewiesen
werden müssen. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.
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Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
will der Schuldner die Zurückweisung des Gebots erreichen.
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II.
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für zulässig, aber
unbegründet. Das abgegebene Gebot sei wirksam, weil es kein Scheingebot
sei.
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Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
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III.
Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig
(§ 575 ZPO) und begründet. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwer-
de zu Unrecht zurückgewiesen.
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1. Der Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts ergibt sich das allerdings nicht aus § 95 ZVG. Denn
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der Beteiligte zu 2 hat nicht eine vor der Beschlussfassung über den Zuschlag
erfolgte Entscheidung, sondern die Zuschlagsentscheidung selbst angegriffen.
Auf diese sofortige Beschwerde finden nach § 96 ZVG in erster Linie die Vor-
schriften der §§ 97 bis 104 ZVG Anwendung.
a) Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht die Beschwerde im Fall der Versagung
des Zuschlags dem betreibenden Gläubiger, dem Bieter, dessen Gebot nicht
erloschen ist, und demjenigen zu, der nach § 81 ZVG an die Stelle des Bieters
treten soll. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und
Schrifttum ist der Schuldner in diesem Fall nicht beschwerdeberechtigt (siehe
nur OLG Köln Rpfleger 1997, 176 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 97 Rdn. 8; Muth
in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 97 Rdn. 7; Eickmann,
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 16 IV 5; Stei-
ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 97 Rdn. 16; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 97 Anm. 2.11).
Demgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch der Schuldner
den Zuschlagsversagungsbeschluss mit der Beschwerde angreifen könne
(Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., D 5.4.1; Hintzen,
Rpfleger 1997, 150 f.).
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b) Für die vorliegende Fallkonstellation ist Letzteres richtig. Zwar haben
die Vertreter der überwiegenden Auffassung den Gesetzeswortlaut auf ihrer
Seite. Da nach § 97 Abs. 1 ZVG die Beschwerde im Fall der Erteilung des Zu-
schlags jedem Beteiligten zusteht, der Schuldner zu den Beteiligten gehört (§ 9
ZVG), aber im Fall der Zuschlagsversagung weder sämtliche Beteiligte noch
der Schuldner als Beschwerdeberechtigte genannt werden, liegt die Annahme
nahe, dass er die Versagung des Zuschlags nicht mit der Beschwerde angrei-
fen kann. Aber diese formale Betrachtungsweise wird den schutzwürdigen
Interessen des Schuldners nicht immer ausreichend gerecht. Diese berücksich-
tigt das Gesetz u.a. in der Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG, nach welcher der
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Zuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des
Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden
Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Damit soll im Interesse
des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindert und ein
wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirkt werden
(BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303).
Die Vorschrift bezweckt somit, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des
Schuldners vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes in der Zwangsver-
steigerung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 52). Dieser Zweck wird
nicht erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag
auf ein unwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt, anstatt das Gebot
zurückzuweisen (§ 71 Abs. 1 ZVG) und das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG
einstweilen einzustellen oder es nach § 77 Abs. 2 ZVG aufzuheben bzw. die
Zwangsverwaltung anzuordnen. Damit wird die gesetzliche Risikoverteilung
(§§ 74a, 77, 85a ZVG), die das Fehlen von Bietern dem Risikobereich des
Gläubigers zuweist und den Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung
weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG vor einer
Verschleuderung des Grundstücks schützt, unterlaufen (Senat, Beschl. v.
10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1525, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen). Um das zu vermeiden, muss - auch unter dem Blickwinkel der in
Art. 14 GG verankerten Eigentumsgarantie - in einem solchen Fall der Schuld-
ner die Möglichkeit haben, den Beschluss über die Versagung des Zuschlags
mit der sofortigen Beschwerde anzufechten.
2. In der Sache hat die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Be-
stand. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts nicht als rechtmäßig angesehen werden.
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das
von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 abgegebene Gebot kein Schein-
gebot ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v.
24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355), auf die sich der Beteiligte
zu 2 in den Tatsacheninstanzen berufen und die der Senat in einer neueren
Entscheidung bestätigt hat (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007,
1522, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch das Gebot auch
im Übrigen als wirksam angesehen. Das steht nicht in Einklang mit der neueren
Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, aaO), nach wel-
cher das Eigengebot des Gläubigervertreters, das ausschließlich darauf gerich-
tet ist, zugunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfol-
gen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, rechtsmissbräuchlich und
deshalb unwirksam ist, und nach der bei dem Eigengebot eines Gläubigerver-
treters eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht spricht, den
von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Danach kommt
hier die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die Zurückweisung des Ge-
bots (§ 71 Abs. 1 ZVG) mit der Folge der Aufhebung des Zwangsversteige-
rungsverfahrens oder der Anordnung der Zwangsverwaltung (§ 77 Abs. 2 ZVG)
in Betracht; denn auch die Versagung des Zuschlags nach § 85a Abs. 1 ZVG
setzt ein wirksames Meistgebot voraus (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB
83/06, aaO).
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aa) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass
der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 das Gebot im eigenen Namen abge-
geben hat. In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses
heißt es zwar, das Gebot sei für die Beteiligte zu 1 abgegeben worden. Dabei
handelt es sich aber um einen offensichtlichen Fehler; denn das Beschwerde-
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gericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung selbst von einem Eigengebot des
Terminsvertreters aus. Das entspricht den Feststellungen in dem Protokoll über
den Versteigerungstermin, die die alleinige Grundlage für die Entscheidung
über den Zuschlag bilden (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 78 Anm. 2.8).
bb) Somit spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche
Absicht des Terminsvertreters, den von dem Gesetz bezweckten Schuldner-
schutz zu unterlaufen. Sie kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass ein
gesetzeskonformes Interesse an der Abgabe des Eigengebots glaubhaft ge-
macht wird.
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IV.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-
sen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Beteiligten zu 1 ist Gelegenheit zu geben,
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etwaige Ausführungen zur Widerlegung der Vermutung des Rechtsmissbrauchs
zu machen.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2006 - 2 K 146/02 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 T 695/06 -