Urteil des BGH vom 06.04.2005

BGH (nachteil, stpo, wahl, grund, nachprüfung, menge, gabe, haschisch, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 105/05
vom
6. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 14. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß unter III. der Urteilsformel hinter dem Wort
Haschisch "(2.438,55 g Haschischzubereitung)" eingefügt wird. Die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf