Urteil des BGH vom 11.05.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antragsteller, beschwerde, wiedereinsetzung, stand, verschulden, rechtsmittel, berlin, antrag, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 60/06
vom
11. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und
Prof. Dr. Stüer
am 11. Mai 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 30. März 2006
wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-
tragsteller am 20. April 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem
am 12. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten
sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, eingelegt.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4
Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-
tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-
den, weil nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden ge-
hindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).
2
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
25. September 2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ge-
genüber der Antragsgegnerin, die bei ihm am 12. Mai 2006 nachfragte, warum
kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, telefonisch erklärt, dass er davon aus-
gegangen war, die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat, und dass er deshalb
gedacht habe, noch ausreichend Zeit für die sofortige Beschwerde zu haben.
Dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Antragsteller im Schriftsatz seines Ver-
fahrensbevollmächtigten vom 17. November 2006 nicht entgegengetreten. Da-
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nach ist das Vorbringen des Antragstellers über den Geschehensablauf im
Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Mai 2006 nicht glaubhaft. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein
Verschulden an der Fristversäumung traf, das sich der Antragsteller zurechnen
lassen muss (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).
3. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
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Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Wüllrich Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 30.03.2006 - I AGH 14/05 -