Urteil des BGH vom 22.06.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 242/10
vom
22. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2010 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 4. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Mit Blick auf die in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Kriterien
schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei einer ausdrückli-
chen Prüfung des § 31 BtMG in der Fassung des 43. StRÄndG
vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) im vorliegenden Fall von Strafe
abgesehen hätte.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer