Urteil des BGH vom 29.01.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 173/01
Verkündet am:
29. Januar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 61
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ver-
kehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzu-
sehen ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus
einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr
mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in
eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel
Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts heran-
kommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen,
der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich
nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.
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Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht ge-
nähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehal-
ten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben
ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden.
Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er
wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in
der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hin-
überschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irr-
tum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen
Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rück-
spiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden
Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
(r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision er-
strebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil
hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei
Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist
erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt
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zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und
dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck
gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Über-
zeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Ar-
beitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger
gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine
Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sach-
verhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 =
BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR
1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger
Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtspre-
chung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG
entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle
Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungs-
pflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung
zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung
unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Fol-
gen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Au-
genblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszuneh-
men. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf
die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach
§ 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven
Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse
der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äu-
ßerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.
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Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs-
gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben
Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt.
Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich
das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Au-
genblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder
Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben kei-
nen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundla-
ge der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung
des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung
in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesge-
richtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich
einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 -
VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 -
VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR
265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001
- VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist
schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Beru-
fungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils
nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen
der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum
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noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässig-
keit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren
Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorg-
falt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße ver-
letzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuch-
ten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei
einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht
unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß er-
heblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 -
VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführ-
ten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedan-
ken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in
bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter
verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG
ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernom-
men (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die
Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer,
NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat
hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet,
das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob
fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle
Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Be-
rufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.
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b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit
verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr-
lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch
schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der
groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel
nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwieri-
gen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl.
OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG
Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beur-
teilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn
der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen An-
nahme, die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist
(so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR
1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind
nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjekti-
ver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die be-
sonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit
großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine
unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil
vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).
c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu
werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine
Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht
sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil
vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2;
BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;
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Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist
mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann
nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässig-
keit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrläs-
sigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil
vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv
groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit ge-
schlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des
Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versiche-
rungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu
Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat
vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des ob-
jektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte
Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und
dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen.
Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des
Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und be-
weispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht
anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970,
568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn
entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen
prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei aus-
nahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt
vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-
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zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen
nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr
ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999
- VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger,
ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird
diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert
dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).
b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfah-
rers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe
Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann
unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur
Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen
nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob
fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldba-
res Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Be-
rufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung
weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im we-
sentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile
vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR
321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und
der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv
grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat
sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im ein-
zelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es
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nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei
"Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder an-
gefahren, weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blick-
feld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die
Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht
dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten
bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen,
daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem ande-
ren Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch