Urteil des BGH vom 05.08.1997

BGH (gegenstand des verfahrens, erklärung, beschwerde, rechtswahl, gabe, aufnahme, deutschland, ziel, vorschrift, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 225/99
vom
21. März 2001
in der Personenstandssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird
der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5.
August 1997 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Kassel vom 25. März 1997 wird mit folgender Maßgabe zurück-
gewiesen: Der Standesbeamte wird angewiesen, die Erklärungen
der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des Geburtsna-
mens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen
und den so bestimmten Ehenamen in das Familienbuch einzutra-
gen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Spätaussiedler aus Kasachstan. Gegen-
stand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2
vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neube-
stimmung eines Ehenamens.
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Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche
Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen A., schlossen 1983 in S. (damals
UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [G.,
Schreibweise nach Transliteration] als Ehenamen.
1996 fanden die Beteiligten zu 1 und 2 als Spätaussiedler Aufnahme in
Deutschland. Der Standesbeamte legte auf Antrag ein Familienbuch an. 1997
erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daß
sie ihren Namen in der Ehe künftig nach deutschem Recht führen wollen; sie
bestimmten zugleich den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [A.] zum neuen
Ehenamen.
Der Standesbeamte hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amts-
gericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, die
von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene "Bestimmung über die Namensfüh-
rung in der Ehe ... entgegenzunehmen und als zulässig und wirksam anzuse-
hen sowie die sich daraus ergebende Amtshandlung vorzunehmen". Auf die
Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht den Beschluß des Amts-
gerichts aufgehoben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Stan-
desbeamte sei zur Entgegennahme der Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2
über die Bestimmung der Namensführung in der Ehe nicht verpflichtet. Hierge-
gen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.
Das Oberlandesgericht Frankfurt möchte die Entscheidung des Landge-
richts aufheben und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit
der Maßgabe zurückweisen, daß der Standesbeamte angewiesen wird, die Er-
klärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Rechtswahl und die Bestimmung
des Ehenamens entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen.
Das Oberlandesgericht sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandes-
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gerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - StAZ 1999, 75
= FGPrax 1999, 55 gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesge-
richt Hamm eine Verpflichtung des Standesbeamten, eine Erklärung von
Spätaussiedler-Ehegatten über die Neubestimmung eines Ehenamens entge-
genzunehmen und den so bestimmten Namen in das Familienbuch einzutra-
gen, trotz des mit der Aufnahme in der Bundesrepublik eingetretenen Wech-
sels des Personalstatuts der Ehegatten verneint, wenn die Ehegatten bereits
bei ihrer Eheschließung in der ehemaligen Sowjetunion nach dem für sie als
sowjetische Staatsangehörige maßgebenden sowjetischen Recht einen
Ehenamen bestimmt hatten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Ansicht, daß die Ehegatten in
einem solchen Fall nach ihrer Übersiedlung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB
deutsches Recht wählen und gemäß § 1355 Abs. 2 und Abs. 3 BGB eine Neu-
bestimmung des Ehenamens mit dem Ziel vornehmen können, den deutschen
Geburtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen. Es hat
deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das
vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt zu einer anderen als der von ihm be-
absichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden
Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm anschlösse, und daß es nach seiner
Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streiti-
ge Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zu-
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lässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121,
305, 308).
1. Das Oberlandesgericht Hamm läßt dahinstehen, ob Art. 10 Abs. 2
EGBGB Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland gefunden
haben, die damit dieselbe Rechtsstellung wie Deutsche erworben haben und
die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden Ehenamens ohnehin
deutschem Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl eröffnet. Auch
bei Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB bestimme sich nämlich die Frage,
ob solchen Ehegatten ein Recht zur Neubestimmung eines Ehenamens zuste-
he, ausschließlich nach den deutschen Sachnormen.
Das deutsche Sachrecht lasse eine erneute Ehenamenswahl nicht zu,
wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt hätten; dies
gelte auch dann, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland geschlossen und
dabei einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt hätten. Eine
Ehenamensbestimmung könne nur wirksam oder unwirksam sein. Soweit das
deutsche Internationale Privatrecht die unter der Geltung des ausländischen
Rechts erfolgte Bestimmung eines Ehenamens als auch für den deutschen
Rechtskreis wirksam anerkenne, erscheine es deshalb in sich widersprüchlich
anzunehmen, es handele sich dabei gleichwohl nicht um eine Ehenamensbe-
stimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Gegenmeinung
wolle lediglich dem Umstand Geltung verschaffen, daß sich die für die ur-
sprüngliche Ehenamenswahl maßgebende Lebensplanung der Ehegatten mit
deren Übersiedlung in das Bundesgebiet völlig anders entwickelt habe und
nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis bestehe, die Namensführung der
Ehegatten den jetzigen sozialen Verhältnissen anzupassen. Das laufe letztlich
auf eine Einführung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
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im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das insoweit
dem deutschen Recht fremd sei; das gelte auch unter Berücksichtigung von
Auslandssachverhalten, die zudem nicht auf den Personenkreis der Spätaus-
siedler beschränkt werden könnten.
Aus den Materialien zum Eheschließungsrechtsgesetz und zum Kind-
schaftsrechtsreformgesetz folge kein anderes Ergebnis. Nach dem Regie-
rungsentwurf eines Eheschließungsrechtsgesetzes habe Statusdeutschen im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in einem neuen § 1355 Abs. 3 Satz 4 BGB-E die
Möglichkeit eingeräumt werden sollen, einen bereits geführten Ehenamen im
Interesse der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können.
Dieser Vorschlag sei jedoch nicht Gesetz geworden. Er belege lediglich, daß
es nach Auffassung der Bundesregierung zur Einräumung eines erneuten
Ehenamenswahlrechts für Statusdeutsche einer ausdrücklichen gesetzlichen
Vorschrift bedurft habe. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags habe
die vorgeschlagene Ergänzung für entbehrlich erachtet, weil bereits § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in seinem Anwendungsbereich eine An-
passung der Namensführung ermögliche. Diese Begründung sei zwar sachlich
kaum nachvollziehbar; dies ändere jedoch nichts daran, daß der schließlich
vom Kindschaftsrechtsreformgesetz novellierte § 1355 Abs. 3 BGB ein solches
Recht zur Neubestimmung des Ehenamens nicht vorsehe.
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt eröffnet Art. 10
Abs. 2 EGBGB auch Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutsch-
land gefunden haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führen-
den Ehenamens ohnehin deutschem Recht unterliegen, die Möglichkeit einer
Rechtswahl. Die von Art. 3 Abs. 1 EGBGB geforderte Verbindung zum Recht
eines ausländischen Staates liege vor, wenn die Ehegatten - wie hier die Be-
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teiligten zu 1 und 2 - als Staatsbürger der früheren UdSSR in deren Staatsge-
biet und nach deren Vorschriften die Ehe geschlossen und einen Ehenamen
bestimmt hätten. Da das Wahlstatut weiterreichende Wirkungen für die künftige
Ehenamensführung entfalte als das Personalstatut des Art. 10 Abs. 1 EGBGB,
sei die Rechtswahl nicht überflüssig, sondern sogar vorrangig.
Nach dem gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB anwendbaren deutschen mate-
riellen Namensrecht seien Ehegatten, die bei der Eheschließung oder zu einem
späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Familiennamen nach § 1355 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB bestimmt hätten, zwar grundsätzlich an die auf der
Grundlage dieser Vorschriften getroffene Wahl zwischen dem Geburtsnamen
des Ehemannes und dem der Ehefrau gebunden. Im Falle von Spätaussied-
ler-Ehegatten sei diese vorausgegangene Namensbestimmung jedoch auf der
Grundlage ihres damaligen Personalstatuts erfolgt. Auch wenn die Rechtsan-
wendung inhaltlich dieselben Möglichkeiten eröffne, handele es sich hierbei
dennoch nicht um eine Ehenamensbestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 1
und Abs. 2 BGB nach deutschem Recht; sie stehe deshalb einer erneuten
- nunmehr nach Maßgabe des § 1355 BGB erfolgenden - Ehenamensbestim-
mung durch die Ehegatten nicht entgegen. Mit der Eröffnung der Rechts-
wahlerklärung in Art. 10 Abs. 2 EGBGB werde gerade das rechtspolitische Ziel
verfolgt, den Ehegatten im Interesse einer Umweltanpassung ein Optionsrecht
des Inhalts einzuräumen, daß sie nach Eintritt eines Statutenwechsels erstmals
nach deutschem Namensrecht ihren Ehenamen bestimmen könnten. Eine Ge-
setzesauslegung, die von einem Verbrauch des Ehenamensbestimmungs-
rechts des § 1355 BGB durch eine frühere Namenswahl nach damals allein
anwendbarem ausländischem Recht ausgehe, sei mit diesem Ziel nicht verein-
bar.
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Zwar habe der Gesetzgeber von der im Regierungsentwurf eines Ehe-
schließungsrechtsgesetzes vorgesehenen Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB
Abstand genommen, derzufolge Aussiedler-Ehegatten, die bereits einen ge-
meinsamen Familiennamen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen kön-
nen. Dies habe jedoch auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruht, eine sol-
che Ergänzung sei in Anbetracht der Regelung des § 94 BVFG entbehrlich.
Hierbei habe es sich jedoch um ein Mißverständnis gehandelt, da diese Vor-
schrift lediglich eine Anpassung des Familiennamens an die deutschsprachige
Form vorsehe, nicht jedoch die Bestimmung eines neuen Namens. Es müsse
deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine erneute
Ehenamensbestimmung durch Spätaussiedler-Ehegatten nicht habe aus-
schließen wollen.
III.
Da die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt
sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des
Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige weitere Beschwerde zu ent-
scheiden.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStG
i.V.m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig. Der Beteiligte zu 3 hat als Standes-
amtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unab-
hängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um eine
höchstrichterliche Entscheidung über eine Streitfrage herbeizuführen.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Standesbeamte ist ver-
pflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des
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Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und
diesen Namen als Ehenamen in das Familienbuch einzutragen.
a) Die Namensführung der Beteiligten bestimmt sich nach deutschem
Recht. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben, ob deut-
sches Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - im
Hinblick auf die von den Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 116 Abs. 1 GG mit der
Aufnahme in Deutschland erworbene Rechtsstellung - anwendbar ist oder ob
die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Rechtswahl vorrangig (Staudin-
ger/
Hepting, BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 157; vgl. auch Hepting
StAZ 1996, 235, 236) und deutsches Recht deshalb ausschließlich gemäß
Art. 10 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung berufen ist.
b) Nach dem - somit anwendbaren - § 1355 BGB haben die Beteiligten
zu 1 und 2 den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 wirksam zum Ehenamen
ihrer Ehe bestimmt. Der Wirksamkeit ihrer Erklärungen steht nicht entgegen,
daß die Beteiligten zu 1 und 2 bereits nach ausländischem Recht einen
Ehenamen bestimmt haben und das deutsche Recht diese Bestimmung als
wirksam anerkennt:
§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB gestattet Ehegatten, auch noch nach der
Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß die
Ehegatten nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355
Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben. § 1355 Abs. 3 BGB ist
durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefaßt worden. Die Vorschrift
lautete vorher: "Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei
der Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann
sie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in diesem
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Fall muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden." Mit der Neufassung sollte
lediglich die für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens geltende Fünf-
Jahres-Frist beseitigt, nicht aber der systematische Zusammenhang der Sät-
ze 1 und 2 des Absatzes 3 verändert werden. Auch nach dem geltenden
§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb die nachträgliche Bestimmung eines
Ehenamens ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschlie-
ßung eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs. 3
Satz 1 BGB abgegeben haben. An einer solchen Erklärung fehlt es, wenn die
Ehegatten zwar bereits einen Ehenamen führen, dieser Ehename aber nach
einem für die Namensführung der Ehegatten zuvor maßgebenden ausländi-
schen Recht begründet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das auslän-
dische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes
zugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen nach Maßgabe des
ausländischen Rechts gewählt haben; denn auch im zweiten Fall beruht der
Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355
Abs. 3 Satz 1 BGB. In all diesen Fällen können die Ehegatten deshalb, wenn
aufgrund eines Statutenwechsels nachträglich deutsches Recht für ihre Na-
mensführung maßgebend wird, einen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2
BGB neu bestimmen (so auch Palandt/Heldrich, BGB 20. Aufl., Art. 10 EGBGB
Rdn. 10; Staudinger/Hepting, BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 143, 167;
Gaaz IPrax 2000, 115; Hepting StAZ 1996, 235, 237; Sturm StAZ 1995, 255,
261; für den Fall der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ebenso OLG
Stuttgart FamRZ 1999, 1425 = StAZ 1999, 78 und OLG Frankfurt StAZ 2000,
209; a.A. Henrich, Internationales Familienrecht 2. Aufl., S. 86 f.; Illner StAZ
1996, 49; Krömer StAZ 1997, 43; differenzierend Soergel/Schurig BGB
12. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdn. 63 h; Wagenitz/Bornhofen, Familiennamens-
rechtsgesetz, Art. 10 EGBGB Rdn. 26 ff.).
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Die weiteren für diese Auslegung maßgebenden Erwägungen hat der
Senat in seinem auf die Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 26. Mai 1999 (veröffentlicht in FamRZ 2000, 953) und zeitgleich mit der
vorliegenden Entscheidung ergehenden Beschluß vom heutigen Tage - XII ZB
83/99 - näher dargestellt. Dieser Beschluß ist zur Erläuterung beigefügt; auf
seine Begründung wird verwiesen.
Blumenröhr Krohn Hah-
ne
Weber-Monecke Wagenitz