Urteil des BGH vom 08.12.2003
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, erklärung, antrag, stand, wiedereinsetzung, beschwerde, frist, hamburg, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 38/03
vom
8. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
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Der  II. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofes  hat  am  8. Dezember  2003
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe  für  die  Nichtzulassungsbeschwerde  gegen  das  Urteil  des
Hanseatischen  Oberlandesgerichts  Hamburg,  11. Zivilsenat,  vom
6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit
den  weiteren  Beklagten  zum  Schadensersatz  aus  Prospekthaftung  verurteilt.
Gegen das ihm am 16. Januar  2003  zugestellte  Berufungsurteil hat  seine  Pro-
zeßbevollmächtigte  am  5. Februar  2003  beim  Bundesgerichtshof  Nichtzulas-
sungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer  Verlängerung  der  Frist  zur
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 16. Mai 2003 hat die Prozeß-
bevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom
20. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof am 24. Februar 2003 eingegangen,
hat  der  Beklagte  zu 3  persönlich  Prozeßkostenhilfe  beantragt  und  diesen  An-
trag am 31. März 2003 schriftlich begründet.
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II. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für  die  Nichtzulassungsbeschwerde  ist  unbegründet,  weil  die  beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das  Berufungsgericht, das in  der  angefochtenen  Entscheidung  den  Be-
klagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus  Verschulden  bei  Vertragsschluß
zum  Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die  Voraussetzungen  für  eine
Zulassung  der  Revision  verneint.  Es  liegt  keiner  der  im  Gesetz  (§ 543  Abs. 2
ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen
darf.  Der  Rechtsstreit  hat hinsichtlich  des  Beklagten  zu 3  keine  grundsätzliche
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraus-
setzungen  Gründungsmitglieder  oder  das  Management  bildende  Initiatoren  ei-
nes  Fonds,  die  einen  bestimmenden  Einfluß  ausüben  und  Mitverantwortung
tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften,
ist  in  der  Rechtsprechung  seit  langem  geklärt  (vgl.  nur  Senatsurteile  v.
6. Oktober  1980  - II ZR 60/80,  BGHZ  79,  337,  341 ff.  u.  v.  10. Oktober  1994
- II ZR 95/93,  NJW  1995,  130);  diese  ständige  Senatsrechtsprechung  hat  das
Berufungsgericht  seiner  Entscheidung  zugrunde  gelegt.  Der  Rechtsstreit  der
Parteien  erfordert  auch  keine  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  zur  Fortbil-
dung  des  Rechts  (§ 543  Abs. 2  Satz 1  Nr. 2,  1. Var.  ZPO)  oder  zur  Sicherung
einer  einheitlichen  Rechtsprechung  (§ 543  Abs. 2  Satz 1  Nr. 2,  2. Var.  ZPO).
Insbesondere ist eine Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von
einer  anderen  Entscheidung  eines  höherrangigen  oder  eines  gleichrangigen
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Gerichts  als  denkbare  Voraussetzung  des  Zulassungsgrundes  der  sog.  Diver-
genz (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65,
67) nicht ersichtlich.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein