Urteil des BGH vom 06.05.2014

BGH: erpressung, könig, vollstreckung, geldstrafe, freiheitsberaubung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 1 6 0 / 1 4
vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 21. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Er-
folg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen
Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchge-
führt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO).
Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
1. April 2014 dargelegt:
„Die Verfahrensrüge … dringt im Hinblick auf das Geschehen am 21. Ok-
tober 2013 durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Ver-
handlung ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO ge-
stützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte ver-
handelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung
eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die
Strafkammer nicht dargelegt
… Vielmehr hatte das Gericht der Ange-
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klagten die weitere Tei
lnahme an der Hauptverhandlung ‚freigestellt‘. Die
Voraussetzungen des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war
auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung
– dem Schluss-
vortrag ihres Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StV 1984, 111)
– abwe-
send. Letztlich kann die Beanstan
dung nicht als ‚verwirkt‘ angesehen
werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht
provoziert hatte.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Be-
merkung an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem
Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der Ver-
fahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO).
Sander Schneider Dölp
König Bellay
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