Urteil des BGH vom 12.12.2006

BGH (strafzumessung, versuch, bemessung, freiheitsstrafe, stpo, sache, nachteil, antrag, menge, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 527/06
vom
12. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2006
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dort-
mund vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung stellen
lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tat-
richterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu erset-
zen. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemes-
sung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätz-
lich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingrei-
fen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, ins-
besondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen
anerkannte Strafzwecke verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Re-
vision nicht auf.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann