Urteil des BGH vom 24.07.2012

BGH: besondere gefährlichkeit, schusswaffe, erwerb, beitrag, strafverfahren, gehilfe, verbrechen, besitz, verfall, beihilfe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 205/12
vom
24. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. 1.
Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des
Landgerichts Mühlhausen vom 7. Februar 2012, soweit es
ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten V. , an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten V. wird als
unbegründet verworfen.
II. 1. Die Revision des Angeklagten R. gegen das genannte
Urteil wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen
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bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe unter Frei-
sprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 80 Euro ange-
ordnet. Den Angeklagten R. hat es wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, soweit sie
verurteilt wurden. Das Rechtsmittel des Angeklagten V. führt aufgrund der
Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen sind sein Rechtsmit-
tel und die Revision des Angeklagten R. aus den vom Generalbundesan-
walt in seinen Antragsschriften vom 21. Juni 2012 genannten Gründen unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Der Schuldspruch ist auch insoweit rechtsfehlerfrei, als der Angeklagte
V. wegen tateinheitlich mit dem Waffendelikt begangenen bewaffneten uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt
wurde.
Nach den Feststellungen lagerte er größere Drogenmengen in einer Rei-
setasche, die er unter einem umgedrehten Schubkarren im Garten, etwa 20 bis
25 Meter von einem Gartenhaus entfernt, aufbewahrte. Im Wohnzimmer des
Gartenhauses portionierte er kleine Verkaufsmengen und veräußerte diese dort
an Konsumenten. Im gleichen Zimmer hatte er in einem Hängeschrank eine
geladene Schrotflinte zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht
zu beanstanden, dass das Landgericht von einem Verbrechen nach § 30a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist.
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Ein Mitsichführen der Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter diese be-
wusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit
bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es
genügt, wenn sie sich - wie hier - beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Griffweite befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni
2010 - 2 StR 203/10, StV 2010, 686 f.; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR
485/10, StV 2012, 523 f.).
Der Anwendung des Qualifikationstatbestands steht die Tatsache nicht
entgegen, dass die Einzelakte der Portionierung und Veräußerung von Drogen
durch den Angeklagten, bei denen die Schusswaffe für ihn in Griffweite war,
nur geringe Betäubungsmittelmengen betrafen. Setzt sich die Tat des unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus mehre-
ren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung des bewaff-
neten Handeltreibens aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem
Einzelakt verwirklicht ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96,
BGHSt 43, 8, 10; Urteil vom 21. September 2011 - 2 StR 286/11, StV 2012,
411). Dies ist auch dann der Fall, wenn es dabei um die Veräußerung einer
geringen Menge aus einem außerhalb des unmittelbaren Bereichs der Möglich-
keiten zum Zugriff auf die Schusswaffe gelagerten Betäubungsmittelvorrat geht,
der hinsichtlich des Handeltreibens eine Bewertungseinheit darstellt. Der Wort-
laut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gestattet dessen Anwendung auf diesen Fall
(vgl. BGHSt 42, 123, 127 f.) und der Schutzzweck der Norm erstreckt sich da-
rauf.
Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die besondere Gefährlichkeit
von Delikten der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen der Täter eine Waffe
bei sich führt. Bei Drogengeschäften, die sich auf eine nicht geringe Menge von
Betäubungsmitteln beziehen, ist stets damit zu rechnen, dass ein bewaffneter
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Täter seine Interessen, insbesondere an der Besitzerhaltung oder an dem Er-
werb von Drogen oder Geld rücksichtslos durchsetzt, indem er von der Waffe
Gebrauch macht (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 41; BGH, Urteil vom
15. November 2007 - 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 94). Insoweit folgt auch bei
dem gesonderten Vorrätighalten der nicht geringen Menge an Betäubungsmit-
teln zum Verkauf ein erhöhtes Risiko von Situationen, in denen die Waffe zum
Einsatz kommen könnte, obwohl der aktuelle Teilakt des Betäubungsmittelhan-
dels in Griffnähe der Schusswaffe nur eine geringe Teilmenge betrifft. Eine ein-
schränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin, dass der Täter die
Schusswaffe und eine nicht geringe Menge der Betäubungsmittel zugleich ver-
fügbar haben muss, ist hier nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni
1999 - 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207).
II.
Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten V. nicht be-
stehen bleiben.
Das Landgericht hat die Strafe aus dem nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG im Fall 1
beziehungsweise des § 30a Abs. 2 BtMG im Fall 2 gebildet. Es hat - anders als
im Fall des Angeklagten R. , der zwar nur Gehilfe war, aber einen erhebli-
chen Beitrag geleistet hat und zur Tatzeit vielfach vorbestraft war - nicht in Be-
tracht gezogen, ob bei dem Angeklagten V. ein minder schwerer Fall nach
§ 30 Abs. 2 BtMG (Fall 1) beziehungsweise nach § 30a Abs. 3 BtMG (Fall 2)
anzunehmen ist. Das könnte - unbeschadet der Drogenmengen - schon mit
Blick darauf in Frage kommen, dass der vertypte Milderungsgrund nach § 46b
StGB wegen Aufklärungshilfe in einem Strafverfahren wegen Verdachts des
Mordes bejaht wurde. Diese wäre bei der Strafrahmenbestimmung in einer Ge-
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samtschau aller bestimmenden Umstände zu berücksichtigen gewesen (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem
Erörterungsmangel beruht.
Becker
Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach
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