Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 23/07
vom
26. November 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Bestellung zum Notar
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1
a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60.
Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch
dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landes-
dienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.
b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht
gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der
Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für
die Bestellung zum Notar gelten sollte.
BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07 - OLG Stuttgart
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz
und Eule am 26. November 2007
beschlossen:
Die Verfahren NotZ 23/07, NotZ 47/07, NotZ 75/07 und NotZ
91/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es
führt das Aktenzeichen NotZ 23/07.
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-
schlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Fe-
bruar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06
(L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren
zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten
die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt jeweils 50.000 €.
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Gründe:
I.
Am 2. November 2005 schrieb der Antragsgegner auf seiner Internetsei-
te 25 Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung an 15 Amtssitzen
im badischen Rechtsgebiet aus. Der am 1943 geborene Antragstel-
ler, der seit dem Jahr 1974 ununterbrochen als badischer Notar im Landes-
dienst tätig ist, bewarb sich innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufen-
den Frist auf mit Sitz in E. , F. , L. und O. ausge-
schriebene Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgeg-
ner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO mit, sei-
ne Bewerbungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil er bei Ablauf der
Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem kündigte
der Antragsgegner an, die ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern zu
besetzen. Hierdurch sieht sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Er
ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO greife nicht ein, weil er nicht die erst-
malige Bestellung als Notar begehre, wie es diese Bestimmung voraussetze. Er
übe vielmehr seit über 30 Jahren den Beruf des Notars aus.
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Den gegen den Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 111 BNotO) hat das Oberlandesgericht mit den angefochtenen Beschlüssen
zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller jeweils sofortige Beschwerde
eingelegt, mit denen er sein erstinstanzliches Ziel - Aufhebung des Bescheids
vom 1. Juni 2006 und Neubescheidung - weiterverfolgt.
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II.
Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Auffassung
des Antragsgegners aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Be-
schlüsse zulässig.
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2.
Der Antrag ist unbegründet. Mit Recht ist der Antragsgegner davon aus-
gegangen, dass die Bewerbungen des Antragstellers keinen Erfolg haben konn-
ten, weil er zum maßgeblichen Stichtag (§ 6b Abs. 4 BNotO) die Altersgrenze
des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO überschritten hatte. Diese Vorschrift ist auch dann
anzuwenden, wenn ein bisheriger Notar im Landesdienst zum Notar zur haupt-
beruflichen Amtsausübung bestellt werden soll (so wohl auch Schip-
pel/Bracker/Görk, 8. Aufl. 2006, § 115 Rn. 22, der davon ausgeht, dass insbe-
sondere §§ 6-6b BNotO, ergänzt um die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BNotO,
anwendbar sind).
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a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bundes-
notarordnung sowie aus den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 115
BNotO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom
22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobe-
nen Bedenken greifen nicht durch.
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aa) Nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO stehen (badi-
sche) Notare im Landesdienst hinsichtlich einer Bewerbung um die "Bestellung"
zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO baden-württembergischen Notarassessoren
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gleich. Eine Beschränkung dieser Gleichstellung auf einzelne Bestellungsvor-
aussetzungen, etwa auf den Regelvorrang des § 7 Abs. 1 BNotO, enthält die
Vorschrift nicht. Folglich sind unter Wortlautgesichtspunkten Notare im Landes-
dienst auch im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Alters-
grenze nicht als Notare, sondern lediglich als Notarassessoren zu behandeln.
Überdies geht § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO seinem Wortlaut nach davon aus,
dass für die Übertragung einer Notarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO auch für die
bisherigen Notare im Landesdienst eine "Bestellung" notwendig ist. Diese ist
damit nach dem Gesetz eine erstmalige, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein-
greift. Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, dass die Vorschriften der
§§ 1 ff BNotO gemäß § 115 Abs. 3 BNotO nicht für Notare im Landesdienst gel-
ten, mithin der Begriff des Notars nach der Bundesnotarordnung grundsätzlich
nur Notare im Sinne des § 3 BNotO erfasst.
bb) Weiterhin ergibt der Umkehrschluss aus § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO,
dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch für Bewerbungen badischer Amtsnotare um
eine Notarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO gilt. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2
BNotO gilt § 6 Abs. 3 BNotO für Bewerbungen aus diesem Personenkreis mit
der Maßgabe, dass auch deren bisheriger beruflicher Werdegang zu berück-
sichtigen ist. Für § 6 Abs. 1 BNotO enthält § 115 BNotO hingegen keine Maß-
gabe. Dies wäre aber zu erwarten, wenn § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ebenso wie
Absatz 3 nur unter Maßgaben oder gar nicht gelten sollte. Dieser rechtssyste-
matische Grund spricht ebenfalls dafür, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch für
Bewerbungen badischer Notare im Landesdienst gilt.
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cc) Untermauert wird dies durch die Gesetzesmaterialien und die Ge-
setzgebungsgeschichte des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotar-
ordnung. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesrats und der Gesetzesantrag
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des Landes Baden-Württemberg (BT-Drucks. 15/3147 und BR-Drucks. 226/04)
sahen noch vor, in § 115 BNotO in dem die Öffnung des "freien" Notariats für
Amtsnotare betreffenden neuen Absatz allein die Bestellungsvoraussetzung
des § 5 BNotO aufzunehmen. Dies wurde aber so nicht umgesetzt. Die nun-
mehrige Fassung des § 115 Abs. 2 BNotO geht vielmehr auf die Vorschläge der
Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates
(BT-Drucks. 15/3147, S. 9) und die Empfehlungen des Rechtsausschusses des
Bundestages zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/3471) zurück. Ausweis-
lich der Erläuterungen der Bundesregierung und des Berichts des Rechts-
ausschusses gehen beide davon aus, dass auch im badischen Rechtsgebiet für
die Bestellung von Notaren im Hauptberuf grundsätzlich die allgemeinen Vor-
ff
dienst vorzusehende Ausnahme werden dabei lediglich die Gleichstellung mit
Notarassessoren gemäß § 7 Abs. 1 BNotO und die Maßgabe zu § 6 Abs. 3
BNotO, nicht aber § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO genannt (BT-Drucks. 15/3147 aaO
und BT-Drucks. 15/3471, S. 4).
dd) Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Auslegungsergebnis erho-
benen Einwände greifen nicht durch.
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Er verweist darauf, dass der Gesetzgeber in § 115 Abs. 1 BNotO für die
Notare im Landesdienst ebenso wie in § 3 Abs. 1 BNotO den Begriff "bestellen"
verwendet. Hieraus zieht er den Schluss, bei der Übertragung einer Notarstelle
gemäß § 3 Abs. 1 BNotO an einen vormaligen Notar im Landesdienst handele
es sich nicht um eine erstmalige Bestellung zum Notar. Diese rein begriffliche
Argumentation überzeugt nicht. Die Verwendung des Wortes "bestellen" sowohl
in § 3 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 1 und § 115 BNotO bedeutet nicht, wie der
Antragsteller bei seinem Rückschluss voraussetzt, dass die jeweils mit der Be-
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stellung übertragenen Ämter wesensgleich sind, so dass mit der Ernennung
eines Amtsnotars zum "freien" Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO dieser nicht im Sin-
ne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO (neu) bestellt wird. Dies hängt nicht vom
Gebrauch des Begriffs "bestellen" ab, sondern vielmehr davon, ob der Gesetz-
geber die Notare im Landesdienst - obwohl keine Notare nach § 3 Abs. 1
BNotO - in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO inhaltlich als bereits bestellte Notare im
Sinne dieser Vorschrift behandelt. Dies ist aus den oben unter aa bis cc ge-
nannten Gründen aber nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können auch aus dem
nach der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1
Satz 2 BNotO keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung dieser
Vorschrift auf Notare im Landesdienst hergeleitet werden. Der Einführung die-
ser Altersgrenze lag auch der Gedanke zugrunde, dass in fortgeschrittenem
Lebensalter die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf zuneh-
men (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Bundesnotarordnung vom 8. September 1989, BR-Drucks. 467/89, S. 22).
Dieser Aspekt kommt, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, bei der Bestellung
von bisherigen Notaren im Landesdienst zu Notaren gemäß § 3 Abs. 1 BNotO
nicht voll zum Tragen, da dieser Bewerberkreis fachlich mit der notariellen Tä-
tigkeit bereits vollumfänglich vertraut ist. Gleichwohl bleibt der Aspekt der Ein-
arbeitungsfähigkeit insoweit relevant, als "freie" Notare ihr Notariat auch unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten führen können müssen und sie stets
Arbeitgeber ihrer Mitarbeiter sind. Entsprechender Fähigkeiten hierzu bedarf es
bei Notaren im Landesdienst, deren Notariat von Land und Gemeinde mit den
erforderlichen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten ist (vgl. § 16,
§ 17 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 LFGG), nicht, jedenfalls aber nicht in ver-
gleichbarem Maß. Soweit der Antragsteller bezüglich des letzten Punktes auf
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seine Erfahrungen mit Schwierigkeiten hinweist, die er im Zusammenhang mit
der personellen Ausstattung seines Amtsnotariats zu lösen hatte, unterstreicht
dies geradezu die Unterschiede zwischen dem staatlichen und dem selbständi-
gen Notariat. Die Probleme, die sich dem Antragsteller stellten, beruhten gera-
de auf der hierarchisch organisierten Behördenstruktur, in der Personalver-
schiebungen zur Disposition vorgesetzter Dienststellen stehen. Die von einem
"freien" Notar zu bewältigenden Personalfragen sind anderer Natur.
Außerdem kommt dem in der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 2
BNotO ebenfalls genannten Gesichtspunkt, durch diese Regelung solle der Ge-
fahr der Überalterung des Notarberufs entgegengewirkt werden (Entwurf der
Bundesregierung zum Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarord-
nung aaO), auch in der vorliegenden Fallgestaltung Bedeutung zu. Die Anwen-
dung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann einer Überalterung der Gruppe der
nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellten Notare im badischen Rechtsgebiet entgegen-
wirken, unabhängig davon, ob die Bewerber aus dem Kreis der Amtsnotare o-
der aus anderen juristischen Berufen stammen.
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Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass die historische Entwick-
lung des Notarwesens im württembergischen Rechtsgebiet dazu geführt hat,
dass die Bestellung zum öffentlichen Notar dort eine weitere (die höchste) Be-
förderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare darstellt
(vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BWNotZ 2007, 41,
42) stützt seine Rechtsauffassung nicht. Auch bisherige württembergische Be-
zirksnotare, die sich um eine Notarstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bewer-
ben, sind nicht nach § 114 Abs. 3 BNotO von der Altersgrenze des § 6 Abs. 1
Satz 2 BNotO befreit.
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Soweit sich der Antragsteller schließlich auf das Allgemeine Gleichbe-
handlungsgesetz (§§ 1, 24 AGG) beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu über-
zeugen. Normenhierarchisch steht dieses Gesetz mit der Bundesnotarordnung
auf einer Stufe. Beides sind einfache Bundesgesetze. Hinsichtlich der Bestel-
lungsvoraussetzungen zum Notar sind §§ 5 ff BNotO spezieller und damit vor-
rangig.
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b) Die Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch
auf Bewerber aus dem Kreis der bisherigen badischen Notare im Landesdienst
begegnet verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
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aa) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Anwendung
von § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf Notare im Landesdienst, die eine Bestellung
zum Notar gemäß § 3 Abs. 1 BNotO anstreben, genügt den für subjektive Be-
rufszulassungsbeschränkungen geltenden Anforderungen an die verfassungs-
rechtliche Rechtfertigung. Solche Beschränkungen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraus-
setzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beach-
tung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (z. B. BVerfGE 44, 105,
117; BVerfG NJW 2003, 3618 jew. m.w.N.). Die Anwendung der Altersgrenze
des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf bisherige Notare im Landesdienst dient
einem solchen wichtigen Gemeinschaftsgut und ist verhältnismäßig.
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(1) Zu den hochrangigen Gemeinschaftsgütern, die eine subjektive Be-
rufszulassungsbeschränkung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen, zählt die
Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege (z.B.: BVerfG NJW 1993,
1575). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese dann
gefährdet wäre, wenn es an einer geordneten Altersstruktur der Notare fehlte.
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Regelungen, die auf eine solche Altersstruktur hinwirken, dienen mithin einem
wichtigen Gemeinschaftsgut. Deshalb ist die sich aus § 48a BNotO ergebende
Altersbeschränkung für die Amtsausübung ebenso verfassungsgemäß (BVerfG
aaO) wie die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze für die erstma-
lige Bestellung zum Notar (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1992 - NotZ
53/92 - BGHR BNotO [n.F.] § 6 Abs. 1 Satz 2 - Altersgrenze 1; Eylmann/
Vaasen/Schmitz-Valckenberg, 2. Aufl. 2004, § 6 Rn. 14).
Hieraus ergibt sich zwar noch nicht ohne weiteres, dass die Anwendung
der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf bisherige Notare im
Landesdienst in diesem Sinne gemeinwohldienlich ist. Denn das Bundesverfas-
sungsgericht begründet seine Auffassung im vorstehend zitierten Beschluss
damit, dass ohne Altersgrenzen eine Überalterung der Notariate zu befürchten
wäre, aufgrund derer dem Rechtssuchenden in zunehmenden Maße nur noch
lebensältere Notare zur Verfügung stünden, deren Berufserfahrung wegen ihrer
späteren Zulassung geringer wäre (aaO). Der letztgenannte Aspekt kommt bei
Notarbewerbern aus dem Kreis der Notare im Landesdienst nicht vollumfänglich
zur Geltung, da sie bereits aus ihrer bisherigen Tätigkeit die notwendigen fach-
lichen Erfahrungen in das selbständige Notariat mitbringen (siehe bereits oben
a dd).
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Gleichwohl dient § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch im Hinblick auf die Be-
stellung von Amtsnotaren zu "freien" Notaren in einem die Einschränkung von
Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigenden Maße der Sicherung der Funktionsfähigkeit
der vorsorgenden Rechtspflege. Der § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugrunde liegen-
de Zweck, altersbedingten größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in
den Beruf des freien Notars Rechnung zu tragen (Begründung der Bundesre-
gierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarord-
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nung aaO), bleibt trotz der fachlichen Erfahrungen der bisherigen Notare im
Landesdienst von erheblicher Bedeutung. Anders als der Amtsnotar muss der
"freie" Notar in der Lage sein, "sein" Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu führen. Denn nur ein auch unter diesen Aspekten ord-
nungsgemäß geführtes Notariat gewährleistet dem selbständigen Notar das
Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit, das er zur Erfüllung seiner öffentlichen
Aufgaben als unabhängiger und unparteiischer Berater braucht. Die entspre-
chenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt die Tätigkeit als Notar im Lan-
desdienst typischerweise nicht (siehe bereits oben unter a dd). Hinzu tritt, dass
der freie Notar in der Situation ist, dass sich die von ihm für die Gründung sei-
nes Notariats aufgewendeten Kosten zunächst amortisieren müssen. Erst dann
kann er einen durchschnittlichen Gewinn erzielen. Je weniger Zeit er hierfür hat,
um so größer ist der auf ihm lastende Druck, möglichst hohe Umsätze zu erzie-
len, was Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsfüh-
rung mit sich bringen kann. Dass derartige Erwägungen einen Eingriff in die
Berufswahlfreiheit rechtfertigen, wird durch den Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 20. März 2001 (BVerfGE 103, 172 ff) zu einer vergleichba-
ren Situation bestätigt. In dieser Entscheidung hat der Erste Senat unter dem
Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 GG gebilligt, dass
Ärzte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht mehr zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Maßgeblich hierfür war auch
der Gesichtspunkt, dass Mediziner, denen - wie hier den über 60-jährigen Nota-
ren im Landesdienst, die in das "freie Notariat" wechseln wollen - nur wenige
Jahre der Gewinnerzielung aus selbständiger Tätigkeit zur Verfügung stehen,
die aber dennoch eine durchschnittliche Rendite erzielen wollen, einen erhöhten
Umsatz anstreben müssen und dies zu einer unerwünschten Art der Berufsaus-
führung verleiten kann (aaO S. 191). Die Tatsache, dass - wie hier in notarfach-
licher Hinsicht - Bedenken gegen die medizinisch-fachliche Eignung von Ärzten,
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die die Altersgrenze von dort 55 Jahren überschritten haben und nicht bereits
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, regelmäßig nicht bestehen,
hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang nicht als maß-
geblich erachtet. Vielmehr hat es insoweit für durchgreifend gehalten, dass die-
se Mediziner Erfahrungen mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderhei-
ten einer Vertragsarztpraxis in ihren früheren Tätigkeiten im Krankenhaus, im
Labor oder in der Forschung nicht erwerben konnten (aaO).
Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm mit Vollendung
des 63. Lebensjahres aus seiner bisherigen Tätigkeit als Landesbeamter eine
Pension zusteht, und er damit geltend machen will, dass deshalb aufgrund sei-
ner besonderen Situation der Amortisationsdruck für die Investitionen nicht in
dem durchschnittlichen Maß vorhanden ist, hilft ihm dies nicht. Auch ein Notar,
der seinen angemessenen Lebensunterhalt aus anderen Quellen als dem Nota-
riat bestreiten kann, wird regelmäßig darauf bedacht sein, wenigstens Verluste
aus seiner beruflichen Tätigkeit zu vermeiden. Der Amortisationsdruck mag in
diesen Fällen geringer als bei einem Notar sein, der auf Gewinnerzielung an-
gewiesen ist. Er entfällt jedoch nicht. Überdies ist zweifelhaft, ob die Pension
des Antragstellers so hoch ist, dass er etwaige Verluste aus dem Notariat ohne
wesentliche Einschränkung seines Lebensstandards verkraften kann.
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(2) Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte
Altersgrenze ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, das zur Abwehr der
dargestellten Gefahren für die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspfle-
ge ebenso geeignet ist, ist nicht ersichtlich. Auch die Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne ist gewahrt. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die Bestellung
zum freien Notar ist angesichts der Differenz zu dem sich aus § 48a BNotO er-
gebenden Höchstalter für die Amtsausübung von zehn Jahren angemessen.
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- 13 -
Zugangshürden, die erst so spät eingreifen, wirken in der Regel nicht sehr be-
lastend, weil die Betroffenen - wie insbesondere die Notare im Landesdienst -
bereits beruflich etabliert sind (vgl. für die Altersgrenze von 55 Jahren für die
Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung: BVerfGE aaO S. 192).
In der vorliegenden Fallgestaltung tritt hinzu, dass der Antragsteller bei seiner
langfristigen Lebensplanung ohnehin nicht davon ausgehen konnte, über die
beamtenrechtliche Altersgrenze hinaus in Baden als Notar tätig sein zu können,
da sich die Möglichkeit eines Wechsels der Amtsnotare in das "freie" Notariat im
badischen Rechtsgebiet erst eröffnete, als der Antragsteller bereits 62 Jahre alt
war. Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen, denen die Altersgrenze
zu dienen bestimmt ist, schwer. Die Sicherung einer geordneten vorsorgenden
Rechtspflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang.
bb) Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf Notare im Landes-
dienst verstößt auch nicht gegen die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
geregelten verfassungsrechtlichen Gleichheitsgewährleistungen. Aus den oben
genannten Gründen wird die Benachteiligung von Angehörigen dieses Perso-
nenkreises aufgrund ihres Alters durch sachliche Gründe, die in der Eignung
der Bewerber für das angestrebte Amt eines Notars zur hauptberuflichen Amts-
ausübung liegen, gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber die Vollendung des 60.
Lebensjahres als Grenze gewählt hat, hat er von seiner Befugnis zur Typisie-
rung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 27, 142, 150; 103,
172, 194).
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c) Weiterhin ist § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch
nicht wegen eines Verstoßes gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Ra-
tes vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG
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L 303/16 - nachfolgend: Richtlinie) folgende Verbot der Diskriminierung auf-
grund des Alters unanwendbar (vgl. zur Unanwendbarkeit nationalen Rechts
das einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie widerspricht z.B.: EuGH, Urteil
vom 22. November 2005 "Mangold" - C-144/04 - Slg. 2005, S. I-10013, 10040 f,
Rn. 77 m.w.N.).
aa) Es unterliegt bereits ernstlichen Zweifeln ob diese Richtlinie über-
haupt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist.
25
Der Anwendbarkeit der Richtlinie steht jedoch nicht entgegen, dass nach
§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Ver-
hältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist (hier: 30. November 2005) maßgebend
sind und zu diesem Zeitpunkt die der Bundesrepublik Deutschland zur Verfü-
gung stehende Frist zur Umsetzung der Richtlinie (2. Dezember 2006) noch
nicht abgelaufen war. Denn jedenfalls zeitigte die Richtlinie auch unter Berück-
sichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots
bereits während des Laufs der Umsetzungsfrist Vorwirkungen (vgl. EuGH aaO
Rn. 72, 75; siehe hierzu auch v. Danwitz JZ 2007, 697, 700 ff).
26
Allerdings dürfte die Richtlinie auf den Zugang zum "freien" Notariat
schon nicht anzuwenden sein. Zwar bestimmt deren Art. 3 Abs. 1 lit. a, dass sie
"für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentli-
cher Stellen" gilt "in Bezug auf die Bedingungen - einschließlich Auswahlkrite-
rien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit …". Dies legt die Anwendbarkeit auch für den
Zugang zum selbständigen Notariat nahe. Andererseits beansprucht die Richtli-
nie nach der Einleitung des Art. 3 Abs. 1 Geltung nur "im Rahmen der auf die
Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten". Dies greift die in Art. 13 Abs. 1
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EGV enthaltene Beschränkung der Zuständigkeit des Rates für Vorkehrungen
gegen Diskriminierungen auf. Diese Einschränkung bedeutet, dass keine um-
fassende Zuständigkeit des Rates zum Vorgehen gegen Diskriminierung be-
steht, er vielmehr nur im Rahmen der nach dem Prinzip der Einzelermächtigung
(Art. 5 EGV) bereits auf die Gemeinschaft übertragenen Rechtssetzungskompe-
tenzen handeln darf (z.B.: Grabenwarter in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäi-
schen Union, Stand Oktober 2006, Art. 13 EGV Rn. 10 ff; Streinz, EUV/EGV,
2003, Art. 13 EGV Rn. 12 jew. m.w.N.; Waldhoff JZ 2003, 978, 982 f; weiterge-
hend wohl Zuleeg in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über
die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
6. Aufl., Art. 13 EGV Rn. 12, der eine Ermächtigung zum Erlass von hoheitli-
chen Maßnahmen der EG für ausreichend hält). Als Kompetenznorm für die
hier in Rede stehende Richtlinie kommt Art. 137 EGV in Betracht (vgl. Waldhoff
aaO). Diese Bestimmung des EG-Vertrags, die sich im Titel XI "Sozialpolitik,
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend" und dort im Kapitel 1 betreffend
die Sozialvorschriften befindet, enthält aber fast ausschließlich Regelungen ü-
ber arbeitsrechtliche Verhältnisse. Soweit einzelne weiter gefasste Tatbestände
enthalten sind (etwa Art. 137 Abs. 1 lit. b (Arbeitsbedingungen), lit. h (Berufliche
Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen), lit. j (Be-
kämpfung der sozialen Ausgrenzung, wobei insoweit keine Rechtssetzungsbe-
fugnis der Gemeinschaft besteht, vgl. Art. 137 Abs. 2 lit. b EGV)), dürfte sich
hieraus eine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Regelung des Zugangs zu
selbständigen Tätigkeiten, insbesondere zum "freien" Notariat, nicht herleiten
lassen.
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Aber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie liegt ein Ver-
stoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 1 der Richtli-
nie) aus den nachfolgenden Gründen nicht vor (offen gelassen in Bezug auf die
Altersgrenze für Vertragszahnärzte: BSG, Beschluss vom 27. April 2005 - B 6
KA 38/04 B - juris Rn. 16).
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bb) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sind rechtliche Regelungen
der Mitgliedstaaten, die nach dem Lebensalter differenzieren, keine unzulässige
Diskriminierung, wenn sie objektiv und angemessen sind, ein legitimes Ziel ver-
folgen und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Bei
der Wahl der Mittel zur Erreichung ihrer Ziele verfügen die Mitgliedstaaten über
einen weiten Ermessensspielraum. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zwar ausdrücklich nur für den Bereich der Arbeits- und Sozial-
politik ausgesprochen (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04
"Mangold" - Slg. 2005 I-9981, 10037 Rn. 63; Urteil vom 16. Oktober 2007
- C-411/05 Palacios de la Villa - NJW 2007, 3339, 3341 Rn. 68; so auch
Schlussantrag des Generalanwalts Ján Mazák vom 15. Februar 2007 in der
- Rn. 73 f), der hier wohl nicht betroffen
ist. Gleiches muss aber auch für andere Regelungsbereiche gelten. Die für die
Anerkennung des weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Ar-
beits- und Sozialpolitik maßgebende Erwägung, dass es in derart komplexen
Fragestellungen nicht Sache des Gerichtshofs sein kann, die Beurteilung des
nationalen Gesetzgebers zu ersetzen (Generalanwalt Ján Mazák aaO S. 74),
gilt für andere Bereiche, wie hier die vorsorgende Rechtspflege, gleichermaßen.
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Hieran gemessen genügt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO den Anforderungen
des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Er verfolgt aus den oben aufgeführten
Gründen das legitime Ziel der Sicherung einer geordneten vorsorgenden
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Rechtspflege, und zwar auch soweit er auf Notare im Landesdienst anzuwen-
den ist, die in das selbständige Notariat wechseln möchten. Die Regelung hat
eine objektive Veranlassung, ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und
im engeren Sinn verhältnismäßig (siehe oben b). Insbesondere betrifft sie nicht,
was der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem "Mangold-Urteil"
(aaO Rn. 65) in Bezug auf § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher
Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) beanstandet hat,
einen allein durch sein Lebensalter abgegrenzten Personenkreis, dem
ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsmarkts Be-
nachteiligungen auferlegt werden (vgl. hierzu auch Generalanwalt Ján Mazák
aaO Rn. 75). Vielmehr regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur den Zugang zu ei-
nem einzigen Beruf, der zudem besondere fachliche Qualifikationen voraussetzt
(vgl. insbesondere § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 BNotO), so dass nur ein kleiner, auch
durch inhaltliche Kriterien abgegrenzter Personenkreis von der Regelung betrof-
fen ist. Zudem trägt diese gerade den spezifischen Anforderungen des Berufs
Rechnung. Damit erfüllt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie geforderten Voraussetzungen der Verfolgung eines legitimen Ziels,
der Objektivität sowie der Angemessenheit und der Erforderlichkeit der mit-
gliedstaatlichen Regelung.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richt-
linie. Darin ist als Regelbeispiel für eine zulässige Ungleichbehandlung die Fest-
setzung eines Höchstalters für die Einstellung unter anderem aufgrund der Not-
wendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ru-
hestand genannt. Zwar trifft diese Regelung wohl nicht unmittelbar auf
die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu, weil der in ihr verwendete Be-
griff der "Einstellung" (englische Fassung: "employment", französische Fas-
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sung: "emploi", während allerdings in der italienischen, spanischen und nieder-
ländischen Fassung ein entsprechender Terminus nicht verwendet wird) eher
auf ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis deutet. Zudem soll die Be-
stimmung in erster Linie dem Umstand Rechnung tragen, dass bei älteren Be-
schäftigten, deren Eintritt in den Ruhestand bereits absehbar ist, einer aufwän-
digen Einarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Min-
destdauer der produktiven Arbeitsleistung gegenüber stehen muss (vgl. zu § 10
Satz 3 Nr. 3 AGG, der wörtlich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie entspricht:
Schiek/Schmidt, AGG, § 10 Rn. 22). Dies betrifft in erster Linie die Interessen
des Arbeitgebers. Gleichwohl ist das Regelbeispiel, wenn schon nicht unmittel-
bar anwendbar, so doch zumindest seinem Grundgedanken nach auf die hier
zur Entscheidung stehende Fallgestaltung übertragbar. Auch § 6 Abs. 1 Satz 2
BNotO soll eine Mindestzeit zwischen der Aufnahme der Tätigkeit - hier als
Notar gemäß § 3 BNotO - und dem Eintritt in den Ruhestand (vgl. hier § 48a
BNotO) gewährleisten. Hierfür ist aus den oben genannten Gründen (b aa [1])
unter anderem maßgebend, den auf dem Notar lastenden Druck, die Kosten für
die Einrichtung seines Notariats zu amortisieren, in angemessenen Grenzen zu
halten. Auch wenn es hierbei, anders als wohl bei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der
Richtlinie, nicht um den Schutz der ökonomischen Interessen Dritter geht, son-
dern - mit dem Ziel, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu sichern - um
die wirtschaftlichen Belange des Berufstätigen selbst, kommt der Zweck des § 6
Abs. 1 Satz 2 BNotO demjenigen des genannten Regelbeispiels der Richtlinie
sehr nahe.
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d) Ein Verstoß des § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO
gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, das
der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als allgemeinen Grundsatz
des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO,
S. I-10040 Rn. 75; siehe hierzu ferner BAG NZA 2006, 1276, 1279, Rn. 27 ff)
zum ungeschriebenen Primärrecht zählt, scheidet gleichfalls aus. Ist nämlich,
wie hier (siehe oben c bb), eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie durch sachliche Erwägungen legitimiert und verhält-
nismäßig, kann sie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot
verstoßen (vgl. im Hinblick auf Parallelität der Maßstäbe EuGH, Urteil vom
22. November 2005 aaO, S. I-10040 Rn. 75 f).
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e) Zur Klärung der Fragen, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine nach Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters
beinhaltet und ob die Vorschrift gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot verstößt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro-
päischen Gemeinschaften nicht erforderlich.
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aa) Zwar ist der Senat gemäß Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV als
innerstaatlich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grundsätzlich verpflichtet,
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen, wenn Gemeinschafts-
recht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mit-
gliedsstaaten entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn die betreffende gemein-
schaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den
Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts
derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr
bleibt (z.B.: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "CILFIT" - Slg. 1982,
3415, 3429 f, Rn. 14 ff und vom 15. September 2005 - C-495/03 "Intermodal
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Transports" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33). Das innerstaatliche Gericht darf
nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es davon über-
zeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Ge-
richtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982
aaO S. 3430 Rn. 16). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Eigenheiten des
Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und
die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft
zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 aaO). Dabei ist auch
den gleichermaßen verbindlichen verschiedenen Sprachen der anzuwendenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Rechnung zu tragen (z.B.: EuGH, Urteil
vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 "Kraaijeveld" - Slg. 1996, I-5431, 5443 Rn. 28;
Schlussanträge der Generalanwältin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache
C-495/03, Slg. 2005, I-8151, 8174 Rn. 82), wobei allerdings die maßgebliche
Bestimmung nicht in jeder der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu prüfen
ist (Generalanwältin Christine Stix-Hackl aaO S. I-8178 Rn. 99 m.w.N.). Weiter-
hin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen
und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines
Entwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (z.B.: Generalanwältin
Christine Stix-Hackl aaO S. I-8175 Rn. 82). Ob nach Maßgabe dieser Kriterien
die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist und
keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichts-
hof der Europäischen Gemeinschaften verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der
Beurteilung des nationalen Gerichts überlassen (EuGH, Urteil vom 15. Sep-
tember 2005 aaO, S. I-8207 f, Rn. 37).
bb) (1) Auch unter Berücksichtigung dieser hohen Hürden ist es zur
Überzeugung des Senats offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zwei-
fel, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze eine gemäß
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Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung darstellt. Die für diese
Beurteilung maßgeblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den Gerichtshof
geklärt und liegen im Übrigen auf der Hand.
Eine zulässige Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters setzt nach
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie voraus, dass die Differenzierung objektiv und
angemessen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich sind. Jedenfalls bei den Wörtern "legitimes
Ziel" und "angemessen" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die
einen Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch die entsprechenden Formulierun-
gen der Richtlinie in anderen Amtssprachen der Gemeinschaft (englisch: "ob-
jectively and reasonably justified by a legitimate aim … if the means of achie-
ving this aim are appropriate and necessary"; französisch: "objectivement et
raisonnablement justifiées… par un objectif légitime … et que les moyens de
réaliser cet objectif sont appropriés et nécessaires"; italienisch: "siano oggetti-
vamente e ragionevolmente giustificate … da una finalità legittima … i mezzi
per il conseguimento di tale finalità siano appropriati e necessari"; spanisch:
"estan justificadas objectiva y razonablemente … por una finalidad legítima …
si los medios para lograr este objectivo son adecuados y necesarios"; nieder-
ländisch: "objectief en redelijk worden gerechtvaardigd door en legitiem doel …
en de middelen voor het bereiken van dat doel passend en noodzakelijk zijn")
enthalten gleichartige Begriffe, die einen weiten Raum für Wertungen lassen.
Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der "Mangold-
Entscheidung" (aaO S. I-10037, Rn. 63) bezogen auf die Arbeits- und Sozialpo-
litik bestätigt (so auch Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO). Zugleich steht auf-
grund dieser Entscheidung fest, dass der mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
eröffnete Beurteilungsspielraum dem einzelnen Mitgliedstaat zusteht (aaO), wie
auch die Bezugnahme auf den „Rahmen des nationalen Rechts“ in der Vor-
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schrift und das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 EGV) nahelegen. Dass dieser
Bewertungsspielraum auch für andere Bereiche, jedenfalls für solche, hinsicht-
lich derer, wie beim Zugang zum Notariat, keine gemeinschaftsrechtlichen Re-
gelungen bestehen, gelten muss, liegt aus den oben genannten Gründen (siehe
c bb) auf der Hand und kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.
Hieraus folgt weiter, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer natio-
nalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine "punktgenaue" Ausle-
gung derselben notwendig ist, bei der es in der Regel schwierig sein wird, zu
einem völlig eindeutigen Resultat zu gelangen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen,
ob der mitgliedstaatliche Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspiel-
raum überschritten hat, wobei dies nur bei offensichtlich unverhältnismäßigen
nationalen Maßnahmen anzunehmen ist (Generalanwalt Ján Mazák aaO,
Rn. 74). Dieser reduzierte Prüfungsmaßstab erleichtert es, zu einem Ergebnis
zu gelangen, das keinem vernünftigen Zweifel unterliegt. Die Pflicht eines natio-
nalen letztinstanzlichen Gerichts, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften einzuholen, besteht danach schon dann nicht,
wenn es keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, dass die fragliche Vorschrift
des Mitgliedstaats nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist. Dies ist hier der
Fall. Die Festlegung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient einem
legitimen Ziel, der Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, und
ist zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig (siehe oben c bb), jedenfalls
aber nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Hieran kann objektiv kein vernünfti-
ger Zweifel bestehen.
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(2) Weiterhin unterliegt es auch keinem vernünftigen Zweifel, dass das
allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzt ist.
Der Umstand, dass dieses Verbot nicht verletzt ist, wenn eine Ungleichbehand-
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lung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässig ist, ist offenkun-
dig.
Schlick Galke
Herrmann
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 12/06 (E) -