Urteil des BGH vom 06.07.2000

BGH (zpo, streitwert, wertminderung, ausgleich, aussicht, ergebnis)

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 210/00
vom
20. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 -
15 U 129/96 - wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Überschreitung der
enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ist bereits ein
Tatbestandsmerkmal des die Entschädigungspflicht auslösenden
Eingriffs selbst, gleichgültig, ob das Anspruchsziel auf
Aufwendungsersatz für passive Schallschutzeinrichtungen oder auf
Ausgleich der verbleibenden Wertminderung gerichtet ist (vgl. BGHZ
122, 76, 79).
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000,00 DM
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke