Urteil des BGH vom 09.10.2001

BGH (objektiv, anordnung, zpo, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 299/01
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger zu 1 hat 18 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 haben je
41 % der Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.165.745,49
(2.280.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene
Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der
Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig ge-
handelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2
Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797,
1798 ff; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröff-
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nungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom
19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu
Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f).
Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maß-
nahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002
- IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.
Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Kla-
gevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachten
Schadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Beru-
fungsgericht genannten Gründen.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann Vill