Urteil des BGH vom 21.07.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 39/05
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 696 Abs. 4; § 269 Abs. 3
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO findet nicht entsprechend Anwendung, wenn der Kläger
nach Abschluß des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht
den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknimmt.
BGH, Beschluß vom 21. Juli 2005 - VII ZB 39/05 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember
2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, der
Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem diese den Antrag
auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Abgabe des Mahnverfahrens
an das Streitgericht zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über
3.483,18 € erwirkt, gegen den der Beklagte rechtzeitig Widerspruch erhoben
hat. Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren nach Einzahlung des Gerichts-
kostenvorschusses an das für das Streitverfahren zuständige Amtsgericht ab-
gegeben worden. Nachdem die Klägerin aufgefordert worden war, den An-
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spruch zu begründen, hat sie den Antrag auf Durchführung des streitigen Ver-
fahrens zurückgenommen und um Erstattung der nicht verbrauchten Gerichts-
kosten gebeten.
Auf Antrag des Beklagten hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten
des Rechtsstreits auferlegt. Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des
Amtsgerichts aufgehoben und den Kostenantrag des Beklagten zurückgewie-
sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen An-
trag weiter, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Kostenregelung des § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO sei auf die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des
streitigen Verfahrens nicht entsprechend anwendbar. Der Wegfall von Rechts-
hängigkeit und Anhängigkeit des Rechtsstreits bei Klagerücknahme stehe dem
bloßen Wegfall der Rechtshängigkeit bei Rücknahme des Streitantrags nicht
gleich. Für die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beste-
he kein Anlaß, weil es dem Beklagten offen stehe, selbst einen Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen und eine Kostenentscheidung
herbeizuführen. Der Umstand, daß er hierdurch hinsichtlich der Gerichtsgebüh-
ren zum Kostenschuldner werde, rechtfertige sich aus seinem auf den Erlaß
einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung gerichteten Rechtsschutzbegeh-
ren.
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
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Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Vorschrift des
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entsprechend Anwendung findet, wenn der Klä-
ger nach Abschluß des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das
Streitgericht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß
§ 696 Abs. 4 ZPO zurücknimmt.
a) Ob in diesem Fall dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in entspre-
chender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen sind, wird in
der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich be-
urteilt (vgl. für die entsprechende Anwendung von § 269 ZPO: OLG München,
MDR 1992, 187; KG, NJW-RR 1993, 1472; LG Dortmund, NJW-RR 2001, 1438;
LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1021; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO,
21. Aufl.,
§ 696
Rn. 2;
Musielak-Voit,
ZPO,
4. Aufl.,
§ 696
Rn. 5;
Wieczorek/Schütze-Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 41; dagegen: OLG Stutt-
gart, MDR 2000, 791; LG Kaiserslautern, MDR 1994, 417; Zöller-Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 2; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 696
Rn. 20; Fischer, MDR 1994, 124, 125).
b) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfah-
rens steht der Klagerücknahme nicht gleich. Durch die Zurücknahme dieses
Antrags wird der Rechtsstreit nicht wie durch die Zurücknahme der Klage end-
gültig beendet (OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; LG Kaiserslautern, MDR 1994,
417; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 2; Thomas/Putzo-Hüßtege,
ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 20). Gemäß § 696 Abs. 4 Satz 3 ZPO entfällt lediglich
die Rechtshängigkeit. Das Verfahren bleibt als Mahnverfahren bei dem Gericht
anhängig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet. Das Verfah-
ren kommt zum Stillstand. Beide Parteien können die Fortführung des Rechts-
streits herbeiführen, indem sie erneut die Durchführung des streitigen Verfah-
rens beantragen (OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; OLG Düsseldorf, MDR 1981,
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766; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 2; Münch-Komm-Holch,
ZPO, 2. Aufl., § 696 Rn. 28; Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 696 Rn. 5;
Wieczorek/Schütze-Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 37). Die Zurücknahme der
Klage beseitigt demgegenüber sowohl die Rechtshängigkeit als auch die An-
hängigkeit des Rechtsstreits. Dieser ist infolge der Klagerücknahme endgültig
beendet.
c) Bei dieser Sachlage kann die entsprechende Anwendung des § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht mit dem Zweck des § 696 Abs. 4 ZPO, eine einfache
und Kosten sparende Erledigung des Rechtsstreits zu ermöglichen, und dem
Interesse der Parteien an der Beendigung des Verfahrens begründet werden
(vgl. KG NJW-RR 1993, 1472; LG Dortmund, NJW-RR 2001, 1438; LG Frank-
furt am Main, NJW-RR 1988, 1021).
(1) Der Umstand, daß die Zurücknahme des Streitantrags wie die Klage-
rücknahme die Ermäßigung der Gerichtsgebühren zur Folge hat (vgl. GKV
Nr. 1211), rechtfertigt es nicht, eine abschließende Kostenentscheidung zu tref-
fen, da das Verfahren als Mahnverfahren anhängig bleibt. Allein auf prozeßö-
konomische Erwägungen kann eine abschließende Kostenentscheidung im
Rahmen eines noch anhängigen Verfahrens nicht gestützt werden.
(2) Mit der Zurücknahme des Streitantrags bringt der Kläger zudem nicht,
wie mit der Zurücknahme der Klage, eindeutig sein Interesse an einer endgülti-
gen Beendigung des Rechtsstreits zum Ausdruck. Er kann aus anderen Grün-
den von der Durchführung des streitigen Verfahrens Abstand nehmen wollen,
etwa weil der Beklagte Zahlung zugesagt hat oder Vergleichsverhandlungen
geführt werden sollen. Die auf Rücknahme des Streitantrags gerichtete Proze-
ßerklärung des Klägers darf der Beklagte daher nicht ohne weiteres dahin ver-
stehen, daß das Verfahren endgültig beendet werden soll. Das Interesse des
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Beklagten daran, in diesem Fall unmittelbar eine Kostengrundentscheidung zu
Lasten des Klägers zu erhalten, ist nicht schutzwürdig.
d) Bei einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
bestünde zudem die Gefahr, daß nach Wiederaufnahme des streitigen Verfah-
rens eine Kostenentscheidung zu treffen ist, die von der vorher ergangenen
Kostenentscheidung nach abweicht. Sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist,
kann die Kostenentscheidung, die auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO getroffen worden ist, nachträglich nicht mehr korrigiert werden. (OLG
Stuttgart, MDR 2000, 791; LG Kaiserslautern, MDR 1994, 417; Fischer,
MDR 1994, 124, 125). Dieser Gefahr sich widersprechender Kostenentschei-
dungen kann nicht dadurch begegnet werden, daß dem Kläger im Falle der Zu-
rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens lediglich
die Kosten auferlegt werden, die wegen des dadurch entfallenden streitigen
Verfahrens entstanden sind (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 696 Rn. 5;
Wolff, NJW 2003, 553, 558). Für das vom Kläger ursprünglich beantragte strei-
tige Verfahren entstehen auf Seiten des Beklagten keine abgrenzbaren Kosten,
über die gesondert entschieden werden könnte. Die bereits angefallene Pro-
zeßgebühr entsteht, sofern nicht der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren
erledigt ist (§ 13 Abs. 5 BRAGO), nicht erneut, wenn der Rechtsstreit auf Antrag
einer der Parteien fortgeführt wird. Sie ist Teil der Kosten, über die nach Ab-
schluß des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist.
e) Für eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO be-
steht im übrigen kein Bedürfnis. Der Beklagte ist ausreichend dadurch ge-
schützt, daß er selbst die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen
und damit eine Entscheidung über die im Verfahren entstandenen Kosten her-
beiführen kann (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; OLG Braunschweig,
OLGR Braunschweig 2000, 222). Dem Beklagten ist es zumutbar, einen Antrag
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auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen, wenn er eine Entschei-
dung über die ihm im Prozeß entstandenen Kosten erstrebt.
(1) Die Situation des Beklagten nach Rücknahme des Streitantrags ist
mit derjenigen vergleichbar, die besteht, wenn der Kläger den im Mahnbescheid
gestellten Anspruch nicht begründet oder das Verfahren aus anderen Gründen
nicht weiter betreibt. In diesen Fällen ist der Beklagte, wenn er eine Entschei-
dung über die ihm entstandenen Verfahrenskosten erreichen will, ebenfalls
gehalten, durch einen Antrag auf Terminsbestimmung die Fortführung des Ver-
fahrens zu veranlassen, um eine Entscheidung des Gerichts in der Sache und
über die Kosten herbeizuführen.
(2) Der Umstand, daß der Beklagte gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. nach
Beantragung des streitigen Verfahrens für die entstehenden Gerichtsgebühren
haftet, macht das Betreiben des streitigen Verfahrens für ihn nicht unzumutbar.
Der Beklagte haftet für die Gerichtsgebühren, sofern nach Abschluß des Ver-
fahrens eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht, nur subsidiär (§ 58
Abs. 2 GKG a.F.). Die Kostenhaftung des Beklagten rechtfertigt sich im übrigen,
wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, aufgrund des mit dem Antrag
verfolgten Rechtsschutzinteresses an einer ihm günstigen Kostenentscheidung.
f) § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf die Rücknahme des Streitantrags ge-
mäß § 696 Abs. 4 ZPO auch nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Kläger
den Rechtsstreit durch Zurücknahme des Streitantrags nicht nur vorübergehend
zum Ruhen bringen, sondern endgültig beenden will (in diesem Sinne differen-
zierend: OLG München, OLGR München 2000, 229; MDR 1992, 187; KG,
NJW-RR 1993, 1472; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1021;
Wieczorek/Schütze-Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 41).
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(1) Die Zurücknahme des Streitantrags ist als Prozeßerklärung bedin-
gungsfeindlich. Ihre Rechtsfolgen bestimmen sich nicht danach, welche Motive
des Erklärenden ihr im Einzelfall zugrunde liegen. Nur wenn hinreichende An-
haltspunkte dafür bestehen, daß der Kläger nicht lediglich den Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens, sondern zugleich die Klage zurück-
nehmen will, kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, auch als
Klagerücknahme ausgelegt werden. Auf diese findet § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
dann unmittelbar Anwendung (vgl. OLG München, AnwBl. 1984, 371).
(2) Das Beschwerdegericht hat die Erklärung der Klägerin, den Antrag
auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückzunehmen und die nicht ver-
brauchten Gerichtskosten zu erstatten, rechtsfehlerfrei nicht als Klagerücknah-
me ausgelegt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bestehen kei-
ne Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin das Verfahren endgültig beenden
wollte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Haß Wiebel
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