Urteil des BGH vom 22.07.2003

BGH (nachteil, strafkammer, schuldspruch, verhalten, stgb, generalprävention, stpo, strafsache, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 243/03
vom
22. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 26. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte
"im minder schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenk-
lich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsge-
fährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen,
feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich je-
doch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert