Urteil des BGH vom 25.01.2002

BGH (zpo, gesetz, rechtsmittel, berlin, antragsteller, beschwerde, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 8/02
vom
27. März 2002
in dem Rechtsstreit
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des
Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur
die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke