Urteil des BGH vom 14.10.2004

BGH (sache, stpo, freiheitsentziehung, verhältnis, freiheitsstrafe, nachteil, grund, menge, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 296/04
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin
ergänzt, daß die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheits-
strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar
2000 - 4 StR 561/99).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Athing Solin-Stojanovi
Ernemann Sost-Scheible