Urteil des BGH vom 15.10.2008

BGH (unterbringung, freiheitsstrafe, strafe, stgb, dauer, teil, stpo, krankenhaus, sicherung, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 351/08
vom
15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 17. März 2008 mit den Feststellungen aufge-
hoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren der Frei-
heitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre der
verhängten Freiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. Ge-
gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch
über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Maßregelausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat
Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 28. Juli 2008.
2
2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-
rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf
die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2
Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) soll das Gericht - wie
es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren
bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach
Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass
nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5
Satz 1 der Vorschrift einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur
Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Demge-
genüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des
Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem früheren Recht - ersichtlich am Zwei-
Drittel-Zeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen, gemäß § 2 Abs. 6
StGB zu berücksichtigenden Gesetzesfassung rechtsfehlerhaft ist. Der Ange-
klagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes
3
- 4 -
auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas-
sung von vornherein entgegensteht. Demgemäß ist über die Dauer des Vor-
wegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines Sachverständigen, der zur vor-
aussichtlichen Dauer der Unterbringung zu hören ist, neu zu befinden.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt