Urteil des BGH vom 11.02.2010

BGH (vernehmung, rechtliches gehör, vorweggenommene beweiswürdigung, stellungnahme, zpo, zeuge, forderung, sicherung, verhandlung, teil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 145/09
vom
11. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2009
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 68.000 €.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 27. September 2002 verkaufte der Beklagte
ein Grundstück zum Preis von 105.000 € an die Klägerin. In einer weiteren no-
tariellen Urkunde desselben Tages bestellten die Parteien an dem verkauften
Grundstück eine Grundschuld über 68.000 € zugunsten des Beklagten. Der
Kaufpreis von 105.000 € wurde bezahlt.
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Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Die
Klägerin wendet mit der dagegen erhobenen Vollstreckungsgegenklage ein, die
Grundschuld habe einen Teil der Kaufpreisforderung sichern sollen. Da diese
erfüllt sei, sei die Vollstreckung unzulässig.
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Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden, das Oberlandesge-
richt hat ihr stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten
hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu-
rückverwiesen.
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In dem neuen Berufungsverfahren ist unter anderem der beurkundende
Notar als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls geladene ehemalige Büro-
vorsteher des Notars (Zeuge K. ) hat sich wegen Krankheit entschuldigt und
eine schriftliche Stellungnahme zu dem Beweisthema übersandt. In dem Sit-
zungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
heißt es: "Sie erklären, dass sie zu der heutigen Beweisaufnah-
me noch schriftlich Stellung nehmen wollen. Insoweit werden sie sich auch dazu
äußern, ob der Zeuge K. noch persönlich vernommen werden muss". An-
schließend ist eine Schriftsatzfrist und ein Verkündungstermin bestimmt wor-
den. Innerhalb der eingeräumten Frist hat die Klägerin wie folgt Stellung ge-
nommen: "Sofern nicht ohnehin gem. dem Antrag der Klägerin zu entscheiden
sein sollte, wird angeregt, den Zeugen K. noch ergänzend zu vernehmen".
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In dem Verkündungstermin hat das Oberlandesgericht ein die Berufung
der Klägerin zurückweisendes Urteil verkündet. In dem Tatbestand dieses Ur-
teils heißt es, die Parteien hätten auf die Vernehmung des Zeugen K. ver-
zichtet. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Klagean-
trag weiter.
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II.
Das Berufungsgericht meint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
stehe fest, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu
Recht betreibe. Die Grundschuld habe nicht der teilweisen Sicherung des in
dem notariellen Grundstückskaufvertrag vereinbarten Kaufpreises gedient. Die
erneute Vernehmung des Notars sowie die schriftliche Stellungnahme des Zeu-
gen K. hätten ergeben, dass die der Bestellung der Grundschuld zugrunde
liegenden Vereinbarungen in wesentlichen Punkten von den Vereinbarungen
über die Bestellung der - ursprünglich vorgesehenen und der Kaufpreissiche-
rung dienenden - Hypothek über 68.000 € abgewichen seien, was nur den
Schluss zulasse, dass die Grundschuld nicht der Sicherung eines Restbetrages
des Kaufpreises habe dienen sollen. Insgesamt erscheine der Vortrag des Be-
klagten plausibel, er habe 193.000 € von der Klägerin erhalten wollen, und zwar
als Ausgleich für den Verkauf des Hofgrundstücks, für darlehensweise hinge-
gebene Gelder und für die Reparatur des Dachs. Jedenfalls stehe fest, dass die
Grundschuld eine andere Forderung sichere als die beurkundete Kaufpreisfor-
derung. Letztere habe die Klägerin getilgt; weitere Zahlungen seien nicht er-
folgt. Unter diesen Umständen bedürfe es nicht mehr der Vernehmung des
Zeugen K. .
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III.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das
Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt
gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet
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(BVerfG NJW 2003, 1655). So liegt es hier in Bezug auf den von der Klägerin
angebotenen Beweis durch Vernehmung des Bürovorstehers K. .
a) Die Klägerin hat nicht auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet. Die
gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil ist durch das Sitzungsproto-
koll entkräftet und nimmt daher nicht an der Tatbestandswirkung des Urteils teil
(§ 314 Satz 2 ZPO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls der letzten mündlichen
Verhandlung vom 28. April 2009 wollten sich die Parteien erst in einer (späte-
ren) schriftlichen Stellungnahme zu der Frage äußern, ob auf den Zeugen K.
verzichtet werden könne. Das steht im offenen Widerspruch zu der Feststellung
im Urteil, die Parteien hätten, nachdem ihnen die schriftliche Aussage des Zeu-
gen K. im Termin überreicht worden sei, auf dessen Vernehmung verzichtet.
In dem nachgelassenen Schriftsatz hat die Klägerin an ihrem Beweisantritt fest-
gehalten.
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b) Das Berufungsgericht konnte von der Vernehmung des Zeugen auch
nicht mit der Begründung absehen, aufgrund der Aussage des Notars stehe
fest, dass die Grundschuld eine andere Forderung als den beurkundeten Kauf-
preis sichere. Die dahinter stehende Annahme, die Aussage des zu demselben
Beweisthema benannten Zeugen K. werde keine anderen Erkenntnisse
erbringen, ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und ver-
letzt ebenfalls Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2004, II ZR
137/02, WM 2004, 2365, 2366).
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c) Das Berufungsgericht durfte schließlich nicht im Hinblick auf die
schriftliche Erklärung des Zeugen K. von dessen Vernehmung absehen, da
es keine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Abs. 3 ZPO) ange-
ordnet, sondern den Zeugen zum Termin geladen hatte.
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2. Das übergangene Beweisangebot ist entscheidungserheblich. Das Be-
rufungsgericht hat sein Urteil maßgeblich auf die Aussage des Notars gestützt,
wonach die in Aussicht genommenen Vereinbarungen von den Parteien vor der
Beurkundung in wesentlichen Punkten geändert worden seien, und aus diesen
Änderungen gefolgert, die Grundschuld sichere nicht dieselbe Forderung wie
die ursprünglich vorgesehene Restkaufpreishypothek. Die Änderungen des Ver-
tragstextes sind von der Klägerin auch oder in erster Linie mit dem Zeugen K.
als Bürovorsteher besprochen worden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass
durch seine Vernehmung ihr Vortrag bestätigt worden wäre, sie habe ihm sei-
nerzeit telefonisch mitgeteilt, dass die Grundschuld trotz der Vertragsänderun-
gen weiterhin der Sicherung der Kaufpreiszahlung dienen solle, und dass diese
Aussage zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.
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3. Angesichts der übrigen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde weist
der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass das Beru-
fungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen konnte, der Beklagte habe hinsicht-
lich des Sicherungszwecks der Grundschuld seiner sekundären Darlegungslast
genügt.
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Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 31.01.2007 - 11 O 252/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 U 5/07 -