Urteil des BGH vom 23.10.2012

BGH: einziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 481/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 19. Juni 2012 werden mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen
, dass die sichergestellten 660 € nicht
für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2
und 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der bei dem Angeklagten G. sichergestellte Geldbetrag war nach
den Urteilsfeststellungen von den Angeklagten mitgeführt worden, um damit
Betäubungsmittel zu erwerben. Das Geld war damit zur Begehung der Tat be-
stimmt. Wie die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst
ausgeführt hat, liegen damit die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74
StGB und nicht die des Verfalls nach § 73 StGB vor.
1
- 3 -
Entsprechend den Wertungen der Strafkammer ersetzt der Senat die
Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Ange-
klagte G. hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke
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