Urteil des BGH vom 19.11.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 60/03
Verkündet am:
19. November 2003
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO § 322 Abs. 1
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückab-
wicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf
eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß
der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und
der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vor-
prozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).
BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 - LG Frankfurt (Oder)
AG Bernau
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 14. September
1998 einen gebrauchten Pkw F. zum Preis von 12.500 DM. Der
schriftliche Kaufvertrag enthielt die besondere Vereinbarung: "Fahrzeug ist un-
fallfrei". Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der F. -
Bank.
Im Mai 1999 erfuhr der Kläger, daß das Fahrzeug vor Abschluß des
Kaufvertrages einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte Wandelung des
Kaufvertrages und erhob Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in
Höhe der bis dahin an die F. -Bank geleisteten Kreditraten und Erstattung
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werterhöhender Verwendungen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für er-
langte Nutzungsvorteile beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 2.097,94 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs an die Beklagte sowie die Feststellung, daß sich die Beklagte seit
dem 16. Juni 1999 im Annahmeverzug befinde. Das Amtsgericht wies die Klage
durch Urteil vom 20. Juni 2000 mit der Begründung ab, der geltend gemachte
Anspruch sei als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch auf Vollzug der
Wandelung wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt und
die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelung
greife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, daß
sich die Beklagte vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt ha-
be. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde am
3. Oktober 2000 rechtskräftig.
Danach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung
mit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer Z.
erfahren, daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Mit
seiner erneuten Klage begehrt er über den bereits im Vorprozeß geltend ge-
machten Anspruch auf Zahlung von 2.097,94 DM Zug um Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs hinaus wiederum die Feststellung des Annahmeverzugs der
Beklagten, nunmehr seit dem 12. Januar 2001, sowie die Erstattung angefalle-
ner Garagenmiete von September 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 2.100 DM
nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.717,55
(3.359,24 DM) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an
sie verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen; wegen des weiterge-
henden Zahlungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die
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Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Klagebegehren stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des
Amtsgerichts vom 20. Juni 2000 entgegen. Der Streitgegenstand des neuen
Rechtsstreits sei mit dem des Vorprozesses identisch. Der Tatbestand der arg-
listigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte habe - objektiv - bereits
während des Vorprozesses vorgelegen. Mit der Ausübung eines hierauf ge-
stützten Anfechtungsrechtes sei der Kläger aufgrund der Rechtskraft des Urteils
im Vorprozeß präkludiert. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger im
Vorprozeß subjektiv bereits dazu in der Lage gewesen sei, die Rechtslage
durch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu sei-
nen Gunsten zu gestalten.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Zulässig-
keit der Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozeß
ergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 20. Juni 2002 insoweit entgegen-
steht, als der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erneut Rückzahlung eines
Teils des Kaufpreises in Höhe der an die F. -Bank geleisteten Kreditraten Zug
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um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmever-
zugs der Beklagten begehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet
die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Pro-
zeßvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand
(ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 289 m.w.Nachw.). Unzulässig ist deshalb eine
erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiede-
nen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93,
NJW 1995, 1757 unter II 1 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., Vor § 322
Rdnr. 19 m.w.Nachw.). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein be-
stimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren
oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale An-
spruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt
(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt
wird (st. Rspr.; BGHZ 117, 1, 5 m.w.Nachw.).
a) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand - das Rechtsschutzbe-
gehren des Klägers - mit dem des Vorprozesses insoweit identisch, als der Klä-
ger wiederum Teilrückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs begehrt. In beiden Rechtsstreitigkeiten leitet der Kläger diese
Rechtsfolge aus ein und demselben Sachverhalt her. Wie im Vorprozeß stützt
der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwickung des Kaufver-
trages darauf, daß das Fahrzeug entgegen der im Kaufvertrag von der Beklag-
ten ausdrücklich zugesicherten Unfallfreiheit einen Unfallschaden erlitten hatte.
Aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht
jedoch fest, daß die vom Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der wahrheitswidrigen Zusi-
cherung der Unfallfreiheit durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Die auf
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diesen Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages ist deshalb unzulässig, selbst wenn im Vorprozeß nicht alle dafür
erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vor-
getragen und geprüft worden waren.
aa) Die Revision meint, der Streitgegenstand sei im vorliegenden
Rechtsstreit mit dem des Vorprozesses deshalb nicht identisch, weil dem Klä-
ger erst kurz nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juni 2000 be-
kannt geworden sei, daß die Beklagte den Unfallschaden des Fahrzeugs bei
Abschluß des Kaufvertrages arglistig verschwiegen habe; deshalb habe der
Kläger diese Tatsache im Vorprozeß noch nicht vortragen und daraus keinen
Anspruch herleiten können. Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum
Erfolg zu verhelfen.
Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvor-
gang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht,
unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den
Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358 f.;
BGHZ 123, 137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 b), und
auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozeß nicht vorgetragenen
Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen
können (ebenso MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 133;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 234; Zöller/Vollkommer, aaO,
Vor § 322 Rdnr. 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92,
NJW 1993, 3204 unter II 1 zur später erlangten Kenntnis des tatsächlichen
Zeitpunkts einer schädigenden Handlung). Infolgedessen gehört zur Rechts-
kraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozeß vorgetragenen Tat-
sachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese
nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstan-
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den sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetra-
genen Lebenssachverhalt gehören (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358; BGHZ 123,
137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO; zuletzt BGH, Urteil vom
24. September 2003 - XII ZR 70/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter 2 c).
Die nach dem neuen Vortrag des Klägers von der Beklagten begangene
arglistige Täuschung über den Unfallschaden ist keine Tatsache, die erst nach
Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden ist. Die arglistige
Täuschung soll bei Abschluß des Kaufvertrages begangen worden sein, ist also
eine Tatsache, die während des Vorprozesses bereits vorgelegen haben soll.
Sie gehörte bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen
Lebensvorgang. Denn sie stand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zu-
sammenhang mit der vom Kläger begehrten Wandelung wegen des Unfall-
schadens. Wäre die arglistige Täuschung darüber damals bereits behauptet
und bewiesen worden, dann hätte die Wandelungsklage vom Amtsgericht nicht
wegen Verjährung abgewiesen werden können (§ 477 BGB in der gemäß
Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden:
a.F.).
bb) Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen wor-
den, daß der Kläger den Kaufvertrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des
Vorprozesses wegen der behaupteten arglistigen Täuschung angefochten hat.
Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das
Rechtsschutzbegehren des Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorpro-
zeß veränderter Streitgegenstand ergäbe.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt für die zeitli-
chen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf de-
ren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten -
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auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Aus-
übung ab (BGHZ 94, 29, 34 m.Nachw.). Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung,
sondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 42, 37,
42; 94, 29, 34; 131, 82, 88). Diese Rechtsprechung ist zu der Präklusions-
vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleich
die Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozeßvoraussetzung für
eine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO enthält eine über
die Vollstreckungsgegenklage hinausreichende gesetzliche Regelung über den
Verlauf der (zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft (Stein/Jonas/
Leipold, aaO, Rdnr. 236; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 28;
Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 65). Die Präklusion von Einwendun-
gen der unterlegenen Partei bei der Vollstreckungsgegenklage bezweckt, einen
Eingriff in die materielle Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht
zuzulassen (BGHZ 131, 82, 83). Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot des
ne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluß der letzten mündlichen
Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeit-
punkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen An-
fechtungsgrund stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 Abs. 2 ZPO unzu-
lässige Einwendung (BGHZ 94, aaO m.Nachw.), sondern stellt aus dem glei-
chen sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen
würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand
einer neuen Klage zu machen (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO Rdnr. 66;
a.A.: MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO Rdnr. 155 m.Nachw.).
Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger führte somit le-
diglich zu einer Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für die
vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages, indem die Vorschrif-
ten über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB) die Regelungen des vertragli-
chen Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB a.F.) verdrängten. Darin liegt kei-
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ne Änderung des Streitgegenstandes. Denn vom Streitgegenstand erfaßt wer-
den alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten
Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssach-
verhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es
nicht an (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter
II 1 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787
unter I 1).
b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage hinsichtlich des Feststel-
lungsantrags ebenfalls unzulässig ist. Auch insoweit verfolgt der Kläger densel-
ben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß. Unerheblich ist, daß sich die
Feststellungsanträge hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn des festzustel-
lenden Annahmeverzugs der Beklagten unterscheiden. Indem der Kläger im
vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
nur noch für die Zeit ab dem 12. Januar 2001 - statt dem 16. Juni 1999 - be-
gehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Vorprozeß nur
zeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem des Vorprozes-
ses sachlich zu ändern. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung des An-
nahmeverzugs der Beklagten aufgrund eines Anspruchs auf Rückabwicklung
des Vertrages wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit im
Hinblick auf ein und denselben Unfallschaden.
Der neue Vortrag des Klägers, daß die Beklagte den Unfallschaden arg-
listig verschwiegen und eine Rücknahme des Fahrzeugs nach der Anfechtung
des Vertrages erneut verweigert habe, vermag - aus den oben dargelegten
Gründen - eine Zulässigkeit der nochmaligen Feststellungsklage ebensowenig
zu begründen wie eine Zulässigkeit der auf Rückabwicklung des Vertrages ge-
richteten nochmaligen Leistungsklage. Denn die arglistige Täuschung des Klä-
gers, aus welcher er den Rückabwicklungsanspruch und damit auch den An-
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nahmeverzug der Beklagten herleitet, gehörte - wie dargelegt - bereits zum
Streitgegenstand des Vorprozesses, auch wenn sie dort nicht vorgetragen und
dem Kläger noch nicht bekannt war. Die erst nach Abschluß des Vorprozesses
erklärte Anfechtung wegen dieser arglistigen Täuschung ändert daran nichts,
weil es für die Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Ent-
stehung und nicht der Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt.
2. Mit Bezug auf den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstmals
geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Garagenmiete,
den er daraus herleitet, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des
Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde (§ 304 BGB a.F.), ist die Klage jedoch,
anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unzulässig, sondern
- wie der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) - unbegründet. Die
Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht der Zulässigkeit
der vorliegenden Klage hinsichtlich dieses Anspruchs nicht entgegen, weil der
Kläger im Vorprozeß nur Rückabwicklung des Vertrages sowie Feststellung des
Annahmeverzugs der Beklagten begehrt, nicht aber einen daraus abgeleiteten
Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat. Folglich hatte das Amtsge-
richt im Vorprozeß über dieses - neue - Rechtsschutzbegehren des Klägers
noch nicht entschieden. Insoweit hat der vorliegende Rechtsstreit einen ande-
ren Streitgegenstand als der Vorprozeß.
Die Klage auf Erstattung von Garagenmiete ist jedoch aufgrund der
Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß unbegründet. Wenn eine im Vorprozeß
entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden
Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindung des Ge-
richts im nachfolgenden Rechtsstreit an die Entscheidung im Vorprozeß
(st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 a). Eine solche
Bindungswirkung besteht auch im vorliegenden Fall. Ein Annahmeverzug der
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Beklagten hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Rückgabe des Fahrzeugs
ist Tatbestandsvoraussetzung - Vorfrage - für den vom Kläger geltend ge-
machten Anspruch aus § 304 BGB a.F. Nachdem im Vorprozeß die Klage auf
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Zusammenhang mit der
vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der wahr-
heitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit rechtskräftig abgewiesen worden
ist, steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Beklagte im Hinblick auf
diesen Lebenssachverhalt nicht in Annahmeverzug geraten ist. Damit fehlt es
an einer Tatbestandsvoraussetzung für den vom Kläger aus dem gleichen Le-
benssachverhalt hergeleiteten Anspruch aus § 304 BGB a.F. auf Ersatz von
Aufwendungen für die Anmietung einer Garage. Andere Anspruchsgrundlagen
kommen nicht in Betracht und werden auch vom Kläger nicht herangezogen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen