Urteil des BGH vom 03.06.2014

BGH: erpressung, baustelle, könig, überzeugung, beihilfe, alibibeweis

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 1 9 9 / 1 4
vom
3. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 15. November 2013 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landgericht eine Ad-
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revi-
sion des Angeklagten O. gegen das genannte Urteil werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch
dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder der daran
Beteiligten selbst.
Der Angeklagte O. hat die Kosten seines Rechtsmittels, der
Angeklagte N. die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen besonders
schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten sowie den Angeklagten O.
– unter Strafaussetzung zur Be-
währung
– wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Darüber
hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten
N.
, N k 40 000 € Z z z
Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte N. mit seiner auf
Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts ge-
stützten Revision. Der Angeklagte O. greift das Urteil mit der allgemeinen
Sachrüge an. Den Rechtsmitteln bleibt im Wesentlichen der Erfolg versagt. Je-
doch kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.
1. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei getroffen. Namentlich weist
die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten auf.
a) Der Bestand des Urteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das
Landgericht
– in der Sache für den Senat allerdings schwer nachvollziehbar –
m „N “ ö p
Angeklagten N. nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hat (UA
S. 81), ohne die dafür maßgebenden Gründe in seinen beweiswürdigenden
Erörterungen näher zu beleuchten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. März
2012
– 3 StR 49/12, NStZ 2012, 709, und vom 9. Dezember 2008 – 5 StR
511/08, NStZ 2009, 228, jeweils mwN). Denn den Urteilsgründen ist eindeutig
zu entnehmen, dass das Landgericht in Bezug auf diese Taten nicht etwa Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Geschädigten hegte, sondern
sich namentlich auf der Basis von dessen Aussage auch insoweit volle richterli-
che Überzeugung verschafft hat.
b) Zur Verfahrensbeanstandung betreffend den durch den Angeklagten
N. angetretenen Alibibeweis (Zeuge S. ) bemerkt der Senat
ergänzend, dass die Strafkammer nicht die Anwesenheit dieses Zeugen auf der
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Baustelle am frühen Nachmittag des Tattags (25. Oktober 2011) in Zweifel ge-
zogen hat; vielmehr vermochte sie nur nicht auszuschließen, dass der genann-
te Zeuge gerade den Angeklagten N.
„ ch an einem anderen
“ (U S 70) z
Tat und der erstmaligen Vernehmung des Zeugen verstrichenen Zeit in Verbin-
dung mit der sonstigen Beweislage im Rahmen zulässiger richterlicher Über-
zeugungsbildung. Unter diesen Vorzeichen war es auch nicht geboten, den
durch den Zeugen genannten und von der Strafkammer als wahr unterstellten
Grund für dessen Erinnerung an seine eigene Anwesenheit auf der Baustelle
und sein frühes Weggehen (Geburtstagsfeier eines Bekannten) ausdrücklich zu
würdigen.
2. Der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten N. hält
hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, welchen Gegen-
stand genau der dort nur rudimentär angesprochene Zivilrechtsstreit zwischen
diesem Angeklagten und dem Geschädigten hatte (UA S. 61) und in welcher
W „Z “ (U S 80 ) S m
nicht nachzuprüfen, ob die Ausführungen des Landgerichts zu einer Nichtan-
(§ 366 2 BGB) k „Z “
35 000 € G m W
F 40 000 € z
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht (vgl. Mey-
er-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). Von einer Entschei-
dung über den Adhäsionsantrag ist bei dieser Sachlage nach § 406 Abs. 3
Satz 3 und 4 StPO insgesamt abzusehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.
Basdorf Sander König
Berger Bellay
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