Urteil des BGH vom 15.12.2009

BGH (zpo, freiburg, beurteilung, ausschluss, begründung, wert, geschäftsbedingungen, verweigerung, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 137/08
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr.
Frellesen, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde als rechtsgrundsätzlich bewertete Frage, ob von einer
endgültigen Verweigerung einer Nacherfüllung schon dann auszu-
gehen ist, wenn ein Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen einen Gewährleistungsausschluss unwirksam ver-
einbart hat, hatte der Senat bereits in einer vergleichbaren Kons-
tellation zu klären. Mit Urteil vom 15. November 2006 (BGHZ 170,
31, 46 f., Tz. 44) hat der Senat entschieden, dass der in Auktions-
bedingungen enthaltene (unwirksame) Ausschluss eines Nacher-
füllungsanspruchs beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung
zur Nacherfüllung entbehrlich macht. Den weiteren von der Nicht-
zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt
schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil
sie einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich sind. Rechtsfeh-
ler sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Von ei-
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ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.968,10 €.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 13.11.2006 - 5 O 279/06 M -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 U 237/06 -