Urteil des BGH vom 08.01.2007

BGH (beschwerde, rechtsmittel, antrag, fristverlängerung, stpo, anhörung, brandenburg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 512/06
2 AR 300/06
vom
8. Januar 2007
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften
Az.: 481 Js 20552/06 Staatsanwaltschat Potsdam
Az.: 88 e OWi 3/06 Amtsgericht Potsdam
Az.: 23 Qs 113/06 Landgericht Potsdam
Az.: 5211 Ws 78/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 1 Ws 206/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Bran-
denburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2006
- Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-
fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten
werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem Beschwer-
deführer beantragte Fristverlängerung, um zu dem Verwerfungs-
antrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2006 noch
ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren.
Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische
Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat
den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundes-
anwalts gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengrün-
den auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten.
Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer an-
gekündigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen -
Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte.
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