Urteil des BGH vom 19.11.2003

BGH (schwierigkeit des verfahrens, ende der frist, stpo, bestand, umfang, schwere, frist, beginn, anklage, strafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 368/03
vom
19. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 30. April 2003 im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-
befohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-
urteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Straf-
ausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Teilaufhebungs-
antrages ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die Straf-
kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe
die Verfahrensdauer, die zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
am 28. Januar 1999 (UA S. 20) und dem Urteil vom 30. April 2003 lag, nicht zu
Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Zwar hat sie mildernd die
jeweils zurückliegenden Tatzeiträume bedacht (UA S. 59), damit aber nicht der
außerordentlich langen Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten zu
Gunsten des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Ob eine Verfahrensdau-
er noch angemessen ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt
werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer vom Beginn bis zum Ende der Frist
abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und
Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem ei-
genen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern
des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berück-
sichtigen (BGH wistra 2002, 428). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend
die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen bewertet werden, zumal, wie
die Revision zu Recht vorträgt, Anklagereife bereits am 21. Mai 2001 bestand,
die Anklage aber erst am 27. Mai 2002 erhoben wurde.
Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß
von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK auszugehen ist, wird er zu beachten haben, daß nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerung
festzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch
Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe aus-
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drücklich und konkret zu bestimmen ist (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB
§ 46 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181)."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer