Urteil des BGH vom 25.10.2007

BGH (bestellung, treffen, stgb, stpo, nachteil, anhörung, nachprüfung, grund, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 467/07
vom
25. Oktober 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 1. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden
alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter UA 14)
Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach § 67 e
StGB in vertretbarer Zeit ermöglichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann