Urteil des BGH vom 29.07.2014

BGH: vergewaltigung, könig, schuldfähigkeit, verminderung, unterbringung, wahrscheinlichkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 8 6 / 1 4
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 13. Januar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unter-
bringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Der Senat kann sich der
Auffassung des Generalbundesanwalts nicht verschließen, dass angesichts
ausdrücklicher Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähig-
keit „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ (UA S. 47) – trotz anderer Wendungen
(UA S. 16, 47 unten, 48 und 50)
– zu befürchten ist, dass die Strafkammer eine
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verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat
nicht, wie unerlässlich, sicher festgestellt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass es nicht sachgerecht ist, das Gutachten
des Sachverständigen vollständig oder nahezu vollständig in die Urteilsgründe
zu übernehmen, um sich diesem dann mit knapper Begründung anzuschließen.
Vielmehr hat das Urteil grundsätzlich (nur) die wesentlichen Anknüpfungstatsa-
chen und Darlegungen des Sachverständigen so wiederzugeben, wie es zum
Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sons-
tigen Fehlerfreiheit erforderlich ist, und auf dieser Basis eine eigene Entschei-
dung zu treffen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl.,
Rn. 381 mwN).
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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