Urteil des BGH vom 11.10.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 312/06
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Trier vom 23. Februar 2006 werden verworfen.
Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fährlässiger Tötung in Tat-
einheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen einem
Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die
Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung
der Freiheitsstrafen zur Bewährung.
1
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift
der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 unbegründet.
2
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl