Urteil des BGH vom 20.06.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 75/05
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 138 Aa
BRAO §§ 1, 2
RBerG Art. 1 § 1
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig
mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechts-
anwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zu-
sammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festge-
stellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunter-
nehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlas-
sung und im Interesse des Mandanten tätig ist.
ZPO § 522
Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als un-
begründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522
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Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die
Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - LG Halle
AG Naumburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 4.179,25 €.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Ersatzpflicht der Beklag-
ten für das Schadensereignis ist unstreitig. Die Beklagte hat die vom Kläger
geltend gemachten Ersatzansprüche vollständig ausgeglichen mit Ausnahme
der Mietwagenkosten, die sie nur zum Teil ersetzt hat. Den von ihm errechne-
ten Restbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Zu diesem
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Zweck erteilte er seinem erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten,
der ihm von dem streitverkündeten Mietwagenunternehmen empfohlen worden
war, Prozessvollmacht.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kos-
ten des Rechtsstreits dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auferlegt, weil
das streitverkündete Mietwagenunternehmen und der Prozessbevollmächtigte
in Form eines Unfallhelferrings gehandelt hätten.
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Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen des Klä-
gers und der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streitver-
kündeten als unzulässig verworfen und die Kosten des vom Kläger betriebenen
Berufungsverfahrens dessen Prozessbevollmächtigten auferlegt. Dagegen rich-
tet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
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Eine sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers
gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat das Be-
rufungsgericht mit einem die Rechtsbeschwerde nicht zulassenden Beschluss
zurückgewiesen. Dagegen und gegen die ihn beschwerende Kostenentschei-
dung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte Verfassungsbe-
schwerde erhoben (1 BvR 2311/05).
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II.
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
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Nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet gegen einen
Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die
Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts liegt
hier vor, weil die Berufung des Klägers in dem Tenor des angefochtenen Be-
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schlusses ausdrücklich als unzulässig verworfen wird und in dessen Gründen
ausgeführt ist, die Berufung sei unzulässig.
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Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass
das Berufungsgericht eingangs der Gründe ausführt, die zulässige Berufung
sei gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss der
Kammer zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Diese Ausführungen
stehen, soweit von einer "zulässigen" Berufung die Rede ist, bereits im Wi-
derspruch zu den folgenden Ausführungen. Es ist auch nicht nachvollzieh-
bar, warum das Berufungsgericht die Frage einer Zulassung der Revision
erörtert, wenn ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt war.
Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die nach Absatz 3
der Norm nicht anfechtbar ist, kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die
Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden soll (vgl. Zöl-
ler/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 522 Rn. 29). § 522 Abs. 3 ZPO
schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der
Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluss nicht ein.
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b) Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig. Die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. In förmlicher Hinsicht bestehen keine Be-
denken.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Berufung des Klägers sei schon deshalb unzulässig, weil sie auf-
grund einer durch den Kläger erteilten unwirksamen Prozessvollmacht an
seinen Prozessbevollmächtigten nicht in der erforderlichen Form eingelegt
worden sei, so dass es auf die Begründetheit der Berufung des Klägers
nicht (mehr) ankomme. Die Kammer sehe in ständiger Rechtsprechung ei-
ne Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes dann als unwirksam im Sinne
eines Verstoßes gegen §§ 138, 134 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2
BRAO an, soweit das Mietwagenunternehmen und der Rechtsanwalt dem
Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche vollstän-
dig abnähmen und sich damit eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass
sich aus der Bewertung der Gesamtumstände und aus wirtschaftlicher Be-
trachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollmächtigung des
Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst ausgegangen sei, sondern viel-
mehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfreistellung dem Kläger die An-
spruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autover-
mietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsmäßig abgenom-
men werde. Dazu könnten nicht einzelne Indizien, wohl aber eine Vielzahl
von Hinweisen in einer wertenden Betrachtung ausreichen, die hier - auch
nach ergänzender persönlicher Anhörung des Klägers in erster Instanz und
nach Vernehmung von Zeugen - gegeben seien.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
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a) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil er
keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien und nicht
einmal eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts enthält. Dies war
hier erforderlich, weil der Beschluss von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-
schwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse,
die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachver-
halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und
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die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls
sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH, Beschlüsse
vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB
3/03 - NJW-RR 2005, 78). Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine
ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Be-
gehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen.
b) Darüber hinaus erfordern weitere Rechtsfehler eine Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung.
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aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bereits mehrfach die
Ansicht vertreten worden, der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Geschädig-
ten mit dem Anwalt und die diesem erteilte Prozessvollmacht seien nichtig,
wenn sie von einem Unfallhelferring veranlasst seien bzw. der Durchsetzung
von Schadensersatzansprüchen durch ein Mietwagenunternehmen auf des-
sen Kostenrisiko dienten (LG Frankenthal, VersR 1996, 777 f.; LG Zwickau,
VersR 2000, 1037 f.; AG Dresden, DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz, VersR
2003, 788 f.; AG Sinzig, VersR 2004, 393, 394). Dies wird aus § 134 BGB in
Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG, aber auch aus § 138 BGB hergeleitet. Die-
se Ansicht begegnet bereits im Ansatz rechtlichen Bedenken. Für eine Sit-
tenwidrigkeit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers
und der ihm erteilten Prozessvollmacht fehlt es zudem an tragfähigen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts.
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bb) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwa-
genunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte
Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforde-
rungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf sei-
ne Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364,
366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951;
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vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004
- VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR
300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005,
1256). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflich-
tigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf
den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die ge-
samten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zu-
sammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es
vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmä-
ßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten
Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.;
vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 -
aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR
300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Allerdings besorgt
das Mietwagenunternehmen keine Rechtsangelegenheit des geschädigten
Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm im Wesentlichen
darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen,
wobei ein solcher Fall aber nicht vorliegt, wenn nach der Geschäftspraxis des
Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschä-
digten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-
spruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsan-
gelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern
hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR
152/02 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli
2005 - VI ZR 173/04 - aaO).
Ob eine solche Fallgestaltung hier vorgelegen hat, lässt sich den Aus-
führungen in dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Er enthält keine
genaue Darstellung der zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten ge-
troffenen Vereinbarungen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wie und
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in welchem Maße die Streitverkündete in die Schadensabwicklung einbezogen
war, ob ihr im Hinblick auf die Mietzinsforderung eine Sicherheit eingeräumt
und ob und inwieweit eine Inanspruchnahme des Klägers persönlich verein-
bart war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich nahezu aus-
schließlich mit der Frage, inwieweit die Einschaltung des Prozessbevollmäch-
tigten des Klägers auf einer Empfehlung oder Vorgabe der Streitverkündeten
beruhte.
cc) Soweit das Berufungsgericht seiner Beurteilung offenbar die Recht-
sprechung des Senats zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bei
durch Mietwagenunternehmen beeinflussten Schadensregulierungen zugrun-
de legen will, fehlt es demgemäß schon an tragfähigen Feststellungen, dass
hier ein Verstoß der Streitverkündeten gegen Art. 1 § 1 RBerG vorgelegen
hat. Selbst wenn man einen solchen Verstoß unterstellt, kann den Ausführun-
gen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
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Ein Verstoß des Mietwagenunternehmens gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der vom Geschädigten mit
einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung
geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Erst
recht folgt daraus keine Nichtigkeit der einem Rechtsanwalt zu diesem Zweck
erteilten Prozessvollmacht.
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Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor
einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen
und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich
ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besor-
gung fremder Angelegenheiten fernhalten (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urteil
vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - VersR 2004, 921, 922). Es dient ferner
dem Schutz des Anwaltsstandes gegen den Wettbewerb anderer (vgl. OLG
Karlsruhe, NZV 1995, 30). Dem entsprechend wird die Berufsausübung der
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Rechtsanwälte durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (Art. 1 § 3
Nr. 2 RBerG). Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und
die ihm erteilte Vollmacht sind daher nicht deshalb nichtig, weil einzelne Betei-
ligte bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz verstoßen haben (OLG Karlsruhe, aaO; vgl. auch Ren-
nen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199).
Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung
verwiesen, wonach ein Treuhandvertrag oder ein sonstiger Geschäftsbesor-
gungsvertrag nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sein
kann und sich dann die Nichtigkeit auch auf die dem Geschäftsbesorger erteil-
te Prozessvollmacht bezieht (BGHZ 153, 214, 220; 154, 283, 285 ff.; BGH,
Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 122/02 - NJW 2004, 841, 842 f.). Diese
Rechtsprechung betrifft den unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorger
und die Erklärungen, die er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht abgibt; deren
Wirksamkeit muss verhindert werden, weil andernfalls Sinn und Zweck des
gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Für den Fall der erlaubten
Rechtsberatung durch einen (nunmehr eingeschalteten) Rechtsanwalt besagt
dies nichts. Für diesen Fall verbleibt es insbesondere dabei, dass die Vor-
schriften des materiellen Rechts auf die Prozessvollmacht nicht anzuwenden
sind, weil die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein Sonderrecht bilden (vgl. BGHZ 154,
283, 286 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO; § 80 Rn. 2 m.w.N.).
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dd) Das Berufungsgericht führt aus, die Bevollmächtigung des Prozess-
bevollmächtigten des Klägers sei unwirksam im Sinne eines Verstoßes gegen
§§ 134, 138 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 BRAO, weil sich hier eine
"Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamt-
umstände und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Ini-
tiative zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst
ausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfrei-
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stellung dem Kläger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung ei-
nes (nur) ihr (der Autovermietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst
gewerbsmäßig abgenommen werde. Damit soll offenbar gesagt sein, der
Prozessbevollmächtigte des Klägers übe im vorliegenden Fall nicht als un-
abhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus, sondern han-
dele ohne Rücksicht auf die Belange des Klägers quasi als verlängerter
Arm der Streitverkündeten.
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass es für einen derart
schwerwiegenden Vorwurf an tragenden Feststellungen fehlt. Das Beru-
fungsgericht räumt selbst ein, dass die Mandatierung des Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers dessen Wunsch entsprochen habe. Die Rechtsbe-
schwerde weist zutreffend darauf hin, dass unter diesen Umständen und in
Anbetracht der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte erst 8 Tage
nach Anmietung des Ersatzfahrzeugs mandatiert wurde, die Annahme des
Berufungsgerichts, hier liege keine freie Anwaltswahl vor, schlechterdings
nicht nachvollziehbar ist. Die Anhörung des Klägers und die Zeugenaussa-
gen der Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens haben nach den durch die
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellten Ausführun-
gen der Rechtsbeschwerde lediglich ergeben, dass der Kläger die Mitarbei-
ter des Mietwagenunternehmens bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach
einem ihnen bekannten Rechtsanwalt fragte, der die Schadensregulierung
übernehmen könne, und dass bei dieser Gelegenheit der spätere Prozess-
bevollmächtigte genannt wurde, den der Kläger später mandatierte, weil er
selbst keinen anderen Rechtsanwalt kannte und wegen seiner Montagetä-
tigkeit auch keine Zeit hatte, sich selbst um die Sache zu kümmern.
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Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig,
wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt,
dem er von einer Autovermietung empfohlen wurde. Eine abweichende Be-
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urteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich
ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Auto-
vermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse,
nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden soll-
te. Was das Berufungsgericht dazu ausführt, beruht nicht auf den erforder-
lichen Feststellungen, sondern auf einer Interpretation der "Allgemeinen
Kundeninformation bei Unfallersatz-Anmietung" der Klägerin, die dem von
der Rechtsbeschwerde dargelegten Geschehensablauf, wie ihn der Kläger
und die Zeugen für den Streitfall dargestellt haben, nicht entspricht. Danach
hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 3. März 2003, mit
dem er dem Kläger die Prozessvollmacht übersandte, ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass der Kläger die freie Anwaltswahl habe und jeden beliebigen
Anwalt mit der Abwicklung seines Schadensersatzanspruches beauftragen
könne, und hat der Kläger die Prozessvollmacht am 8. März 2003, mithin 8 Ta-
ge nach der Anmietung des Ersatzfahrzeuges und nach der Empfehlung und
somit nach einer ausreichenden Bedenkzeit unterschrieben zurückgesandt. Bei
dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Mandatierung im vorliegenden
Fall auf einem rechtlich zu missbilligenden Zusammenwirken der Streitverkün-
deten und des Prozessbevollmächtigten beruhte.
ee) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung auch
nicht hinreichend, dass der Kläger dem Prozessbevollmächtigten den Auftrag
zur Klageerhebung erteilt und bei seiner persönlichen Anhörung durch das
Amtsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, mit der Durchführung
des Prozesses nicht einverstanden zu sein. Darin liegt zumindest die Genehmi-
gung oder Neuerteilung einer möglicherweise früher unwirksam erteilten Voll-
macht. Warum der frühere Mangel dem gesamten Mandatsverhältnis anhaften
und fortwirken soll, wird vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt und ist
auch nicht ersichtlich.
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Indem das Berufungsgericht den Willen des Klägers, den Rechtsstreit
durch seinen Prozessbevollmächtigten zu führen, außer Acht lässt und den von
ihm angenommenen Mangel des Mandatverhältnisses und der Vollmacht zum
Anlass nimmt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verstößt es auch ge-
gen den Grundsatz, dass Verstöße gegen solche Vorschriften, die den Rechts-
suchenden schützen sollen, keine den Rechtssuchenden belastenden prozess-
rechtlichen Folgen haben dürfen (BVerfG, NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54,
275, 282). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen ihn betreffen-
de den Schutz der Mandanten bezweckende Vorschriften verstoßen haben soll-
te, mag sein Ausschluss aus dem Verfahren in Betracht zu ziehen sein (vgl.
BVerfG, aaO, m.w.N.). Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine vom Kläger
gewollte Klage und die im Rechtsstreit von ihm eingelegten Rechtsmittel als
unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist dem Kläger in einem solchen Fall
Gelegenheit zu geben, das Verfahren unter Einschaltung eines anderen Pro-
zessbevollmächtigten fortzuführen.
III.
Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann danach
keinen Bestand haben und muss aufgehoben werden. Dies gilt auch hinsicht-
lich der Entscheidung über die Berufung der Streitverkündeten. Reichen sowohl
die Hauptpartei als auch ihr Streithelfer (§ 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein,
liegt ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das auch nur einheitlich entschie-
den werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 -
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NJW-RR 2006, 644, m.w.N.). Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung muss
der angefochtene Beschluss insgesamt aufgehoben werden, weil bei der neuen
Entscheidung über die Kosten neu zu befinden sein wird.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 12 C 569/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 S 240/04 -