Urteil des BGH vom 30.11.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 93/06
vom
30. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 42, 557
§ 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Beru-
fungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Be-
stätigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB
24/03 - NJW-RR 2005, 294).
Selbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die früheren
Handlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch
nicht unwirksam oder anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06 - OLG München
LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 20. Februar 2006 - 21 U 3930/05 - wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 65.286,47 €
Gründe:
Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, beteiligte sich 1993 mit einer Einla-
ge von 100.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds M. X. Der
Fonds entwickelte sich nicht in der vorgesehenen Weise, insbesondere blieben
Ausschüttungen aus. Der Kläger nimmt deswegen die Beklagte, die ihm die Be-
teiligung angeboten hatte, wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenser-
satz in Anspruch.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im Wesentlichen als
unschlüssig angesehen und sie ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der
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Verkündung des Urteilstenors im Berufungsverfahren hat der Kläger die Richter
des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen
Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwer-
de zuzulassen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger nunmehr eine Zulas-
sung der Revision gegen das Berufungsurteil, auch zur Nachprüfung der Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts über sein Ablehnungsgesuch.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die beantragte Revisionszulassung ist
weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung
des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
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1.
Die Frage, ob das Berufungsgericht den Befangenheitsantrag des Klä-
gers zu Unrecht zurückgewiesen hat, stellt sich hier nicht. Wie der II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf BGHZ 95, 302, 306 bereits entschie-
den hat, schließt die Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO n.F. auch nach dem
jetzigen Revisionsrecht eine Inzidentprüfung der oberlandesgerichtlichen Ent-
scheidung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen
die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Hauptentscheidung aus,
selbst wenn eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss mangels einer Zu-
lassung nicht möglich gewesen war (Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB
24/03 - NJW-RR 2005, 294, 295; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn.
4; Zöller/M. Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 14a). Verfassungsrechtlich ist
dies unbedenklich. Davon abgesehen könnte im Streitfall die Revision ohnehin
nicht auf die erst nach Verkündung des Tenors entstandenen oder jedenfalls
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bekannt gewordenen Ablehnungsgründe gestützt werden (vgl. BGHZ 120, 141,
144). Der neueren abweichenden Auffassung von G. Vollkommer (Der ablehn-
bare Richter, 2001, S. 97 f., 324 ff.) und daran anschließend von Zöl-
ler/M. Vollkommer (aaO, vor § 41 Rn. 2) folgt der Senat in Übereinstimmung mit
der ganz überwiegenden Meinung nicht (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22.
Aufl., § 42 Rn. 14). Ein Ablehnungsgrund kann zu einem Ausscheiden des ab-
gelehnten Richters frühestens dann führen, wenn die Parteien deswegen eine
Besorgnis der Befangenheit geltend machen (vgl. § 47 ZPO). Hingegen werden
die bisherigen richterlichen Handlungen nicht dadurch rückwirkend unwirksam
oder anfechtbar (Stein/Jonas/Bork, aaO).
2.
Für einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht
nach § 139 Abs. 2 ZPO und gleichzeitig gegen den verfassungsrechtlichen An-
spruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts
ersichtlich, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil auf mangelnde Schlüssigkeit
des Klagevorbringens hingewiesen hatte. Auch im Übrigen vermag die Be-
schwerde schwerwiegende Rechtsverletzungen prozessualer oder materiell-
rechtlicher Art, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machten, nicht darzulegen. Dass der
Anleger die Beweislast für seine Behauptung trägt, den ihm nach dem Vorbrin-
gen des Anlagevermittlers oder -beraters überlassenen Prospekt tatsächlich
nicht erhalten zu haben, hat der Senat - gegen die von der Beschwerde ange-
führte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG-Report 2003, 238,
239) - bereits entschieden (Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR
2006, 1345, 1346). Zu einer Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen
war das Berufungsgericht dabei nicht verpflichtet. Die ferner vom Kläger nach
Ablauf der Begründungsfrist für seine Nichtzulassungsbeschwerde im Schrift-
satz vom 25. Oktober 2006 weiter erhobenen Rügen, das Berufungsgericht ha-
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be sonstige Beweisangebote übergangen sowie ihn nicht nach § 139 ZPO zum
Beweisantritt aufgefordert, sind verspätet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 2
Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
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Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 28 O 6647/04 -
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 3930/05 -