Urteil des BGH vom 20.06.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 14/06
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
4.166,38 €.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am
13. Juni 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 29. Juni 2005 Berufung
eingelegt. Mit dem am Montag, dem 15. August 2005, eingegangenen Schrift-
satz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag
gestellt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Der
Vorsitzende der Zivilkammer 6 des Landgerichts hat am 19. August 2005 die
Verlängerung bis einschließlich 13. September 2005 verfügt. Die Berufungsbe-
gründung ist am 15. September 2005 eingegangen. Auf den Hinweis des Ge-
richts vom 26. September 2005, dass die Berufung erst nach Ablauf der Frist
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begründet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit
Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 erklärt, ihm sei die Verfügung vom 19. August
2005 nicht zugestellt worden. Er habe im Hinblick auf die bei allen Kammern
des Landgerichts bestehende Bewilligungspraxis darauf vertrauen können,
dass dem begründeten Verlängerungsantrag ohne Einschränkung stattgegeben
würde. Aus diesem Grunde sei der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in
den Fristenkalender seines Büros auf den 15. September 2005 und als Vorfrist
der 8. September 2005 eingetragen worden. Zur Glaubhaftmachung für den
Nichtzugang der Verlängerungsverfügung vom 19. August 2005 hat sich der
Prozessbevollmächtigte auf die eidesstattlichen Versicherungen zweier Mitar-
beiterinnen berufen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag
auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt habe und dieses
Verschulden dem Beklagten zuzurechnen sei. Es hat sodann die Berufung als
unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beklagte, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist
zur Berufungsbegründung zu gewähren.
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II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat den
Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht zurückgewiesen und die Be-
rufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
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a) Die Berufungsbegründungsfrist lief mit dem 13. September 2005 ab.
An der Wirksamkeit der Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine
Zweifel, da die Verfügung vom 19. August 2005 kein gerichtsinterner Vorgang
geblieben ist. Jedenfalls dem Klägervertreter ist die richterliche Verfügung am
24. August 2005 zugestellt worden. Die Verlängerung bedurfte, auch soweit sie
hinter dem Antrag des Beklagtenvertreters zurückblieb, keiner förmlichen Zu-
stellung, weil sie keine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach
§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung genügt. Die Teilablehnung der
Fristverlängerung kann außerdem nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten
werden.
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b) Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers sind keine
Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er ohne Ver-
schulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Unter den
gegebenen Umständen liegt ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten
vor, das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
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Zwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters
insoweit angelastet werden, als dieser auf die Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten
Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des
§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004
- IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998
- VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsge-
richt nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristversäumnis
durch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist.
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Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten
grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen, wie sie nach früherem Recht
(§ 519 ZPO a.F.) für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Beru-
fungsbegründung bestanden haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999
- XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 23
- Fristverlängerung; Musielak/Grandl ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 29). Danach ist es
erforderlich, dass das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei
oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einge-
tragen wird. Anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung muss diese Eintra-
gung später überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypotheti-
sche, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli
1999 - XII ZB 62/99 - aaO, m.w.N.). Denn die Eintragung nur vorläufig berech-
neter bzw. hypothetischer Fristen birgt eine Gefahrenquelle, da sie leicht dar-
über hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag
als angenommen fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlänge-
rung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung
der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu die-
sem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich nämlich zu-
nächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen
kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen
Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich
gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 -
VersR 1984, 336 f.). Der Fristenkalender muss auch Tag für Tag durchgesehen
werden. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor
dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch Rückfrage
bei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001
- VII ZB 19/01 - und Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - jeweils aaO).
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Demzufolge hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten spätestens
bei der Wiedervorlage des Vorgangs am 8. September 2005 überprüfen müs-
sen, ob seinem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden ist, nachdem ihm
eine gerichtliche Verfügung nicht zugegangen war. Entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf
die Gewährung der beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie
er keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhielt. Er hatte sich recht-
zeitig über das wirkliche Ende der Frist ggf. durch Rückfrage bei Gericht Ge-
wissheit zu verschaffen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen
war.
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Beruht die Fristversäumung auf der pflichtwidrigen Nachlässigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. September 2005, kommt es
nicht darauf an, weshalb ihm die Verfügung vom 19. August 2005 nicht zuge-
gangen ist. Dies ist nicht der entscheidende Grund für die Fristversäumnis. Bei
Durchführung einer sorgfältigen Fristenkontrolle hätte der Prozessbevollmäch-
tigte des Beklagten jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist erlangt und deren Versäumung verhindern können. Im Übri-
gen scheidet eine Wiedereinsetzung auch dann aus, wenn zu der Fristversäu-
mung neben dem Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten
auch ein Mitverschulden des Gerichts beigetragen haben sollte (vgl. BGH, Be-
schluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03 - BRAK-Mitteilungen 2004, 161).
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Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das
Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 233 C 129/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2006 - 6 S 16/05 -