Urteil des BGH vom 13.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 276/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 13. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag der Revisionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil der Zivil-
kammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2013 wird
abgelehnt.
Gründe:
Nach der Darlegung der Antragstellerin liegen die wirtschaftlichen Vo-
raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1
Nr. 1 ZPO nicht vor.
a) Die Kosten der beabsichtigten Prozessführung können aus der ver-
walteten Vermögensmasse aufgebracht werden. Sie belaufen sich voraussicht-
lich auf 650,56 € (eigene Anwaltskosten 385,56 €, Gerichtskosten 265 €; der
Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners im Falle seines Obsiegens ist
entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. OLG
Karlsruhe, Die Justiz 1988, 367, 368). Die Masse betrug am 14. November
2013 2.071,42
€ und erhöht sich monatlich um einen Betrag zwischen 7,26 €
und 163,26 €. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin mit insgesamt
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1.174,21
€ berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Kosten der
Prozessführung selbst dann gedeckt, wenn der Treuhändervergütung die Aus-
lagenpauschale für weitere zwei Jahre hinzugerechnet wird.
b) Weitere Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre,
dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zu-
zumuten ist, die Kosten aufzubringen. Hierzu hat die Antragstellerin keine An-
gaben gemacht.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 C 319/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2013 - 51 S 31/13 -
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