Urteil des BGH vom 14.01.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 565/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 14. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 11. September 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äuße-
ren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt; von der Anordnung einer Maßregel nach
§ 63 StGB hat es abgesehen. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sach-
rüge zur überwiegenden Aufhebung des Urteils.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1952 im Iran ge-
borene Angeklagte, der als Selbständiger eine kleine Werkstatt für Teppichre-
paraturen betreibt, seit 1993 an einer Epilepsie. In Folge der auf dieser Erkran-
kung beruhenden zahlreichen schweren Krampfanfälle ist es bei ihm zu einer
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hirnorganisch bedingten Wesensveränderung gekommen, die medikamentös
nicht behandelbar ist. Sie führt dazu, dass der ansonsten ruhige und friedliche
Angeklagte plötzlich und ohne sinnvollen Grund in heftige, unkontrollierte Wut-
ausbrüche mit starken körperlichen Erregungszeichen und gewalttätigen Aus-
brüchen verfallen kann.
Am Tattag hielt sich der Angeklagte zur Reparatur eines größeren Tep-
pichs im Haus der Geschädigten auf, in dem außer ihm nur diese anwesend
war. Im Zusammenhang mit einem möglichen Defekt des von dem Angeklagten
bei der Reparatur verwendeten, von ihm mitgebrachten Bügeleisens wies die
Geschädigte den Angeklagten darauf hin, dass an der Stromzuleitung teilweise
die Isolierung fehle; sie warnte ihn vor einem möglichen Stromschlag. Der An-
geklagte, der in ganz besonderer Weise auf die Qualität seiner Arbeit und die
Zufriedenheit seiner Kunden bedacht ist, missverstand diesen besorgten Hin-
weis als Kritik an seiner Arbeit. Infolge seiner hirnorganischen Erkrankung ge-
riet er in einen Zustand großer Erregung und unkontrollierter Wut und ent-
schloss sich, die Geschädigte zu töten. Zur Umsetzung dieses Vorhabens
schlug er ihr überraschend und ohne vorherige Ankündigung einen 200 Gramm
schweren Hammer wuchtig auf den Kopf und versetzte ihr weitere 32 wuchtige
Hammerschläge auf den Kopf. Die Geschädigte stürzte zu Boden, schrie und
versuchte sich zu wehren, flehte den Angeklagten an aufzuhören und versuch-
te, kriechend die Haustür zu erreichen, während der Angeklagte weiter auf sie
einschlug. Dies beobachtete ein Briefträger, der auf die Schreie der Nebenklä-
gerin aufmerksam geworden war, durch den an der Haustür befindlichen Brief-
einwurfschlitz; seine Aufforderungen aufzuhören beachtete der Angeklagte
nicht. Als es der Nebenklägerin gelang, die Tür zu öffnen, ließ der Angeklagte
von ihr ab, war schlagartig ruhig und apathisch und forderte den Briefträger
mehrfach auf, die Polizei zu rufen.
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Während des Tatgeschehens wirkte der Angeklagte völlig außer sich.
Nach den Beschreibungen der Zeugen war sein Gesicht verzerrt; sein Blick war
starr; er wirkte "wie ferngesteuert" (UA S. 16). Nach den auf die Bekundungen
eines Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts lag ein
krankheitsbedingter "massiver Erregungszustand" vor; der Angeklagte war "au-
ßer sich" (UA S. 5) und in "unkalkuliertem Zorn" und "überbordender", "blinder
Wut" (UA S. 15 f.); unmittelbar nach der Tat war er "völlig regungslos und apa-
thisch" (UA S. 6).
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2. Das Landgericht hat angenommen, die Einsichtsfähigkeit des Ange-
klagten sei zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens beeinträchtigt gewesen;
dies zeige sich schon daran, dass er unmittelbar nach der Tat den Zeugen H.
mehrfach aufforderte, die Polizei zu rufen. Seine Steuerungsfähigkeit sei dage-
gen erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen.
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Diese Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend be-
gründet. Zu der Frage, warum auf der von ihm festgestellten, von dem Sach-
verständigen erläuterten Tatsachengrundlage eine vollständige Aufhebung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vorlag, enthalten die Urteilsgründe
keine Ausführungen.
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Dies verstand sich vorliegend aber ersichtlich nicht von selbst; vielmehr
legt die Schilderung sowohl der Grunderkrankung mit einer Disposition zu "un-
kontrollierten", abrupten Zornausbrüchen als auch des Tatablaufs und des Er-
scheinungsbilds des Angeklagten bei und nach der Tat durchaus die Möglich-
keit der Steuerungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat nahe. Der Tatrichter
musste sich mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen; die Annahme nur einer
erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hätte sorgfältiger Begründung
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bedurft. Da eine solche fehlt und dem Revisionsgericht eine Prüfung daher nicht
möglich ist, war der Schuldspruch aufzuheben.
3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
können aufrecht erhalten werden. Ergänzende Feststellungen des neuen Tat-
gerichts sind möglich.
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4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Land-
gericht die Voraussetzungen der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht zutreffend
bestimmt und die Anordnung der Maßregel daher mit rechtsfehlerhafter Be-
gründung abgelehnt hat. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt
hat, setzt § 63 StGB nicht voraus, dass der Zustand eingeschränkter Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit durchgängig und dauerhaft besteht. Unzutreffend hat
das Landgericht die Ablehnung daher darauf gestützt, dass die plötzliche hefti-
ge Wut des Angeklagten "nicht dauernd besteht" (UA S. 19). Es reicht vielmehr
aus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu führt,
dass schon alltägliche Ereignisse zu einer Aktualisierung und Aufwallung der
die Schuldfähigkeit aufhebenden oder erheblich vermindernden Störung führen
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können. Soweit der Sachverständige eine solche Gefahr als "nicht wahrschein-
lich" bezeichnet hat, wird eine entsprechende Beurteilung durch den neuen Tat-
richter noch genauerer Prüfung bedürfen.
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