Urteil des BGH vom 26.09.2013

BGH: rüge, beweisantrag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 48/13
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. September 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
11. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 353.876,07
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben, soweit das Be-
rufungsgericht aus gegen die Schuldnerin erwirkten Vollstreckungen nicht deren
- zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat. Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Indizwirkung von Kontopfändungen sei entfallen, weil sie
binnen kurzer Zeit wieder aufgehoben worden seien, stellt eine tatrichterliche
Einzelfallbewertung dar. Gleiches gilt für die nicht verallgemeinerungsfähige
Würdigung, gegen die Schuldnerin ergangene weitere Pfändungen seinen un-
erheblich, weil zugleich Auszahlungen an sie bewirkt worden seien.
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2. Die geltend gemachten Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG greifen nicht durch.
a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Gehörsverstoß, weil das Beru-
fungsgericht Vorbringen zu gegen die Schuldnerin bewirkten Pfändungen über-
gangen habe. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diese Pfändungen in sei-
nem Tatbestand ausdrücklich bezeichnet und sich damit auch im Rahmen sei-
ner rechtlichen Würdigung befasst. Mithin scheidet eine Verletzung des Pro-
zessgrundrechts aus.
b) Auch wurde nicht ein erheblicher Beweisantrag des Klägers auf Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Zahlungsunfähig-
keit der Schuldnerin übergangen. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit
der Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, die Darlegung der für die
Einholung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen sei versäumt
worden.
c) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtli-
chen Gehörs beanstandet, das Berufungsgericht habe den am Ende der münd-
lichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass versagt, ist jedenfalls die
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Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht mitgeteilt wird, was der Klä-
ger im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2012 - 30 O 21641/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.12.2012 - 5 U 3070/12 -