Urteil des BGH vom 02.12.2008
BGH (stgb, stpo, einstellung des verfahrens, nötigung, hauptverhandlung, berufsverbot, beleidigung, beihilfe, versuch, verhalten)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 203/08
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag,
zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 2. Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354
Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 14. Januar 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall IV.
Tat 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Verstoß gegen
das Berufsverbot verurteilt worden ist;
b) die Strafverfolgung im ursprünglichen Fall IV. Tat 6 der Ur-
teilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung
beschränkt;
c) das vorgenannte Urteil
aa) im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe aufgehoben und die An-
geklagte freigesprochen;
bb) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
Volksverhetzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie der
versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhet-
zung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates
und seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig
ist;
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cc) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Soweit das Verfahren eingestellt und die Angeklagte freigespro-
chen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung in vier Fäl-
len, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, Beleidigung, ver-
suchter Strafvereitelung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole,
sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Beleidigung, versuchter Strafver-
eitelung und Nötigung, wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot in
zwei Fällen, wegen Beleidigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit ver-
suchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für
die Dauer von fünf Jahren verboten. Hinsichtlich einer weiteren Tat hat es die
Angeklagte freigesprochen. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-
rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung
stellt der Senat das Verfahren im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein und beschränkt im ursprünglichen Fall IV. Tat 6
der Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung.
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II.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen - soweit sie sich
durch die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens nicht ohnehin
erledigt haben - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführten Gründen nicht durch. Zur Rüge, dass die Feststellungen zum
Verhalten der Angeklagten während der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht Karlsruhe am 27. März 2006 nicht aus dem Inbegriff der
Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO) und unter Verstoß gegen den
Grundsatz der persönlichen Vernehmung erhoben seien (§ 250 StPO), bemerkt
der Senat ergänzend:
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2006
wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen. Dies war recht-
lich zulässig. Gerichtsbeschlüsse sind Urkunden im Sinne des § 249 Abs. 1
StPO, deren Verlesung auch dann nicht gegen das Verbot des § 250 Satz 2
StPO verstößt, wenn die Entscheidung Wahrnehmungen von Personen wieder-
gibt (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Den zulässigerweise verlesenen
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Beschluss durfte die Strafkammer bei der Urteilsfindung jedenfalls mitberück-
sichtigen (BGHSt 31, 323, 332), zumal sich das verteidigungsfremd obstruie-
rende Verhalten der Angeklagten auch aus anderen Beweisen ergibt.
III.
Die Sachrüge führt zum Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der
Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot (Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe)
sowie zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs (Fälle IV. Taten 4, 5 und 6
der Urteilsgründe). Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übri-
gen hält das Urteil materiellrechtlicher Prüfung stand. Im Einzelnen:
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1. Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe
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Nach den Feststellungen war die Angeklagte in einem Strafverfahren vor
dem Landgericht Mannheim Pflichtverteidigerin des dortigen Angeklagten
Z. . Vor Beginn der Hauptverhandlung veranlasste sie ihren Lebensgefähr-
ten, den zum damaligen Zeitpunkt mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten
Rechtsanwalt M. , neben ihr auf der Verteidigerbank Platz zu neh-
men, um sie bei der Verteidigung zu unterstützen. Unmittelbar nach Aufruf der
Sache bemerkte der Vorsitzende die Anwesenheit Rechtsanwalt M. s und
forderte diesen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen umgehend auf, die
Verteidigerbank zu verlassen. Daraufhin entfernte sich Rechtsanwalt M. und
ließ sich im Zuschauerbereich nieder.
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Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch der Beihilfe zum Verstoß ge-
gen das Berufsverbot (§§ 145 c, 27 Abs. 1 StGB) nicht, da eine Haupttat, bei
deren Begehung die Angeklagte unterstützend hätte tätig werden können, nicht
vorliegt. Das festgestellte Verhalten Rechtsanwalt M. s erfüllt die tat-
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bestandlichen Voraussetzungen des § 145 c StGB nicht. Zwar kommt als Aus-
übung des Berufs im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich jede Tätig-
keit in Betracht, auf die sich das Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige,
ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche
Betätigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon diese ein Tätig-
werden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1966, 410;
Zopfs in MünchKomm-StGB § 145 c Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Schön-
ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 145 c Rdn. 4; aA Kretschmer NStZ 2002, 576,
577; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 145 c Rdn. 5). Das kurzzeitige Platz-
nehmen auf der Verteidigerbank zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor
Feststellung der Präsenz (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt indes noch keine
Tätigkeit dar, die bereits als Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bewertet wer-
den könnte. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Berufsverbot und damit
auch eine Beihilfe hierzu sind nicht strafbar.
2. Fälle IV. Taten 4, 5, 6 der Urteilsgründe
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a) Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer im
Fall IV. Tat 4 der Urteilsgründe das Verlesen der "Schöffenbelehrung" in der
Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim am 9. Februar 2006 als ver-
suchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2, 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet hat.
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Nach den Feststellungen führte die Angeklagte aus, dass sich die Schöf-
fen und Berufsrichter durch ihre Amtsausübung in dem Strafverfahren gegen
Z. wegen Volksverleumdung und Feindbegünstigung im Sinne des
früheren Reichsstrafgesetzbuches und damit zweier Verbrechen gegen das
noch fortbestehende Deutsche Reich schuldig machten. Sie könnten deswegen
im Falle eines Systemwechsels hin zu einem erneuten nationalsozialistischen
Regime zur Verantwortung gezogen werden. Auf diese Weise wollte die Ange-
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klagte die Schöffen und Berufsrichter dazu bringen, das Verfahren gegen
Z. einzustellen oder ihn freizusprechen.
Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass die Angeklagte
durch die vorsätzliche Drohung mit einem empfindlichen Übel die objektiven
und subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Nötigung verwirklicht hat.
Eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines
künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben
vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den
Fall des Bedingungseintritts will. Das Übel muss gerade als vom Willen des
Drohenden abhängig dargestellt werden (vgl. Fischer aaO § 240 Rdn. 31, 36).
Zwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung
eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit
zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu ei-
nem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197,
198; 16, 386, 387; 31, 195, 201). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Ver-
halten der Angeklagten lediglich als straflose Warnung anzusehen; denn nach
dem festgestellten Sachverhalt vermittelte sie - auch unter Zugrundelegung ih-
res verblendeten Geschichtsbildes und ihrer realitätsfremden Vorstellungswelt,
nach der eine Wiederherstellung der Verhältnisse des 3. Reiches aufgrund zu-
nehmender Zustimmung in der Bevölkerung realistisch sei - bei ihrer Ansprache
an die Schöffen nicht den Eindruck, dass sie selbst Einfluss auf den Eintritt des
angekündigten Übels habe.
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b) Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landge-
richt Mannheim am 9., 15. und 16. Februar 2006 vorgenommenen Handlungen
sind entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als drei selbstständige,
tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung zu werten;
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vielmehr liegt eine einheitliche Tat vor. Die weiteren, an diesen Hauptverhand-
lungstagen verwirklichten Delikte stehen hierzu und untereinander im Verhältnis
der Tateinheit.
aa) Nach den Feststellungen erstrebte die Angeklagte in den genannten
Verhandlungsterminen mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich an das Publi-
kum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volksver-
hetzenden Inhalts, den zügigen Fortgang des Verfahrens aufzuhalten und damit
eine Bestrafung ihres Mandanten Z. wenn nicht gänzlich zu vereiteln, so
doch zumindest auf geraume Zeit zu verzögern.
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bb) Diese stetigen, aufgrund eines einheitlichen "Verteidigungskonzepts"
unternommenen Störungen der Hauptverhandlung sind in ihrer Gesamtheit als
eine Tat im Rechtssinne anzusehen, weil sie sämtlich darauf gerichtet waren,
die Bestrafung einer Person in einem laufenden Hauptverfahren zu verhindern.
Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (vgl. BGHSt 40, 138, 163 f.)
nach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheit-
lichen Versuch der Strafvereitelung dar. Eine rechtlich bedeutsame Zäsur nach
Abschluss eines jeden Hauptverhandlungstages ist nicht eingetreten; denn die
Versuche der Strafvereitelung durch "Verfahrenssabotage" waren weder erfolg-
reich noch an jedem Verhandlungstag gescheitert (vgl. BGHSt 8, 310, 312; 41,
368, 369; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 37). Vielmehr bedurfte
es nach dem "Verteidigungskonzept" gerade der über einen Sitzungstag hi-
nausgehenden, mehrfachen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung, um auf
diese Weise sukzessive den erstrebten tatbestandlichen Erfolg zu erreichen.
Der Versuch der Strafvereitelung scheiterte erst, als die Angeklagte als Vertei-
digerin durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2006
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(JZ 2006, 1129) und des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 2006 (NJW 2006,
2421) rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde.
cc) Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten an den drei Haupt-
verhandlungstagen als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung führt zur An-
nahme von Tateinheit auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begange-
nen weiteren Delikte durch Verklammerung. Voraussetzung für eine solche
Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier oder mehrerer an
sich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausfüh-
rungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwi-
schen wenigstens einem der beiden an sich selbstständigen Delikte und dem
sie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-)
Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht (RGSt 68, 216, 218;
BGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209;
BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; vgl. auch Fischer aaO vor § 52
Rdn. 30; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 27, 29 jeweils m. w. N.).
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Dies ist hier der Fall. Sämtliche verteidigungsfremden Ausführungen, mit
denen die Angeklagte den Holocaust leugnete, den Staat verunglimpfte, die
Mitglieder des Gerichts beleidigte und den Vorsitzenden nötigte, dienten
zugleich dem Zweck, entsprechend ihrer Verteidigungsstrategie den Ausgang
des Verfahrens dauerhaft zu verzögern. Die versuchte Strafvereitelung ist auch
geeignet, die anderen Delikte zur Tateinheit zu verklammern, weil die erforderli-
che Wertgleichheit gegeben ist. Als Maßstab hierfür dient neben der Abstufung
der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen
insbesondere eine Orientierung an den Strafrahmen, wobei einer Wertgleichheit
grundsätzlich nicht entgegensteht, dass das verklammernde Delikt nur das Ver-
suchsstadium erreicht hat. Denn der Wertevergleich ist nicht nach einer abs-
trakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten
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Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl. auch
Stree/Sternberg-Lieben aaO § 52 Rdn. 16), wobei berücksichtigt werden kann,
ob im konkreten Fall eine versuchsbedingte Milderung des Strafrahmens nach
§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe liegt (BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004
- 4 StR 268/04 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2005, 262). Sieht man von
einer Milderung hier ab, entspricht der Strafrahmen der versuchten Strafvereite-
lung mit einer Strafobergrenze von fünf Jahren demjenigen der Volksverhet-
zung (§ 130 Abs. 3 StGB) und überschreitet diejenigen der Verunglimpfung des
Staates und seiner Symbole (§ 90 a Abs. 1 StGB), der Nötigung (§ 240 Abs. 1
StGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB). Auch bei einer Milderung des Straf-
rahmens kommt dem Versuch der Strafvereitelung - auf den die Ausschließung
der Angeklagten als Verteidigerin gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt
war - mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat ein den übrigen Delikten
entsprechendes Gewicht zu.
3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter-
gehende Feststellungen getroffen werden können, die im Fall IV. Tat 1 der Ur-
teilsgründe zu einer Verurteilung der Angeklagten und in den Fällen IV. Taten 4,
5 und 6 der Urteilsgründe zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung führen.
Er spricht deshalb die Angeklagte im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe frei und
ändert den Schuldspruch in den Fällen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgründe
ab (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung
nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht
anders als geschehen hätte verteidigen können.
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4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgründe, die
Beschränkung der Strafverfolgung im Fall IV. Tat 6 der Urteilsgründe, der Teil-
freispruch im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe sowie die Änderung des Schuld-
spruchs in den Fällen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgründe führen zum Wegfall
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bzw. zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Der
Senat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen IV. 3, 7 und 8 der Urteilsgründe
auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, über die Strafzumes-
sung insgesamt neu und damit einheitlich zu entscheiden. Die rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§
353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht, die
hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
5. Die rechtsfehlerfreie Anordnung des Berufsverbots (§ 70 Abs. 1 Satz 1
StGB) wird durch den Teilerfolg der Revision nicht berührt.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer