Urteil des BGH vom 19.06.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 45/06
vom
3. September 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 3. September 2007
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Juni 2007 wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich
und damit unzulässig.
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a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt
und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Gehörsrüge damit begrün-
det, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen
Gehörs "konkret greifbaren Anlaß zur Besorgnis". Konkrete tatsächliche An-
haltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vor-
bringen lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein
anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des
Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das
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nicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen lässt, ist rechtsmiss-
bräuchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig.
b) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in
der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu
Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-
der. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v.
14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
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2. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29a FGG zuläs-
sig, aber unbegründet. Mit dem in der Begründung der Gehörsrüge angeführten
Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Ver-
fahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals
wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen
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auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die An-
sicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -